Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin K*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Denis H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen 40.195,48 EUR und Feststellung (Revisionsinteresse 5.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. April 2009, GZ 1 R 180/08h-92, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird in Ansehung des Erstbeklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Festzuhalten ist vorweg, dass das Verfahren gegen den vormaligen Zweitbeklagten durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über sein Vermögen am 21. August 2009 unterbrochen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist in Ansehung des Erstbeklagten nicht zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach bei - im vorliegenden Fall feststehender - Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten ein weiterer Ersatz für eine allfällige spätere Verschlimmerung erst bei deren tatsächlichem Eintritt zusteht (vgl RIS-Justiz RS0030626 [T9]). Auch durch die in der Revision zitierte Entscheidung eines verstärkten Senats (2 Ob 82/97s) wurden die Möglichkeiten eines Zuspruchs fiktiver Heilungskosten gegenüber der älteren Rechtsprechung nicht erweitert, sondern vielmehr eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der vorfallskausale Zahnschaden des Klägers saniert werden konnte und überhaupt keine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung besteht. Bloß mögliche künftige Folgen - hier: Zahnverlust - und die erst daraus resultierenden Behandlungskosten können nur ein Feststellungsinteresse, aber noch keinen fälligen Ersatzanspruch begründen.
Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Inwiefern die sorgfältig begründete und außerdem nur geringfügig (unter 4 %) vom Klagebegehren abweichende Bemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen nach dem vorliegenden Sachverhalt auf einer geradezu unvertretbaren Rechtsansicht beruhen sollte, ist nicht erkennbar.
Textnummer
E91846European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00123.09P.0901.000Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
09.12.2010