Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Manfred B*****, 2. Maria B*****, 3. Peter W*****, 4. Roswitha W*****, 5. Johann W*****, 6. Manfred S*****, 7. Mag. Johann S*****, 8. Karin D*****, 9. Erwin R*****, 10. Thomas K*****, 11. Petra L*****, 12. Ursula N*****, 13. Siegfried und Silvia V*****, 14. Vladimir K*****, 15. Mag. Karin A*****, 16. Hans P*****, 17. Gabriele H*****, 18. Michael K*****, 19. Rupert S*****, 20. Roland W*****, 21. Walter M*****, 22. Michael P*****, 23. Friedrich P*****, 24. Peter W*****, alle *****, alle vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G***** W*****- und S***** S***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 22 Abs 1 Z 6 und 6c, 14 Abs 1 Z 2 WGG, über den (ordentlichen) Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. November 2008, GZ 38 R 112/08i-23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. März 2008, GZ 5 Msch 9/06a-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte in dem von der Antragstellerin errichteten Haus *****. Die Errichtung des Hauses erfolgte mit einer Förderung nach dem WWFSG 1989.
Am 29. 10. 1991 sicherte die Stadt Wien - Amt der Wiener Landesregierung MA 50 - der Antragsgegnerin als Förderungswerber gemäß § 14 WWFSG 1989 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Mietwohnungen in Form von Reihenhäusern einen Baukostenzuschuss sowie die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu einem mit 8,25 % verzinslichen Hypothekardarlehen der B***** A***** AG im Betrag von 28.893.300 S mit einer Laufzeit von vorerst 25 Jahren zu. Die Antragsgegnerin als Förderungswerberin verpflichtete sich durch die Annahme der Zusicherung, die im Finanzierungsplan angeführten Mittel ausschließlich für das bezeichnete Bauvorhaben unter Anerkennung und genauer Einhaltung aller in der Zusicherung, im WFG 1984 sowie im WWFSG 1989 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen zu verwenden.
Antragsgegnerin und Kreditgeberin hielten in dem aus Anlass der Darlehensaufnahme errichteten Schuldschein fest:
„Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns das erhaltene Darlehen mit derzeit jährlich 8,25 % zu verzinsen und die Zinsen gemäß § 6 Abs 2 Z 2 des WWFSG 1989 bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv und netto und zwar am 20. April und am 20. Oktober eines jeden Jahres zu bezahlen ... .
Der Darlehensnehmer hat/die Darlehensnehmer haben zur Kenntnis genommen, dass die „B***** A*****" berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen herabzusetzen bzw zu erhöhen, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken.
...
auf Grund des § 6 Abs 2 Z 4 des WWFSG 1989 wird eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen [mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren] gemäß § 6 Abs 2 Z 3 WWFSG 1989 erfolgt und bei Herabsenkung dieser Nominalverzinsung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird;
eine Änderung des Zinssatzes nach Zuzählung des Darlehens zu den Ratenterminen erfolgt, wobei als Indikator die entsprechende, zuletzt begebene Bundesanleihe herangezogen wird. Diese Zinssatzbindung gilt jedoch nur für den Zeitraum der Förderung im Sinn des § 2 Z 6 WWFSG 1989."
Die Antragsgegnerin lastete den Antragstellern bei Berechnung des Entgelts nach § 14 WGG die Verzinsung der Fremdmittel für das bezeichnete Darlehen aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich jeweils in der mit der Darlehensgeberin vereinbarten Höhe an.
Inhalt des Überprüfungsverfahrens ist (nur mehr) der Zeitraum 20. 4. 2003 bis 30. 4. 2006. Die Nominalverzinsung für Bundesanleihentranchen mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren wies im relevanten Zeitraum folgende Werte auf:
Ausgabedatum 11. 3. 2003: 4,65 %
Ausgabedatum 7. 10. 2003: 4,65 %
Ausgabedatum 6. 4. 2004: 4,65 %
Ausgabedatum 5. 10. 2004: 3,8 %
Ausgabedatum 8. 3. 2005: 3,9 %
Ausgabedatum 4. 10. 2005: 3,5 %
Ausgabedatum 7. 3. 2006: 3,5 %
Zwischen den Parteien sind die für die Rückzahlungsraten zu den Ratenterminen 20. 10. 2004 (betreffend den Zinsenzeitraum 20. 4. bis 20. 10. 2004) und 20. 10. 2005 (betreffend den Zinsenzeitraum 20. 4. bis 20. 10. 2005) maßgeblichen Zinssätze strittig.
