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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1994 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W in Graz, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 2000, Zl. 04-27/251- 97/9, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Feber 1999, Zl. 98/03/0178, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1997, der zum Inhalt hatte, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 1028/1994 (BO 1994), abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
Am 30. April 1999 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Mai 1997 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,43 mg/l) und verkehrswidrigen Abstellens eines Kraftfahrzeuges teilweise auf dem Gehsteig im Halteverbotsbereich rechtskräftig bestraft wurde. Mit dem nach den Bestimmungen der BO 1994 aufgestellten Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit, die Voraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises sei, solle das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaft bei der im Fahrdienst verwendeten Person hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Auf Grund der genannten Bestrafungen, insbesondere wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, komme dem Beschwerdeführer zumindest derzeit die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch nicht zu, woran auch die zwischenzeitlich ohne weitere Beanstandung durchgeführten Lenkertätigkeiten des Beschwerdeführers nichts änderten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist es eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist. Diese Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Bestimmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Feber 1999, Zl. 98/03/0178, ausgeführt hat, so zu verstehen, dass es darauf ankomme, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem - für die zu treffende Prognoseentscheidung - maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. unter vielen anderen das bereits erwähnte Vorerkenntnis vom 17. Feber 1999) und wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten gegen die Verkehrssicherheit. Die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdeliktes ist somit selbst dann schwer wiegend, wenn man bedenkt, dass im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Mai 1997 "nur" ein Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l zum Tatzeitpunkt beim Beschwerdeführer festgestellt worden war.
Bei der Gesamtbetrachtung des vom Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen letzten fünf Jahre gesetzten Verhaltens ist darüber hinaus aber zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht ausschließlich das vom Beschwerdeführer gesetzte Alkoholdelikt war.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer nämlich darüber hinaus wegen Übertretungen des § 8 Abs. 4 StVO 1960 und des § 24 Abs. 1 lit. a leg. cit. bestraft, weil er am 19. April 1997 auch noch ein näher genanntes Kraftfahrzeug teilweise auf dem Gehsteig abgestellt und diesen vorschriftswidrig benützt und das Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur durch Lenken in alkoholisiertem Zustand die Verkehrssicherheit gefährdet, sondern durch die genannten weiteren Verwaltungsübertretungen ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, eine Behinderung der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer zu bewirken.
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen; die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit ist dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0116, mit weiteren Nachweisen).
Bei Beurteilung des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, er weise die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch nicht auf, auch wenn die Straftaten bereits im Jahre 1997 (im Monat April) gesetzt worden waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt dem Umstand, dass die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132). Dass das rechtswidrige Befahren des Gehsteiges bzw. dessen Benutzung zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges anlässlich einer Privatfahrt und somit nicht im Taxidienst, wie der Beschwerdeführer behauptet, "keinesfalls rücksichtsloses Verhalten im Verkehr zum Gegenstand" hätte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Dezember 2000
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030247.X00Im RIS seit
12.06.2001