TE OGH 2009/8/27 13Ns44/09p

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Veröffentlicht am 27.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mario M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, AZ 36 Hv 67/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Vornahme der von § 485 Abs 1 StPO verlangten Prüfung des Strafantrags zurückgestellt.

Text

Gründe:

Am 19. Juni 2009 brachte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beim Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt einen Strafantrag gegen Mario M*****, Mihaly V*****, Alexandra C*****, Istvan R***** und Peter B***** ein (ON 32). Diesen Angeklagten wird zur Last gelegt, am 13. Juni 2009 in Vösendorf hätten

I. Mario M*****, Mihaly V*****, Alexandra C***** und Istvan R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter näher genannte Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Verfügungsberechtigten mehrerer Unternehmen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei sie „den Diebstahl ? gewerbsmäßig begingen";

II. Peter B***** durch Chauffeur- und Aufpasserdienste zu der unter Punkt I. beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, wobei er „seinen Beitrag gewerbsmäßig leistete".

Gegen Mario M***** war zu diesem Zeitpunkt beim Einzelrichter des Landesgerichts Linz zu AZ 23 Hv 31/09w ein Strafverfahren anhängig.

Im Hinblick darauf trat der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt am 19. Juni 2009 das Verfahren an das Landesgericht Linz zur Einbeziehung in das dortige Verfahren ab.

Dieses verfügte am 24. Juni 2009 die Rückabtretung an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil es sich „nach der Aktenlage als auch nach dem Strafantrag" um „eine vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt in Jugendstrafsachen zu führende Jugendstrafsache" handle und daher „keine Zuständigkeit" des Landesgerichts Linz vorliege. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt gründe sich auf § 29 JGG.

Der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt übermittelte daraufhin den Akt im Weg des Oberlandesgerichts Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Die in § 38 StPO idF BGBl I 2004/19 erfolgte Regelung des (negativen) Kompetenzkonflikts war zwar ursprünglich als generelle, nur durch § 213 Abs 6 StPO durchbrochene Anordnung angelegt (so ausdrücklich: ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 58). Das von den Gesetzesmaterialien ins Auge gefasste System wurde jedoch im Rahmen der Anpassungsgesetzgebung durch BGBl I 2007/93 nicht umgesetzt, stattdessen auch für die amtswegige Vorprüfung überreichter Strafanträge ein gegenüber § 38 StPO spezielles Verfahren angeordnet.

2. Hat nach § 450 StPO das mit Strafantrag angerufene Bezirksgericht - nur, aber immerhin -, wenn es „der Ansicht" ist, „dass das Landesgericht", das Bezirksgericht mithin sachlich nicht „zuständig sei", dies mit (anfechtbarem) Beschluss auszusprechen, verweist § 485 Abs 1 Z 1 StPO den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts „im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" auf diese Art beschlussförmiger Erledigung (zum Prüfungsmaßstab treffend Bauer, WK-StPO § 450 Rz 2). In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird in beiden Verfahrensarten - in wenngleich unterschiedlicher Weise - mit dem „Verlust des Verfolgungsrechts" verknüpft (nach § 485 Abs 2 StPO idF BGBl I 2007/93 und I 2009/40, wenn der Ankläger nicht binnen dreier Monate die „für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge" stellt „oder Anordnungen" trifft, wogegen nach § 450 StPO, weil dort [im Gegensatz zu § 485 Abs 2 StPO] nicht zwischen „Anträgen" und „Anordnungen" differenziert wird, zwar [anders als in § 485 Abs 2 StPO unbefristet] neuerliche Anklage [arg „Anträge", die in dem von der Staatsanwaltschaft geleiteten Ermittlungsverfahren nur ganz ausnahmsweise vorgesehen sind], jedoch kein Ermittlungsverfahren mehr vorgesehen zu sein scheint; ein entsprechendes Verfolgungshindernis fehlt im kollegialgerichtlichen Verfahren [in Betreff örtlicher und sachlicher Zuständigkeit ersichtlich wegen § 215 Abs 4 StPO {vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 247}, in Betreff der Fälle des § 212 Z 3 und 4 StPO aber im Gegensatz zu § 485 Abs 2 StPO {vgl § 215 Abs 3 zweiter Teilsatz StPO}] - nach der auf neue Anschuldigungen in der Hauptverhandlung bezogenen Vorschrift des § 263 Abs 4 StPO idF BGBl I 2007/93 hinwieder stehen in allen genannten Verfahrensarten [abweichend von §§ 450 zweiter Satz, 485 Abs 2 StPO] Einbringung der Anklage und Fortführung des Ermittlungsverfahren als [mit drei Monaten befristete] Optionen gegen den Verlust des Verfolgungsrechts zur Verfügung, ähnlich wie im Fall eines Unzuständigkeitsurteils nach § 261 Abs 2 StPO; der Grund für die unterschiedliche Regelung bei vergleichbarer Verfahrenssituation wird in den GMat nicht mitgeteilt; vgl Bauer, WK-StPO § 450 Rz 8f).

3. Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien (vgl 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612; 13 Ns 21/09f, EvBl-LS 2009/113, 683; 13 Ns 46/09g) kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 demnach zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht (vgl auch ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 24) mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO; ua mit der Konsequenz, dass der Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit im Verfahren vor dem Bezirksgericht ungeachtet seiner Anfechtung den Fortfall einer Untersuchungshaft nach sich zieht).

4. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen (ohne Rekurs auf § 485 StPO aM 12 Ns 67/08m). Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin (vgl auch §§ 215 Abs 4 erster Satz, 470 Z 3, 475 Abs 1 StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht (zu einer vergleichbaren Konstellation im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile vgl Ratz, WK-StPO § 468 Rz 10, § 476 Rz 5). Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.

5. Im kollegialgerichtlichen Verfahren gilt für die Prüfung der Anklage § 213 Abs 6 StPO als in § 38 StPO explizit angesprochene Ausnahme (und ergänzend dazu § 215 Abs 4 StPO), für rechtswirksame Anklagen perpetuatio fori (§ 213 Abs 5 StPO).

6. Der vom Landesgericht Wiener Neustadt, wenngleich nicht im Rahmen der von § 485 StPO verlangten Prüfung, als Grundlage der Verfahrensabtretung herangezogene § 37 StPO ist übrigens sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage (vgl auch § 214 Abs 2 StPO) als auch danach (§ 37 Abs 3 StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile bloß nach § 281a StPO (§ 213 Abs 5 StPO). Anderes gilt bei Urteilen von Einzelrichtern, wo auf Grundlage der Feststellungen in den Entscheidungsgründen bei Einhaltung der Rügeobliegenheit des § 281 Abs 1 StPO (hinsichtlich welcher nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte anzuleiten sind) - jedoch ohne die im § 281 Abs 3 StPO genannten Bedingungen (§§ 468 Abs 2, 489 Abs 1 StPO) - der Nichtigkeitsgrund nach § 468 Abs 1 Z 1 StPO (§ 489 Abs 1) StPO offen steht. Sachliche Unzuständigkeit hinwieder ist Gegenstand eines nach § 261 (§ 488 Abs 3) StPO zu fällenden Urteils (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111-116, § 468 Rz 6, 8, 13 f, 41).

7. Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren § 213 Abs 5 StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs 1 Z 5) StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 305 f, 380), ohne dass das Gesetz allerdings für den - wenngleich ungewöhnlichen - Fall eines positiven Kompetenzkonflikts Vorsorge getroffen hätte. Das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht ist an eine, wenngleich für das erkennende Gericht maßgebliche, nach Antragstellung in der Hauptverhandlung erneut zulässige Entscheidung nach § 38 StPO nicht gebunden (schon weil, anders als bei nach § 292 StPO getroffenen Entscheidungen, das rechtliche Gehör hier nicht garantiert ist; vgl auch § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO und den Praxishinweis der EvBl-Redaktion zu 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727). Dass das erkennende Gericht unter Umständen wider besseres Wissen dem gültigen (vgl demgegenüber 14 Os 72/04, SSt 2004/52 zur gesetzesfremden Auslegung einer Geschäftsverteilung durch den Personalsenat) Auftrag eines anderen Gerichts nachzukommen hat, ist in der Zuständigkeitsfrage nicht ungewöhnlich (vgl § 281a StPO).

8. Zusammenfassend ist für den zur Entscheidung vorgelegten Fall festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt die von § 485 StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vorgenommen hat. Weder hat er nämlich einen Beschluss im Sinn der Z 1 bis 3 des § 485 Abs 1 StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde Berechtigten zugestellt (§ 86 StPO; vgl Bauer, WK-StPO 450 Rz 5f), noch die Hauptverhandlung angeordnet (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO).

Textnummer

E91727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00044.09P.0827.000

Im RIS seit

26.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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