Für die Rückzahlungsrate per 20. 10. 2004 hat die Antragsgegnerin einen Zinssatz von 4, 65 %, für jene per 20. 10. 2005 einen solchen von 3,9 % zugrunde gelegt. Zieht man dagegen - wie von den Antragstellern vertreten - den Zinssatz der jeweils letzten vor den Ratenterminen begebenen Bundesanleihen heran, dann ergeben sich diese mit 3,8 % (20. 10. 2004) bzw 3,5 % (20. 10. 2005).
Die Antragsteller begehrten die Überprüfung des gesetzlich zulässigen Ausmaßes des Nutzungsentgelts für den Zeitraum April 2003 bis April 2006 mit der wesentlichen Begründung, die Antragsgegnerin habe dieses durch Verrechnung zu hoher Zinsen für das genannte Hypothekardarlehen überschritten. Per 20. 10. 2004 habe die Antragsgegnerin einen Zinssatz von 4,65 % angenommen, während ein solcher von 3,9 % richtig gewesen wäre, weil am 5. 10. 2004 eine Bundesanleihe mit diesem Zinssatz begeben worden sei. Mit 20. 10. 2005 habe die Antragsgegnerin 3,9 % statt richtig 3,5 % verrechnet, mit welchem Zinssatz am 4. 10. 2005 eine Bundesanleihe begeben worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung der Sachanträge. Die am 20. 10. 2004 abgeführte Rate habe den Zinsenzeitraum 20. 4. bis 20. 10. 2004 betroffen, sodass von der letzten Bundesanleihe vor dem 20. 4. 2004 auszugehen und daher der Zinssatz vom 6. 4. 2004 in der Höhe von 4,65 % heranzuziehen gewesen sei. Gleiches gelte für die Zahlung vom 20. 10. 2005, die den Zinsenzeitraum 20. 4. bis 20. 10. 2005 betroffen habe, für den der Zinssatz der Anleihe vom 8. 3. 2005 in der Höhe von 3,9 % maßgeblich gewesen sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin das gesetzlich zulässige Ausmaß an Entgelt von 20. 4. 2003 bis 30. 4. 2006 bestimmten Antragstellern gegenüber in näher bezifferter Höhe überschritten habe, und es verpflichtete die Antragsgegnerin zum Kostenersatz. Rechtlich schloss sich das Erstgericht dem Rechtsstandpunkt der Antragsteller an; aus dem klaren Wortlaut des Schuldscheins folge, dass eine Änderung des Zinssatzes zu den Ratenterminen erfolge, wobei als Indikator - also als Bemessungsgrundlage für die Änderung des Zinssatzes - die entsprechende, zuletzt begebene Bundesanleihe heranzuziehen sei. Damit sei für die Rate vom 20. 10. 2004 der Zinssatz der am 5. 10. 2004 begebenen Bundesanleihe, nämlich 3,8 % und für die Rate vom 20. 10. 2005 jener der am 4. 10. 2005 begebenen Bundesanleihe, nämlich 3,5 % maßgeblich.
