TE OGH 2009/9/1 5Ob168/09f

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Veröffentlicht am 01.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 21. April 2009, GZ 21 R 59/09p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin machte Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung von Eingriffen des Beklagten in ihr Eigentumsrecht an einer Liegenschaft geltend und bewertete ihr Begehren unbekämpft mit 7.000 EUR. Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteige und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete, vom Erstgericht direkt vorgelegte Rechtsmittel des Beklagten, für dessen Behandlung aber zumindest derzeit keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs besteht.

Vorweg ist festzuhalten, dass die geänderten Wertgrenzen des § 502 Abs 3 ZPO idF des Art 15 Z 19 BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 52/2009) im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 30. Juni 2009 liegt (Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG 2009 - die dort zu findende Bezeichnung „Art 16 Z 19" ist ein offenkundiges Redaktionsversehen).

Erklärt das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO die Revision für unzulässig, kann eine Partei nur den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es schadet dabei nicht, dass der Beklagte in seinem Rechtsmittel verabsäumt hat, einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zu stellen, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz inhaltlich bereits den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E918585Ob168.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00168.09F.0901.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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