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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des H M in X, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bundesminister für Justiz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Strafvollzugs, den Beschluss gefasst.
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat - nach den Angaben in der Gegenschrift - fünf Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 31 Jahren und 11 Monaten zu verbüßen. Danach wäre das voraussichtliche Strafende der 14. Jänner 2010. Bis zum 10. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Y angehalten, seither befindet er sich in der Justizanstalt X.
Mit der am 17. Juli 2000 zur Post gegebenen Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, den Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der im Punkt B des Schreibens vom 6. August 1999 erhobenen Beschwerde gegen den Dienststellenleiter der Justizanstalt X geltend gemacht und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge darüber in der Sache selbst "im Sinne der angeführten Anträge" entscheiden.
In dem erwähnten Schreiben vom 6. August 1999 führt der Beschwerdeführer einleitend aus, er sei am 10. Jänner 1997 von der Justizanstalt Y zur Durchführung der erforderlichen Herzoperation mit anschließender Rehabilitation in die Justizanstalt X überstellt worden. Die einzelnen Punkte dieser Beschwerde lassen sich - entsprechend den vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen - wie folgt zusammenfassen:
Es werde in Beschwerde gestellt,
1. dass die Justizanstalt X den Beschwerdeführer als pflege- und behandlungsbedürftigen Insassen vom 5. Februar 1997 bis zur Überstellung in das AKH-Linz am 30. April 1998 (richtig wohl: 30. März 1998) im präoperativen und ab 30. April 1998 im postoperativen Behandlungs- und Unterbringungsbereich gesundheitsschädigend und rechtswidrig im Sinne der §§ 66 und 68 Abs. 2 StVG zwangsweise im Normalvollzug angehalten habe;
2. dass der Beschwerdeführer trotz attestierter Lebensgefahr in der Zeit vom 5. Februar 1997 bis 30. März 1998 entgegen § 44 Abs. 2 StVG rechtswidrig und ohne jede fachärztliche Konsultation zur Verrichtung gesundheitsschädigender Tätigkeiten (schwerer Hausarbeiten) gezwungen worden sei;
3. dass den Beschwerdeführer die Justizanstalt X als pflege- und behandlungsbedürftigen Insassen im Sinne der §§ 68 und 38 Abs. 2 StVG im prä- und postoperativen Ernährungsbereich rechtswidrig und gesundheitsschädigend (zwangs-)verpflegt habe;
4. dass der Anstaltsarzt der Justizanstalt X den Beschwerdeführer als pflege- und behandlungsbedürftigen Insassen im Sinne der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 StVG im prä- und postoperativen Behandlungsbereich rechtswidrig und gesundheitsschädigend behandelt habe, nämlich präoperativ keiner fachärztlichen Untersuchung zugeführt und postoperativ jedwede medizinisch empfohlene Untersuchung und Behandlung sowie erbetene Behandlungsmaßnahmen (Rehabilitation) verweigert habe;
5. dass die Justizanstalt X die administrative Durchführung der dringend erforderlichen Herzoperation, vom 10. Jänner 1997 bis zum 1. April 1998 rechtswidrig (ohne Angabe von Gründen) verabsäumt (verzögert) habe.
Zu den Beschwerdepunkten 1., 3., 4. und 5. stellte der Beschwerdeführer jeweils den Antrag, "ein Sachverständigengutachten möge klären, welche gesundheitlichen und psychischen Schäden (Folgeschäden)" aufgrund der einzelnen, in Beschwerde gezogenen Verhalten "entstanden seien."
Die belangte Behörde machte von der ihr mit Verfügung vom 27. Juli 2000 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Möglichkeit, den versäumten Bescheid nachzuholen, keinen Gebrauch, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie vertrat im wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer wende sich im Ergebnis gegen die vom Anstaltsarzt in diesem Zusammenhang getroffenen Beurteilungen und Verfügungen. Der Anstaltsleiter habe in diesen Fällen keine Entscheidung oder Anordnung zu verantworten. Gemäß § 120 Abs. 1 StVG könnten sich Strafgefangene über die Art der ärztlichen Behandlung, worunter wohl auch die angeführten, mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehenden und vom Strafvollzugsgesetz ausnahmslos dem Anstaltsarzt übertragenen Verfügungen zu subsumieren seien, nur nach § 122 StVG beschweren. Auf solche Beschwerden brauche den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt werden. Es liege daher keine Säumnis vor. Im Übrigen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Unterbringung, Verpflegung, Arbeitsfähigkeit sowie präoperative medizinische Betreuung auf Grund einer Beschwerde vom 13. Mai 1997 geprüft worden und es habe keinen Anlass für aufsichtsbehördliche Verfügungen geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde erwogen:
I. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Voraussetzung für eine Säumnisbeschwerde ist demnach, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde besteht. Die Entscheidungspflicht ist zu verneinen, wenn kein Rechtsanspruch auf Entscheidung gegeben ist (hg. Beschluss vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0420).
II. Die zur Beurteilung dieser Frage maßgebenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes lauten:
"Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) ...
(2) ....
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekannt zu geben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.
(4) ...
Ansuchen
§ 119. Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. ...
Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.
(2) ...
(3) ...
Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde zu, richtet sie sich gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, dem Bundesministerium für Justiz.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122. Die Strafgefangenen haben das Recht durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden."