Das Rekursgericht schloss sich für die fragliche Zinsenberechnung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin an, gab daher deren Rekurs Folge und nahm entsprechend geringere Überschreitungen des gesetzlich zulässigen Entgelts für den Zeitraum von 20. 4. 2003 bis 30. 4. 2006 an. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 WGG dürfe bei Berechnung des Entgelts die aufgrund des Schuldscheines vorzunehmende angemessene Verzinsung der Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden. Dabei sei die Angemessenheit im Sinn dieser Bestimmung danach zu beurteilen, ob das Entgelt den gesetzlichen Vorschriften entspreche, wozu auch die Förderungsvorschrift des § 6 WWFSG 1989 gehöre. Diese sehe bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel eine strikte Orientierung an der Höhe der jeweiligen Nominalverzinsung künftiger Bundesanleihen vor (§ 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989; vgl 5 Ob 6/03y; 5 Ob 87/05p). Bei Herabsetzung der Nominalverzinsung sei auch der Zinssatz entsprechend zu senken. Es sei daher zu prüfen, auf welche Weise die Antragsgegnerin und die Darlehensgeberin die Zinsanpassung vereinbart hätten und ob diese Vereinbarung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Im Schuldschein sei unter Bezugnahme auf § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart worden, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 WWFSG 1989 erfolge und bei Herabsenkung dieser Zinssatz entsprechend gesenkt werde; weiters, dass eine Änderung des Zinssatzes nach Zuzählung des Darlehens zu den Ratenterminen erfolge, wobei die zuletzt begebene Bundesanleihe heranzuziehen sei. Daraus folge, dass nach Ausgabe einer Bundesanleihe mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren die Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Nominalzinssatz zum nachfolgenden Ratentermin (das ist der 20. 4. bzw der 20. 10.) zu erfolgen habe. Ob der geänderte Zinssatz bereits zur Berechnung der Zinsen für das vorangegangene Halbjahr rückwirkend heranzuziehen sei, oder sich erst auf die folgende Periode auswirke, gehe aus der Formulierung der Vereinbarung nicht hervor, sondern sei dies durch Auslegung zu ermitteln. Es entspreche nun der Übung des redlichen Verkehrs, dass sich Zinsänderungen, sei es bei der Verzinsung von Spareinlagen, Kreditzinsen oder auch bei den gesetzlichen Zinsen für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte nach § 1333 Abs 2 ABGB jeweils nur für die Zukunft auswirkten. Es sei daher davon auszugehen, dass vereinbarungsgemäß der zum Ratentermin geänderte Zinssatz erst in der nächsten Verrechnungsperiode zur Anwendung kommen sollte. Dies erscheine auch sachgerecht, da auf diese Weise beiden Vertragsparteien eine rechtzeitige Disposition über die zum nächsten Fälligkeitstermin erforderlichen Geldmittel ermöglicht werde. Mit dieser Vereinbarung werde auch der Vorgabe der „entsprechenden" Weitergabe der Zinsänderung gemäß § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG genüge getan. Zum einen sehe § 1333 Abs 2 ABGB ebenfalls eine nur jeweils halbjährliche Zinsanpassung vor, zum anderen finde die Verzögerung der Zinsanpassung sowohl bei Anhebung als auch Senkung des Zinssatzes gleichermaßen statt. Daraus folge für den gegenständlichen Überprüfungszeitraum, dass für die am 20. 10. 2004 fällige Rate ein Zinssatz von 4,65 % und für die am 20. 10. 2005 fällige Rate ein solcher von 3,9 % der Berechnung zugrunde zu legen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige bei keinem Antragsteller 10.000 EUR; der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob eine vertragliche Regelung, die eine verzögerte Zinsanpassung vorsehe, den Vorgaben des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 entspreche.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (ordentliche) Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Die Antragsteller führen - zusammengefasst - aus, wenn der Schuldschein bei gegebener dekursiver Verzinsung besage, dass die Zinsanpassung nach jener Bundesanleihe erfolge, die unmittelbar vor dem Ratentermin liege, dann komme es nicht darauf an, ob sich die Zinssatzänderung am Tage vor der Ratenfälligkeit oder etwa Monate davor ergebe. Es sei stets nach einer bestimmten Zinsperiode (Halbjahr) ein Zinsbetrag zu zahlen und im Zeitpunkt der Zahlung ergebe sich nach Maßgabe der letztbegebenen Bundesanleihe auch die Höhe des Zinssatzes. Eine Auslegung nach Ansicht des Rekursgerichts, wonach nicht dieser Zinssatz, sondern in Wahrheit der Zinssatz vor Beginn der Zinsperiode maßgeblich sei, sei mit dem Schuldschein unvereinbar und widerspreche auch dem Grundgedanken einer dekursiven Verzinsung. Die vom Rekursgericht versuchte Analogie zu § 1333 ABGB sei haltlos, weil dort Schadenersatz wegen Zahlungsverzugs geregelt sei. Es erweise sich daher die Entscheidung der ersten Instanz als rechtsrichtig.
