Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jaqueline B*****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stefan K*****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.300 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2009, GZ 2 R 134/08a-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 2008, GZ 4 Cg 30/08m-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte betreibt einen Wasserschilift. Die Klägerin benützte diesen, um Wakeboard zu fahren. Dabei zog sie sich eine schwere Verletzung im Bereich des linken Knies zu.
Das Erstgericht wies die Schadenersatz- und Feststellungsklage ab. Das Berufungsgericht erkannte das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend und hob das Ersturteil im Übrigen auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
1. Notwendigkeit und Ausmaß von Warnhinweisen und Aufklärung entscheiden sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0116074; RS0111165). Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt diesbezüglich nicht vor:
Wenn der Beklagte in seinen Revisionsausführungen argumentiert, dass eine weitergehende Aufklärung, als sie sein Mitarbeiter vorgenommen habe, nicht möglich sei, allenfalls kontraproduktiv wäre oder absolute Selbstverständlichkeiten umfassen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Notwendigkeit des Loslassens des Bügels im Falle des Auftretens einer „Schlappleine", Absinkens des Boards unter die Wasseroberfläche und anschließenden Auftretens starker Zugkräfte keineswegs selbstverständlich ist. Die bloße Information, man möge im Fall eines Sturzes den Bügel loslassen, ist zur Verhinderung von Verletzungen wie von der Klägerin erlitten nicht ausreichend, sodass die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin als ausgewiesene Anfängerin in Verbindung mit der Häufigkeit des Anfängerfehlers bezüglich des richtigen Verhaltens beim Auftreten einer „Schlappleine" und des Absinkens des Boards hätte ausführlich instruieren müssen, jedenfalls vertretbar ist.
2. Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (RIS-Justiz RS0026060; RS0017240). Der Revisionswerber zeigt angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der „Frage der Beweislastregeln bei Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten" auf.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, dass auf unentgeltliche Werkzusagen die Werkvertragsnormen sinngemäß anzuwenden sind und dass im vorliegenden Fall keine bloße Gefälligkeitszusage gegeben war (vgl 2 Ob 300/97z).
4. Die Rüge des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Abänderung des Ersturteils durch das Berufungsgericht anstelle der in der klägerischen Berufung beantragten Aufhebung zeigt keine erheblichen Rechtsfragen des Verfahrensrechts auf. Im Berufungsantrag ist von der „Zugrundelegung einer grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei" die Rede, sodass in Verbindung mit dem gesamten Berufungsinhalt ohnehin der Abänderungswunsch der Klägerin zum Ausdruck kam (vgl RIS-Justiz RS0042191; RS0045820).
Anmerkung
E918852Ob76.09dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/675 S 418 - Zak 2009,418XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00076.09D.0903.000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010