TE OGH 2009/9/3 2Ob66/09h

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Heinke Skribe & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 57.942,88 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2009, GZ 15 R 198/08k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Ein Straßenbauarbeiter wurde durch den von der Versicherungsnehmerin der Klägerin (VN) hergestellten und in Verkehr gesetzten Asphaltfertiger eingeklemmt und schwer verletzt (vgl 2 Ob 219/04a). Die VN haftet dem Verletzten aus dem PHG und die Beklagte als Halterin des Fahrzeugs (Asphaltfertigers) nach dem EKHG. Die Klägerin begehrt im Regressweg von der Beklagten die Zahlung von 57.942,88 EUR (die Hälfte des von ihr an den Verletzten geleisteten Betrags) und die Feststellung der Haftung der Beklagten - beschränkt mit den Haftungshöchstbeträgen nach § 15 EKHG - für alle zukünftigen Aufwendungen, die sie als Betriebshaftpflichtversicherer der VN aufgrund des Unfalls zu leisten habe.

Die Beklagte brachte vor, dass bei Gewichtung der Haftungsgründe ausschließlich der von der VN der Klägerin zu verantwortende Konstruktionsfehler die Unfallursache gewesen sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Für den Rückgriff iSd § 896 ABGB komme es vorrangig auf das gegenseitige besondere Verhältnis der Solidarhaftenden an. Die Haftung der Beklagten als Halterin sei nur eine weitere, vom EKHG angeordnete, rechtliche Konsequenz der Fehlerhaftigkeit des Produkts und wäre durch die Beklagte selbst auch bei Einhaltung der maximalen Sorgfaltsanforderungen in der Bedienung des Geräts nicht abzuwenden gewesen. Der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG hätte nämlich jedenfalls versagt, weil es zu einem Versagen der Verrichtungen des Geräts gekommen sei. Dieses Versagen sei alleine durch den Konstruktionsfehler, den die VN der Klägerin zu vertreten habe, verursacht. Der Umstand, dass durch weitere Vorsichtsmaßnahmen des Lenkers die Verletzung des unbeteiligten Dritten allenfalls hätte vermieden werden können, trete demgegenüber in den Hintergrund. Dass der Unfall abgewendet hätte werden können, wenn das Gerät nicht in Betrieb genommen worden wäre, solang sich der unbeteiligte Dritte im Gefahrenbereich befunden habe, ändere nichts daran, dass die Ursache der schadenstiftenden unerwarteten raschen Vorwärtsbewegung des Asphaltfertigers im Konstruktionsfehler gelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin macht geltend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Regress zwischen einem Haftenden nach dem PHG und einem solchen nach dem EKHG fehle. Im Übrigen habe das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, weil es bei der Aufteilung iSd § 896 ABGB den Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Kraftfahrzeugs (Asphaltfertigers) unberücksichtigt gelassen habe. Stelle man aber die Gefährdungshaftungen in Verbindung mit den beiderseitigen Sorgfaltsverletzungen einander gegenüber, so gebe es keinen Grund, von der Aufteilung Hälfte/Hälfte abzuweichen.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

1. Für ein Verschulden des Lenkers gibt es in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Grundlage.

2. In einer den Regressanspruch eines nach dem EKHG haftenden Solidarschuldners gegenüber einem nach dem PHG haftenden Solidarschuldner betreffenden Entscheidung (2 Ob 78/06v) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Regressanspruch nach § 896 ABGB und seine Art und sein Umfang nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richte.

Im vorliegenden Fall gelangten die Vorinstanzen aufgrund des Umstands, dass der Produktfehler des Asphaltfertigers wesentliche haftungsbegründende Unfallursache und die Haftung der Beklagten nur eine weitere, vom EKHG angeordnete, rechtliche Konsequenz der Fehlerhaftigkeit des Produkts gewesen sei, die auch bei Einhaltung der maximalen Sorgfaltsanforderungen in der Bedienung des Geräts nicht abzuwenden gewesen wäre, zu einem Ausschluss des Rückgriffs. Diese Rechtsansicht ist wegen der weit überwiegenden Zuordenbarkeit des Schadensereignisses in die Sphäre der Versicherungsnehmerin der Klägerin jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.

Anmerkung

E922002Ob66.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00066.09H.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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