Die Antragsgegnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs der Antragsteller keine Folge zu geben. Die Antragsgegnerin macht - zusammengefasst - geltend, dass alle Parteien und auch der erkennende Senat schon in der Vorentscheidung (5 Ob 6/03y) übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass - entsprechend der Berechnung des Rekursgerichts - die halbjährlichen Raten jeweils auf der Grundlage des Zinssatzes jener Bundesanleihe berechnet würden, die zuletzt vor dem jeweiligen Beginn der betreffenden Periode ausgegeben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist in dem im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat in seinen, ebenfalls die vorliegenden Nutzungsverhältnisse betreffenden Vorentscheidungen 5 Ob 6/03y (= SZ 2003/34 = wobl 2004/41, 154, Vonkilch/Würth = MietSlg 55/10 = immolex 2004/35, 54 = ecolex 2003/310, 756) und 5 Ob 87/05p (= MietSlg 57.533 = wobl 2006/82, 166) zu dem für die hier noch fraglichen Zinsperioden maßgeblichen Zinssatz (noch) nicht konkret Stellung nehmen musste. Eine insoweit bindende Vorentscheidung liegt - entgegen dem von der Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift erweckten Eindruck - nicht vor.
2. Das Rekursgericht hat bereits die hier wesentlichen Fragen richtig herausgearbeitet; zu klären ist demnach, wie die Vereinbarungen von Antragsgegnerin und Darlehensgeberin über die Zinsanpassung zu verstehen sind und ob deren Inhalt den gesetzlichen Erfordernissen entspricht:
2.1. Nach dem Inhalt des Schuldscheines hatte die Verzinsung „bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv" zu erfolgen und es war „auf Grund des § 6 Abs 2 Z 4 des WWFSG 1989 ... eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen [mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren] gemäß § 6 Abs 2 Z 3 WWFSG 1989 erfolgt und bei Herabsenkung dieser Nominalverzinsung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird". Antragsgegnerin und Darlehensgeberin einigten sich darauf, dass „eine Änderung des Zinssatzes nach Zuzählung des Darlehens zu den Ratenterminen erfolgt, wobei als Indikator die entsprechende, zuletzt begebene Bundesanleihe herangezogen wird". Die Antragsteller wollen die genannte vertragliche Regelung insbesondere unter Berufung auf deren Wortlaut, auf die vereinbarte dekursive Verzinsung und auf die gesetzliche Regelung des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 (StF) dahin verstanden wissen, dass die durch eine Bundesanleihe indizierte Zinssatzänderung gleich beim nächsten Ratentermin zur Berechnung der Zinsenvorschreibung für das zuvor verstrichene Halbjahr herangezogen wird. Die Antragsgegnerin will dagegen den geänderten Zinssatz erst auf das dem Ratentermin folgende Halbjahr angewendet haben.
2.2. Zum zu klärenden inhaltlichen Verständnis der zwischen Antragsgegnerin und Darlehensgeberin getroffenen Vereinbarung liefert die vorgesehene dekursive Verzinsung - entgegen der Ansicht der Antragsteller - keinen entscheidenden Beitrag. Bei der (praktisch üblichen) dekursiven (nachschüssigen) Verzinsung werden die Zinsen vom Anfangskapital berechnet und dem Kapital am Ende der Laufzeit (bzw Zinsperiode) zugeschlagen. Die Zinszahlungen sind im Nachhinein für die vorangegangene Zinsperiode (zB [hier] für das vorangegangene Halbjahr) zu leisten. Demgegenüber werden bei der antizipativen (vorschüssigen) Verzinsung die Zinsen vom Endkapital berechnet und sind schon am Anfang der Laufzeit fällig. Die von Antragsgegnerin und Darlehensgeberin entsprechend gängiger Praxis vereinbarte dekursive Verzinsung legt demnach vorrangig die Fälligkeit der Zinszahlungen mit dem Ende (und nicht mit dem Anfang) der Zinsperiode fest, sagt aber nichts über den maßgeblichen Zinssatz aus.
