TE OGH 2009/8/27 13Os80/09b

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Veröffentlicht am 27.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 13 Hv 15/09y-29, sowie über dessen (implizierte) Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Robert K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Robert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A bis C) schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Dezember 2008 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (A) in Schlüßlberg Gewahrsamsträgern der E*****-Filiale 13 Stück Nivea Q 10 Tag- und Nachtcremen im Gesamtwert von 182,67 Euro; (B) in Grieskirchen Gewahrsamsträgern der D*****-Filiale drei Stück Nivea Q 10 Tag- und Nachtcremen im Gesamtwert von 44,85 Euro sowie ein Stück Gilette Mach 3 Turbo Rasierklingen im Wert von 23,95 Euro und

(C) in Schlüßlberg Gewahrsamsträgern der D*****-Filiale vier Stück Gilette Mach 3 Turbo Rasierklingen im Wert von 95,80 Euro und ein Stück Loreal Derma Genesis Intensiv Nachtpflege im Wert von 18,95 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert K***** ist nicht berechtigt.

Bei der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisierten Urteilspassage, wonach die zum Schuldspruch A angeführten Cremen vom Zeugen Hans-Peter G***** zwar nicht mit gänzlicher Sicherheit der E*****-Filiale zugeordnet werden konnten, jedoch mit „überaus hoher Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen sein, dass „die Cremen mit dieser Chargennummer von einem S*****-Geschäft stammen" (US 9), handelt es sich um keine Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern bloß um einen von mehreren bei deren Konstatierung herangezogenen Umständen, der einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist (RIS-Justiz RS0116737; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Aussage des genannten Zeugen sei bei der Frage der Zuordnung der im von den Angeklagten benützten PKW vorgefundenen Beute „nicht ausreichend berücksichtigt" worden (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), geht angesichts der ohnehin vorgenommenen, beweiswürdigenden Auseinandersetzung durch das Erstgericht (US 9) ins Leere. Gleiches gilt für die Behauptung unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch B, den der Schöffensenat - formal unbedenklich - auf die Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch die Zeugin Sabina D***** in deren Geschäft zum Tatzeitpunkt und den Umstand stützte, dass das Fehlen „gleichartiger Gegenstände" von dieser Zeugin bemerkt wurde (US 10). Eine genaue Zuordenbarkeit der Diebsbeute aufgrund konkreter Chargennummern nahmen die Tatrichter zu diesem Schuldspruch gar nicht an, weshalb die insofern vorsichtigen Angaben der Zeugin (ON 28 S 34) kein den Feststellungen entgegenstehendes und solcherart erörterungsbedürftiges Beweisergebnis darstellen (RIS-Justiz RS0099578).

Im Rahmen der Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch C hob das Erstgericht ausdrücklich hervor, dass die Zeugin Theresa P***** letztlich eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in ihrem Geschäft zwar allgemein, nicht jedoch bezogen auf den 18. Dezember 2008 bestätigen konnte (US 11), ging solcherart deutlich genug auf die Abweichungen gegenüber der von der Polizei protokollierten Zeugenaussage (ON 23 S 45) ein und zog daraus beweiswürdigend die Konsequenz, dass die im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin richtig, wenn auch für den Beschwerdeführer nicht entlastend seien. Auch dieser Vorgang ist unter dem Aspekt undeutlicher oder unvollständiger Begründung (Z 5 erster und zweiter Fall) nicht zu beanstanden.

Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung von den Tatrichtern hervorgehobener Belastungsmomente - vorbringt, dass aus den im Urteil teilweise ohnehin zugrunde gelegten Prämissen, insbesondere der nicht ganz eindeutigen Zuordnung der sichergestellten Gegenstände zu den jeweiligen Geschäften durch die befragten Zeugen, für ihn günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, überschreitet er die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Der Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) schließlich ist kein Gegenstand der Tatsachenrüge (RIS-Justiz RS0102162).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Robert K***** (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9173313Os80.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00080.09B.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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