Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 C 255/06s des Bezirksgerichts Mödling, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. März 2009, GZ 18 R 19/09m-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Vorprüfungsverfahren über eine Wiederaufnahmsklage (§ 538 ZPO) ist nur abstrakt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen geeignet sind, eine Änderung der früheren Entscheidung herbeizuführen. Dabei handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631). Die hier gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen müssten jedenfalls geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411). Die Verneinung dieser von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Fehlbeurteilung.
Anmerkung
E915853Ob96.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00096.09B.0826.000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009