Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Franjo M*****, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Vesna V*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Pottendorf, wegen 134.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2008, GZ 11 R 145/08m-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Der Kläger hat der Beklagten insgesamt 60.000 EUR mit der Auflage überwiesen, das Geld für den gemeinsamen Sohn zu veranlagen. Die Vorinstanzen haben diese Überweisungen als Schenkung an die Beklagte unter der Auflage, das Geld für das Kind zu verwenden, qualifiziert. Auf die vom Revisionswerber gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Einwände kommt es nicht an, weil auch seine der Revision zugrunde liegende Rechtsauffassung die Richtigkeit der Abweisung des Zahlungsbegehrens nicht in Frage stellt. Mit seinen dazu erstatteten Revisionsausführungen geht er nämlich davon aus, dass es sich bei dieser Überweisung um eine Zuwendung an das Kind gehandelt habe, die rückforderbar sei, weil es an der erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und auch an der wirklichen Übergabe fehle. Aus diesem Vorbringen lässt sich aber für das Zahlungsbegehren gegen die Beklagte nichts gewinnen:
Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, hat die Beklagte gar nicht behauptet, das für ihren Sohn gewidmete Geld geschenkt erhalten zu haben. Auch sie ging von einer für das Kind gedachten Zuwendung aus. Sie hat daher - was der Kläger auch gar nicht bestreitet - die Zuwendung als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes übernommen, sodass sehr wohl eine wirkliche Übergabe an das Kind - wenn auch zu Handen des gesetzlichen Vertreters - erfolgt ist. Ein wie immer gearteter Rückforderungsanspruch des Klägers könnte sich daher nur gegen das Kind richten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung ändert daran nichts. Überdies erkennt der Revisionswerber mittlerweile selbst, dass die Übernahme einer mit keinerlei Belastungen verbundenen Schenkung nicht im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB genehmigungsbedürftig ist. Sein Argument, genehmigungsbedürftig sei aber die Vornahme der Veranlagung bzw der Verwahrung, stellt die Wirksamkeit der Zuwendung an den Sohn nicht in Frage. Außerdem würde die Notwendigkeit einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nichts daran ändern, dass der Kläger trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrags bestehenden Schwebezustands an die Zuwendung gebunden bliebe (RIS-Justiz RS0049181). Das Zahlungsbegehren gegen die Beklagte kann der Revisionswerber mit seinem Vorbringen jedenfalls in keiner Weise rechtfertigen.
2) Ob die Beziehung der Streitteile auch in der Zeit vor September 2005 als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Zudem kommt dieser Frage nicht die ihr vom Revisionswerber zugemessene Bedeutung zu. Selbst wenn nämlich die Beziehung der Streitteile in der Zeit vor September 2005 noch nicht als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren wäre, könnte dies nichts an der - unbekämpfbaren - Tatsachenfeststellung (!) der Vorinstanzen ändern, dass ein Teil der vom Kläger überwiesenen Geldbeträge zur Abdeckung der Kosten von Anschaffungen für die (auch schon in diesem Zeitraum jedenfalls zumindest zeitweise) benützte Wohnung in Wien und der Kosten des (schon damals zumindest zeitweise) geführten gemeinsamen Haushalts dienten.
3) Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4) Das Vorbringen des Revisionswerbers, die aus Anlass der Schwangerschaft der Beklagten zur Absicherung ihrer Existenz erfolgte Zuwendung von 30.000 EUR sei unter der „Suspensivbedingung in Form einer unglücksbedingten Unmöglichkeit des Revisionswerbers während der Karenzzeit der Beklagten für das Kind sorgen zu können" erfolgt, weicht vom festgestellten Sachverhalt ab. Dass sich das Berufungsgericht mit den Einwänden des Klägers gegen die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts nicht auseinandergesetzt habe, trifft nicht zu.
5) Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der außerordentlichen Revision des Klägers nicht im Sinn des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Anmerkung
E916989Ob25.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00025.09F.0826.000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009