Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wegen Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts Wels, insbesondere des Präsidenten des Landesgerichts ***** Dr. ***** und der Richter des Landesgerichts ***** Dr. ***** und Mag. *****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Dezember 2008, GZ 1 Nc 3/08p-2, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Exekutionsgericht wies in einem ua gegen den Antragsteller geführten Zwangsversteigerungsverfahren dessen Anträge auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, Beischaffung von Akten, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Zusammen mit seinem Rekurs gegen diese Entscheidung und einem weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lehnte der Verpflichtete die Exekutionsrichterin (und Vorsteherin des Bezirksgerichts) als befangen ab. Ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gab der Ablehnung nicht Folge (ON 2 im Verfahren AZ 23 Nc 50/08p). Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 14. November 2008 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der Rekursfrist gegen diesen Beschluss lehnte der Antragsteller mit Eingabe vom 27. November 2008 sämtliche Richter des Gerichtshofs, insbesondere dessen mit dem genannten Beschluss befasste Richter, ab und beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Entscheidung im Ablehnungsverfahren (ON 3 im Verfahren AZ 23 Nc 50/08p).
Ein Senat des übergeordneten Oberlandesgerichts wies diese Ablehnung mit dem nun angefochtenen Beschluss zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich die drei namentlich genannten Richter dahin geäußert hatten, nicht befangen zu sein. Weder aus dem Umstand, dass die nunmehr abgelehnten Richter dem Ablehnungsantrag gegen die zuständige Exekutionsrichterin nicht Folge gegeben hätten noch aus einer nach den Behauptungen des Antragstellers gegen die Richter eingebrachten Strafanzeige - die im Übrigen nicht bescheinigt sei - ließen sich Rückschlüsse auf eine Befangenheit ziehen. Es fehle an einer genauen Bezeichnung der geltend gemachten Ablehnungsgründe. Die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter Richter sei unzulässig.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 2. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2009 machte der Antragsteller Befangenheit des Senatsvorsitzenden des übergeordneten Oberlandesgerichts geltend. Ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts wies am 23. Februar 2009 diesen Ablehnungsantrag vom 15. Jänner 2009 nach inhaltlicher Prüfung zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2009 (3 Ob 117/09s) nicht Folge gegeben. Ebenfalls in der Eingabe vom 15. Jänner 2009 beantragte der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung eines Rekurses gegen den am 2. Jänner 2009 zugestellten Beschluss.
Am 15. April 2009 erhob der Antragsteller persönlich einen schriftlichen Rekurs.
Eine Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag erfolgte nicht; das übergeordnete Oberlandesgericht legte den Rekurs mit dem Hinweis darauf vor, dass angesichts der persönlichen Rekurserhebung durch den Antragsteller über seinen Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist rechtzeitig, weil die Rekursfrist infolge sinngemäßer Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO (§ 521 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO) durch den innerhalb der Rekursfrist gestellten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen wurde. Dass über diesen Antrag nicht entschieden wurde, somit die durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochene Rekursfrist mangels rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag nicht (neu) zu laufen begann, schadet nicht, weil eine Rekurserhebung ab dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem das Gericht an den bekämpften Beschluss gebunden ist (Kodek in Rechberger ZPO³ § 521 Rz 3 mwN). Der Rekurs des Antragstellers unterliegt auch nicht der Anwaltspflicht nach § 78 EO iVm § 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Demnach müssen zwar (auch im Exekutionsverfahren) schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich aber - soweit die §§ 19 - 25 JN keine Sondervorschriften enthalten - nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, Mayr in Rechberger, ZPO³ § 24 JN Rz 2 mwN). Die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungskaskade führt zwar notwendig ins zugrundeliegende Exekutionsverfahren. Dass der Verpflichtete und nunmehrige Ablehnende - von Anfang an - auch Verfahrenshilfeanträge stellte, führt aber dazu, dass die Ausnahme von der Anwaltspflicht nach § 72 Abs 3 ZPO auf das Ablehnungsverfahren auszudehnen ist (3 Ob 117/09s mwN).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die Begründung des Erstgerichts aber für richtig hält, kann er sich mit dem Hinweis darauf und einer Kurzbegründung begnügen (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO). Selbst bei Unterstellung der ungeprüft gebliebenen Behauptung, der Antragsteller hätte Strafanzeige gegen die abgelehnten Richter erstattet, liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, kein Grund vor, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0045970). Schon deshalb ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers, die darin liegen soll, dass ihm keine Gelegenheit zur „Beischaffung und Verlesung der Originalstrafanzeigen" gegeben wurde, nicht gegeben.
Mit der bloßen Behauptung, der Rekurswerber habe „ein Grundrecht und ein Menschenrecht auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und auf Ablehnung" der Richter, wird mangels näherer substanzieller Begründung einer Befangenheit kein tauglicher Ablehnungsgrund releviert. Gleiches gilt für die angestrebte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Worin eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts liegen sollte, lässt der Rekurswerber offen.
Insoweit er im Rekursverfahren zur behaupteten Voreingenommenheit, Feindseligkeit und Unparteilichkeit der angezeigten und abgelehnten Richter wiederum ohne näheres Sachvorbringen auf deren Sachentscheidungen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Vorwurf einer unrichtigen Entscheidung keinen Ablehnungsgrund bildet (RIS-Justiz RS0111290).
Schließlich ist auch das auf Art 6 MRK gestützte Argument, der Rekurswerber hätte im Sinne einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Gründen der Waffengleichheit einen Verfahrenshelfer erhalten müssen, verfehlt. Von einer infolge Verweigerung der Verfahrenshilfe vorliegenden Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens kann keine Rede sein. Dass die Verfahrensgegnerin im Exekutionsverfahren anwaltlich vertreten war und ist, ändert nichts daran, dass dem Ablehnungswerber im einseitigen Ablehnungsverfahren gerade nicht die anwaltlich vertretene Verfahrensgegnerin gegenüberstand und er dort Gelegenheit hatte, seinen Ablehnungsantrag konkret und ausreichend zu begründen. Gegen die Richtigkeit der Auffassung, dass nur namentlich genannte Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden können, führt der Rekurswerber nichts ins Treffen (vgl RIS-Justiz RS0045983).
Anmerkung
E915763Ob156.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00156.09A.0826.000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009