2.3. Aus der zwischen Antragsgegnerin und Darlehensgeberin getroffenen Vereinbarung lässt sich eindeutig und zweifelsfrei nur entnehmen, dass „eine Änderung des Zinssatzes ... zu den Ratenterminen erfolgt"; die zwischen den Parteien strittige Frage, ob eine Zinssatzänderung beim betreffenden Ratentermin bereits auf die Berechnung der Zinsen für den davor verstrichenen Zeitraum - so die Ansicht der Antragsteller - oder (erst) für die anschließende Zinsperiode maßgeblich sei, ist dagegen - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht ausdrücklich geregelt und muss im Wege der Auslegung beantwortet werden. Bedenkt man, dass die dekursive Verzinsung die Zinsen für bereits verstrichene Zinsperioden betrifft, die Änderung des (nicht aber die Abrechnung nach dem geänderten) Zinssatz(es) erst für den betreffenden Ratentermin vorgesehen ist, so spricht eine verständige Auslegung durchaus für das vom Rekursgericht gewonnene Ergebnis, wonach der (erst) beim Ratentermin geänderte Zinssatz eben erst für die anschließende Zinsperiode gilt. Für diese Ansicht spricht auch das vom Rekursgericht ebenfalls schon angesprochene Argument der Vorhersehbarkeit des Zinsenaufwands. Der erkennende Senat hält daher das vom Rekursgericht gewonnene Verständnis von der vertraglichen Zinsänderungsklausel für ein sachgerechtes Auslegungsergebnis. Die zwischen Antragsgegnerin und Darlehensgeberin vereinbarte Regelung zur Zinsänderung ist somit dahin zu verstehen, dass die zum Ratentermin wirksam werdende Zinssatzänderung (erst) für die folgende Zinsperiode gilt.
2.4. Im Folgenden ist zu klären, ob die zwischen Antragsgegnerin und Darlehensgeberin getroffene vertragliche Vereinbarung über die Zinssatzänderung im zuvor dargestellten Sinn der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 (StF) entspricht, ergibt sich doch die Angemessenheit im Sinn der gesetzlichen Zulässigkeit auch aus generellen Normen wie etwa den Wohnbauförderungsvorschriften (5 Ob 6/03y = SZ 2003/34 = wobl 2004/41, 154, Vonkilch/Würth = MietSlg 55/10 = immolex 2004/35, 54 = ecolex 2003/310, 756).
§ 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 sah in seiner - hier unstrittig noch anzuwendenden - Stammfassung für den Fall einer Finanzierung des Bauvorhabens durch Aufnahme eines Darlehens als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung vor, dass „eine Änderung des Zinssatzes nicht oder (nur) in der Weise vereinbart ist, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen gemäß Z 3 erfolgt und bei Herabsetzung dieser Nominalverzinsung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird".
Wie sich bereits der Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 6/03y (= SZ 2003/34 = wobl 2004/41, 154, Vonkilch/Würth = MietSlg 55/10 = immolex 2004/35, 54 = ecolex 2003/310, 756) entnehmen lässt, ist insoweit eine strikte Orientierung an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen geboten. Dass (hier:) die Herabsetzung des Zinssatzes „entsprechend" der Änderung der Nominalverzinsung der maßgeblichen Bundesanleihe(n) erfolgen muss, verlangte eine - auch zeitlich - exakte Anpassung. Für die vom Rekursgericht für zulässig erachtete, erst verzögerte Weitergabe von Zinsänderungen (hier: Zinssenkungen) zu (ab) einem von Antragsgegnerin und Darlehensgeberin vertraglich vereinbarten (späteren) Ratentermin lässt die eindeutige gesetzliche Regelung des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 (StF) keinen Raum. Soweit es also nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Darlehensgeberin wegen der vereinbarten Wirksamkeit einer Zinssenkung erst zum (ab dem) nächsten Ratentermin zu einer - gegenüber dem Termin der Anleiheausgabe - verspäteten Zinsanpassung kommt, widerspricht diese Regelung dem Gesetz (§ 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 [StF]), sodass insoweit ein das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitendes Entgelt vorliegt. Für die Ermittlung des angemessenen (gesetzlich zulässigen) Entgelts müssen daher für die zwischen den Parteien noch strittigen Zinsperioden die Zinssatzänderungen zeitlich ab der Begebung der maßgeblichen Bundesanleihe berücksichtigt und auf dieser Grundlage die Zinszahlungen berechnet werden; dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen haben.
3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG. Erst mit der endgültigen Sachentscheidung können die gebotenen Billigkeitserwägungen angestellt werden (vgl 5 Ob 29/08p).
Textnummer
E91864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00034.09Z.0901.000Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012