TE OGH 2009/8/26 9ObA97/09v

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 37.666,54 EUR brutto sA und Feststellung über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2009, GZ 8 Ra 133/08z-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0103201; auch RIS-Justiz RS0105955 [T3] 9 ObA 133/07k; 9 ObA 4/08s ua).

Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (RIS-Justiz RS0029547). Mit seinen Ausführungen, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Berufungsgericht hat unter ausführlicher Befassung mit der Rechtsprechung die Entlassung des Klägers wegen Vertrauensunwürdigkeit in gut vertretbarer Weise bejaht. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObA 328/95 vermag seinen Standpunkt schon infolge des gänzlich anders gelagerten Sachverhalts nicht zu stützen, schloss der Kläger in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall doch lediglich einmal ein Eigengeschäft ab, um für seine Tochter ein preisgünstiges Weihnachtsgeschenk zu erwerben, was er dem Dienstgeber auch anlässlich des Entlassungsgesprächs mitteilte. Damit war aber für den Dienstgeber erkennbar, dass mit einer Wiederholung eines derartigen Vorfalls in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein werde. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger zumindest in zwei Fällen der Beklagten von Kunden angebotene Eintauschfahrzeuge auf eigene Rechnung angekauft ohne dies dem Kunden oder der Beklagten gegenüber offen zu legen.

Insgesamt kann daher in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts eine grobe Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.

Anmerkung

E917249ObA97.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00097.09V.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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