Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amir M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, AZ 17 Hv 104/09p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. Juli 2009, AZ 9 Bs 312/09i (ON 29 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Amir M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des am 14. April 1991 geborenen Amir M***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2009 Anklage wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhoben hat (ON 21 in den Akten 17 Hv 104/09p [20 HR 180/09s] des Landesgerichts für Strafsachen Graz) - wider die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss des HR-Richters vom 3. Juli 2009 (ON 7) nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO) fortgesetzt.
Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts ist Amir M***** dringend verdächtig, am 13. Juni 2009 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem verfolgten Magomed R***** und einem derzeit namentlich noch nicht bekannten weiteren Täter dem David P***** durch Faustschläge und Fußtritte, sohin mit Gewalt 50 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen zu haben. Gestützt auf die Angaben des Opfers und der Zeugin Maria T***** ging das Beschwerdegericht davon aus, dass P***** dem R***** die Banknoten als Entgelt für Suchtmittel übergeben, sie sich jedoch - weil ihm der Kaufgegenstand verweigert worden war - wieder zurückgeholt hatte, um des Geldes durch den Raub neuerlich verlustig zu gehen (BS 3, 4).
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde behauptet unzureichende und aktenwidrige Begründung des Tatverdachts und hält diesen für erheblich bedenklich. Dementgegen konnte das Oberlandesgericht im Grunde der aktengetreu bezogenen Aussagen der Zeugen P***** und T***** (ON 4 S 27 und S 35) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie von einem mutmaßlich wiedererlangten Gewahrsam des Opfers am Geld ausgehen, der unmittelbar darauf durch Gewalt gebrochen wurde (vgl rechtlich Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 38; auch Mayerhofer, StGB6 § 127 E 32 und 42; RIS-Justiz RS0096666, RS0099100).
Dass der Angeklagte R***** zuvor - betrügerisch - Alleingewahrsam an den Banknoten erlangt hatte, nahm das Beschwerdegericht ohnedies an (BS 3) - die in diese Richtung geäußerten erheblichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gehen sohin ins Leere.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E9163011Os135.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00135.09A.0831.000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009