Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2009, GZ 1 R 5/09a-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei sowie ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zur Kenntnis genommen. Die Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof zog diese ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Gleichzeitig nahm sie den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Beide Parteien teilten mit, auf eine Kostenentscheidung zu verzichten und zeigten an, dass im Verfahren „ewiges Ruhen" eintrete.
Rechtliche Beurteilung
Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden, sie ist daher beachtlich. § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten. In analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§§ 484, 513 ZPO) ist auch die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl 4 Ob 82/07y, 3 Ob 252/08t mwN; RIS-Justiz RS0042041 [T4]; 4 Ob 46/07d). Die Zurückziehung des Sicherungsantrags und des außerordentlichen Revisionsrekurses war mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]; 4 Ob 43/08t).
Anmerkung
E919014Ob48.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00048.09A.0908.000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009