TE OGH 2009/8/26 3Ob135/09p

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate F*****, vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Franz F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltserhöhung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 4. Mai 2009, GZ 2 R 144/08a-57, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Berechtigung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Erhöhung des Ehegattenunterhalts ist entscheidend, ob beide Streitteile das Kapital, das sie besaßen, in vergleichbarer Weise veranlagen hätten können. Bejahendenfalls sind auch der Klägerin fiktive Kapitalerträgnisse als Eigeneinkommen anzurechnen (RIS-Justiz RS0009575).

Die Beurteilung, dass eine bestimmte Prozessbehauptung des Gegners mangels fehlenden substanziellen Bestreitens schlüssig zugestanden wurde, beruht immer auf den Umständen des Einzelfalls und wirft somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0039927 [T9, T10, T11]).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts bei der Auslegung des Parteivorbringens der Klägerin ist nicht zu erkennen: Zwar ist richtig, dass die Klägerin das Vorbringen des Beklagten, sie hätte ihr Kapital zu einem jährlichen Zinsertrag von 5 % anlegen können, nicht formell außer Streit stellte. Allerdings brachte die Klägerin zuletzt vor, dass „diese Verzinsung von 5 %, die in Bezug auf den Beklagten" außer Streit gestellt werde, von „jemand" erzielt werden könne. Aus dem Gesamtzusammenhang der Protokollierung anlässlich der Verhandlungstagsatzung am 14. August 2008 (S 3 in ON 37) ist zweifelsfrei abzuleiten, dass es sich bei der Formulierung „jemand" um einen bloßen Übertragungsfehler handelt, es somit richtig „jedermann" zu lauten hat. Die nun in der Revision aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich gemeint, der Beklagte wäre zu einer derartigen Veranlagung in der Lage gewesen, nicht aber die Klägerin selbst, lässt sich somit aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen gerade nicht ableiten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E917873Ob135.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00135.09P.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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