TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/13 2000/04/0180

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des C S in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Oktober 2000, Zl. 05/01- 1342/2-2000, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Oktober 2000 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Landeshauptmann dabei davon aus, gegen den Beschwerdeführer seien in den letzten vier Jahren 15 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Sperrstundenverordnung verhängt worden. Diese seien in ihrer Summe als schwer wiegender Verstoß im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten, sodass vom Beschwerdeführer die notwendige Wertverbundenheit mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Sperrstundenverordnung nicht mehr erwartet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, weiterhin das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 8 GewO 1994 in der Betriebsart Bar am fraglichen Standort ausüben zu dürfen, sowie in dem Recht, dass ihm nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung entzogen wird. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, die Feststellung, er sei in den letzten vier Jahren 15 Mal wegen einer Übertretung der Sperrstundenverordnung rechtskräftig verurteilt worden, sei unrichtig und aktenwidrig. Tatsächlich sei er in diesem Zeitraum lediglich 12 Mal wegen einer solchen Übertretung bestraft worden, wobei das letzte Straferkenntnis wegen einer solchen Übertretung vom 13. Juli 1998 stamme, also schon als lang zurückliegend einzustufen sei. Es sei unbestritten, dass er in der Vergangenheit mehrfach Verwaltungsübertretungen begangen habe. Es habe sich dabei jedoch immer nur um geringfügige Übertretungen gehandelt, die daraus resultierten, dass bei einer Sperrzeit von 4.00 Uhr morgens, wie sie für das Lokal des Beschwerdeführers gelte, der Umgang mit Gästen "auf Grund einer gewissen Sättigung" die bei ihnen bestehe, problematisch sei. Da er von seinen Gästen "lebe" könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sie bei Eintritt der Sperrstunde allenfalls unter Anwendung von angemessener Gewalt zum Verlassen des Lokales zwinge. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auf die gegenständliche Problematik auch insofern reagiert, als er nunmehr den "last call" noch weiter vorverlegt habe, weshalb ihm auch seit nunmehr über zwei Jahren keine Verwaltungsübertretung mehr zur Last gelegt und zur Anzeige gebracht worden sei. Bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 sei eine Zukunftsprognose anzustellen, bei der auch zu berücksichtigen sei, wie lange das letzte vorschriftswidrige Verhalten zurückliege. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die durch eine besonders rasche Verfahrensdurchführung gekennzeichnet sei. Demgegenüber habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer bereits am 11. März 1999 die Entziehung der Gewerbeberechtigung angedroht und um Stellungnahme ersucht. Nach erfolgter Stellungnahme sei der Entziehungsbescheid erst nach 17 Monaten ergangen. Allein durch diese lange Untätigkeit der Erstbehörde sei die nunmehrige bescheidmäßige Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtswidrig. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit der Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen habe. Es seien nunmehr bereits zwei Jahre seit der letzten Übertretung vergangen und es sei daher die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Hätte sie dies getan, wäre keineswegs hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine abträgliche Geisteshaltung und Sinnesart bzw. einen für das Gastgewerbe abträglichen Charakter habe.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem Schlusssatz des § 87 Abs. 1 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergibt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 99/04/0001).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren, wie von der belangten Behörde festgestellt, 15 Mal wegen Übertretungen der Sperrstundenverordnung rechtskräftig verurteilt wurde, oder ob dies, wie der Beschwerdeführer behauptet, nur 12 Mal der Fall gewesen ist. Auch wenn man von dieser Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, so vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, diese Verurteilungen seien in ihrer Summe als schwer wiegende Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu qualifizieren, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran kann die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Problematik im Umgang mit "gesättigten" Gästen nichts ändern, weil es eben Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, den von ihm so genannten "last call" schon ursprünglich so anzusetzen, dass eine Überschreitung der Sperrstunden vermieden werden kann.

Wegen der - wie oben ausgeführt - in der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltenen Rechtsvermutung bildet es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde eine auf den vorliegenden Einzelfall abgestellte Zukunftsprognose einschließlich der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht angestellt hat.

Schließlich ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, warum durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verzögerung in der Entscheidung der Erstbehörde subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040180.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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