Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Richard S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 1 St 79/09s der Staatsanwaltschaft Linz, über den auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2009, AZ 10 Bs 177/09i, 178/09m (ON 12 der Ermittlungsakten), bezogenen Antrag der Generalprokuratur auf Wiederaufnahme den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der (verschiedene Prozessgegenstände betreffende) Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2009, AZ 10 Bs 177/09i, 178/09m (ON 12 der Ermittlungsakten), der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Zurückweisung der Beschwerde der R***** aufgehoben und dem Oberlandesgericht Linz in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 9. April 2009 bewilligte das Landesgericht Linz eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Linz auf Erteilung von Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die R***** (ON 3 S 4). Dieser Beschluss wurde dem Prokuristen des genannten Geldinstituts am 19. Mai 2009 ausgehändigt (ON 6 S 5, 6), womit die diesbezügliche Beschwerdefrist am 2. Juni 2009 endete.
Am 3. Juni 2009 langte bei der Staatsanwaltschaft Linz eine Beschwerde der R***** gegen den Beschluss vom 9. April 2009 ein (ON 8), auf welcher der Vermerk „persönlich überreicht 3. Juni 2009" angebracht wurde.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2009, AZ 10 Bs 177/09i, 178/09m (ON 12), mit dem auch über einen hier nicht interessierenden weiteren Prozessgegenstand entschieden wurde, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der R***** als verspätet zurück.
Per Schriftsatz vom 14. Juli 2009 teilte diese der Generalprokuratur mit, dass die Beschwerde am 2. Juni 2009 zur Post gegeben worden sei, und schloss zum Nachweis dafür eine Ablichtung des Aufgabescheins mit der Nummer ***** an, der dieses Datum trägt und als Empfänger die Staatsanwaltschaft Linz ausweist.
Aufgrund dieser nachträglichen Verfahrensergebnisse begehrt die Generalprokuratur die außerordentliche Wiederaufnahme in Bezug auf die über die Beschwerde der R***** ergangene Entscheidung. Der Antrag ist zulässig, weil die analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof stets dann in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass letztinstanzliche strafgerichtliche Entscheidungen, die nicht vom Obersten Gerichtshof gefällt worden sind, auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen sind, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0117416; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4).
Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der R***** rechtsfehlerfrei zurück, weil sie nach der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Aktenlage verspätet eingebracht worden war. Die nachträglich zu den Akten gelangte Ablichtung des Aufgabescheins weckt aber erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Zurückweisung zu Grunde liegenden Tatsachen, wobei die Annahme dieser Tatsachengrundlage geeignet ist, zum Nachteil des Beschuldigten zu wirken. Es war daher dem Antrag der Generalprokuratur stattzugeben, der zurückweisende Teil des Beschlusses vom 6. Juli 2009 aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde der R***** aufzutragen.
Anmerkung
E9174113Os94.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00094.09M.0827.000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009