Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Simon K*****, geboren am 1. Dezember 1994, Valentina K*****, geboren am 13. Dezember 1996, und Laurenz K*****, geboren am 28. August 2002, alle *****, über den Rekurs des Vaters Dr. Alois K*****, Facharzt für Chirurgie, *****, gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. April 2009, GZ 21 R 87/09g, 21 R 88/09d, 21 R 89/09a und 21 R 90/09y-U107, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Überstellung der Akte an ein anderes Rekursgericht wird zurückgewiesen.
Über den Rekurswerber wird eine weitere Ordnungsstrafe von 1.450 EUR verhängt.
Text
Begründung:
Mit vier Beschlüssen je vom 22. 1. 2009 wies das Erstgericht zwei Anträge des Vaters im Zusammenhang mit seiner Geldunterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei Kindern zurück (ON U92) und bewilligte den drei Kindern Simon (ON U93), Valentina (ON U94) und Laurenz (ON U95) Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Rekursgericht gab den Rekursen des Vaters gegen diese vier Beschlüsse nicht Folge (Punkt 1. des Beschlusses des Rekursgerichts vom 20. 4. 2009, ON U107) und verhängte über den Vater eine Ordnungsstrafe von 1.450 EUR (Punkt 2. dieses Beschlusses des Rekursgerichts).
Gegenstand des nunmehrigen Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist allein die Anfechtung des Punktes 2. des Beschlusses des Rekursgerichts.
In seinem Rekurs wendet sich der Vater gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe und beantragt deren Aufhebung; weiters beantragt er die Übertragung der ihn betreffenden Akte an ein anderes Rekursgericht.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN; 3 Ob 82/09v). Mit seinen inhaltlich substanzlosen und beleidigenden Rechtsmittelausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses (Punkt 2.) aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG bzw § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
2. Für eine Überstellung der den Rekurswerber betreffenden Akte an ein anderes Rekursgericht fehlt eine gesetzliche Grundlage.
3. Der Rekurs enthält neuerlich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richterinnen und Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, paranoide Gedankengänge, Amtsmissbrauch auf Kosten eines unschuldigen Staatsbürgers, Befangenheit, Minderintelligenz, Unprofessionalität, Inkompetenz etc vorwirft. Dabei beruft sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f; jüngst wiederum 3 Ob 82/09v) und durch das Rekursgericht nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).
Anmerkung
E9192610Ob44.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00044.09G.0908.000Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009