III. Nach der dargestellten Rechtslage ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Bescheiderlassungspflicht und diesbezüglich eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt, entscheidend, ob der hier relevante Punkt B des Schreibens vom 6. August 1999 als Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG oder als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG anzusehen ist, wobei erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärungen hierüber außer Betracht zu bleiben haben. Maßgebend ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe (oder sonst im Verwaltungsverfahren) auf deren Erledigung mittels Bescheides zielte oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebte.
Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgesprochen, dass ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Art. 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt ist, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, dass die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müsste die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (hg. Beschluss vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0146).
Bei der Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 1999 nach diesen Kriterien kommt es in erster Linie auf die gestellten Anträge (das Begehren) an, bei deren (dessen) Auslegung auch das übrige Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen ist.
IV. Dazu ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ausführungen herangezogenen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes zu verweisen:
"Verpflegung
§ 38. (1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritte Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Arbeitspflicht
§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Gesundheitspflege
§ 66. (1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.
(2) ...
Erkrankung von Strafgefangenen
§ 68. (1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahelegt, dass er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.
(2) Der Anstaltsarzt hat in diesen Fällen den Strafgefangenen zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, dass ihm die nötige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege zuteil wird. Er hat ferner festzustellen, ob der Strafgefangene krank, ob er bettlägrig krank und wo er unterzubringen ist und ob und in welchem Umfang er arbeiten kann."
V. Die belangte Behörde weist - dieser Rechtslage entsprechend - insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich bei den in der Beschwerde vom 6. August 1999 angeführten, angeblich rechtswidrig unterlassenen Maßnahmen - Unterbringung in der Krankenabteilung, Entbindung von der Arbeitspflicht, Abweichungen von der üblichen Verpflegung, ausreichende und fachgerechte medizinische Untersuchung und Behandlung (einschließlich der Vorbereitung einer Operation) - jeweils um Entscheidungen oder Anordnungen handelt, die vom Anstaltsarzt oder im Zusammenwirken mit diesem zu treffen (gewesen) wären, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Punkte dieser Eingabe - wie die belangte Behörde meint - nur die "Art der medizinischen Behandlung" im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz StVG betreffen. Liegen aber jedenfalls keine (allein) dem Anstaltsleiter zurechenbaren, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Entscheidungen oder Anordnungen vor, so kann der belangten Behörde unter den übrigen Umständen des Falles nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gestützt auf diese Argumentation - die vorliegende Beschwerde nicht als Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG, sondern als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG wertete. Diese Beurteilung ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall auch deshalb zuzugestehen, weil sich dem hier zu beurteilenden Inhalt des Schreibens 6. August 1999 - weder ausdrücklich noch schlüssig -
entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides über das gerügte, zur Gänze in der Vergangenheit liegende (abgeschlossene) Verhalten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 95/20/0713, und vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811) begehrt. Gegen das Vorliegen einer Administrativbeschwerde spricht vor allem auch, dass diese nach § 120 Abs. 2 erster Satz StVG verfristet wäre, werden doch nach dem Inhalt des Schreibens vom 6. August 1999 in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen in Beschwerde gezogen, die sich weitgehend im Jahre 1997 ereigneten und auch sonst jedenfalls in einen Zeitraum einordnen lassen, der (erheblich) vor dem 22. Juli 1999 lag. Es kann dem Beschwerdeführer aber nicht unterstellt werden, er habe eine verspätete Beschwerde, die zurückzuweisen wäre, erheben wollen.
VI. Die vorliegende Säumnisbeschwerde führt dazu nur ins Treffen, das Schreiben vom 6. August 1999 sei keinesfalls die Wiederholung einer bereits an die belangte Behörde gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde. Vielmehr sei das gegenständliche Vorbringen erstmals geltend gemacht worden und eine Erledigung durch die belangte Behörde sei bislang nicht erfolgt. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erledigung seiner Beschwerde vom 6. August 1999, widrigenfalls er in seinen Menschenrechten nach Art. 3 und Art. 6 EMRK verletzt werde. Ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung stehe ihm schon deshalb zu, weil sein Antrag ausführlich begründet sei und die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, auf die er sich beziehe, ausdrücklich angeführt worden seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Entsprechend den obigen Ausführungen ist allein entscheidend, ob die belangte Behörde das Schreiben vom 6. August 1999 nach dessen Inhalt als Aufsichtsbeschwerde werten durfte. Dass ihr dabei kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, wurde bereits oben dargelegt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerde ausführlich begründet und auf gesetzliche Bestimmungen gestützt wurde, ist nichts zu gewinnen, weil auch Aufsichtsbeschwerden so begründet sein können. Maßgebend war - wie erwähnt - vielmehr, dass eine Absicht des Beschwerdeführers die Erledigung seines Schreibens mittels Bescheides zu begehren, diesem nicht zu entnehmen war. VII. Hat aber die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde zulässig als Aufsichtsbeschwerde beurteilt, so liegt keine Säumnis vor. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen - wie oben bei Darstellung der Rechtslage (II) erwähnt - kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes (hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/20/0633) und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde.
Es ergibt sich daher, dass im Beschwerdefall keine Entscheidungspflicht bestand, die durch die belangte Behörde hätte verletzt werden können. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0420).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 14. Dezember 2000
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200293.X00Im RIS seit
20.03.2001