Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jura G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 2009, GZ 38 Hv 67/09h-30, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jura G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck
I. gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten diverser Geschäfte in den Einkaufszentren „D*****" und „S*****" fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a) am 23. Februar 2009 eine Packung Wein-Accessoires mit Schachspiel Marke Highlights, ein digitales Reiseradio der Marke AEG, 6 Stück Stereokopfhörer diverser Marken, ein Design Miniradio der Marke Elta, 2 SD-Speicherkarten der Marke Intenso 2 GB, 2 SD-Speicherkarten Doppelpackungen der Marke Intenso 2 GB, eine Dose Red Bull, 3 Herrenhemden der Marke H & M, 3 Walkie-Talkie-Sets diverser Marken und ein Kartenlesegerät der Marke Trust;
b) am 9. März 2009 eine Mütze der Marke Eisbär und eine Softshelljacke der Marke Mammut;
II. am 9. März 2009 Thomas H*****, indem er ein Taschenmesser aus seiner Jacke zog und dieses öffnete, sodass der Genannte die Klinge des Messers sehen konnte, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der weiteren Verfolgung nach Begehung der zu Punkt I. b genannten Tat genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), das Erstgericht habe das festgestellte Ziehen eines Messers und das Halten desselben in Richtung des Verfolgers, sodass dieser das Messer wahrnehmen konnte, einmal als Gewaltanwendung (US 10) und einmal als gefährliche Drohung (US 3) beurteilt (dSm eine Rechtsrüge andeutend), legt der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund dies trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Nötigungsmittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung nach § 105 Abs 1 StGB (Fabrizy, StGB9 § 105 Z 5a, Jerabek in WK² § 74 Rz 38) von Relevanz sein könnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite ist im Hinblick auf die in der Beschwerde sogar zitierten klaren und deutlichen Urteilskonstatierungen zur Absicht des Angeklagten, seinen Verfolger durch das Ziehen und Öffnen des Messers in Furcht und Unruhe zu versetzen und von seiner weiteren Verfolgung abzuhalten (US 7), meritorischer Erwiderung nicht zugänglich. Zur ebenso unsubstantiierten Beschwerdebehauptung „fehlender Feststellungen zur Besorgniseignung" genügt der Hinweis, dass die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Der im Rahmen der Rechtsrüge erhobene weitere Einwand, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei mangels Anwendung physischer Kraft nicht als Einsatz von Gewalt zu beurteilen, vernachlässigt die Feststellungen, die die Beurteilung seines Vorgehens als gefährliche Drohung tragen (US 7), und geht somit aus den erwähnten rechtlichen Gründen ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), zumal zur Schuldspruchgruppe I trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO); der Antrag nach § 288a StPO bleibt beim vorliegenden Verfahrensablauf unverständlich.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und 4 StPO).
Anmerkung
E9181411Os124.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00124.09H.0908.000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009