Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Angelika L***** und 2.) Dr. Rudolf L*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Werner H*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen 45.326,29 EUR sA und Räumung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel vom 11. August 2009, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 4. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er die Kläger seit vielen Jahren kenne und mit ihnen befreundet sei.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
Anmerkung
E916979Nc16.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090NC00016.09S.0826.000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009