TE OGH 2009/9/8 11Os29/09p

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendgeschworenengericht vom 30. Oktober 2008, GZ 30 Hv 27/08h-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Andreas G***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt. Danach hat er sich in der Zeit zwischen Juni und August 2007 in Wals und anderen Orten des Bundesgebiets wiederholt auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, „wobei er bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung bestärken wollte", und zwar dadurch, dass er

A) Michael D***** aufforderte, ihn vor laufender Handy-Videokamera zu

filmen, wobei er (Andreas G*****)

1. im Stechschritt marschierte und die rechte Hand zum deutschen Gruß erhob (Sequenz 5) und

2. in Gegenwart von zwei weiteren Personen die rechte Hand zum deutschen Gruß erhob und „Heil Hitler" schrie (Sequenz 6);

B) die zu einem Video zusammengestellten Sequenzen - insbesondere 4, 5 und 6 - mittels Bluetooth bzw Infrarot an Michael D*****, Peter W*****, Roman F***** und weitere drei bis vier unbekannt gebliebene Personen übermittelte;

C) Roland W***** aufforderte, den deutschen Gruß vor laufender

Handy-Videokamera zu tätigen (Sequenz 7);

D) Rene S***** in Gegenwart von weiteren sechs bis sieben Personen

aufforderte, vor laufender Handy-Videokamera „Heil Hitler" zu rufen (Sequenz 4).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 6, 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Z 6) lässt offen, warum rechtlich von Bedeutung sei (§ 312 Abs 1 zweiter Satz StPO), ob der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung aussagte, nie bei anderen Menschen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder andere in einer solchen Gesinnung bestärken wollte (vgl Lässig in WK2 § 3g VG Rz 9). Sie legt weiters beim damit verbundenen Einwand, dieser Verantwortung sei vom Schwurgerichtshof in der Fragestellung „insofern nur ungenügend Rechnung getragen" worden, nicht dar, weshalb „die so formulierte Hauptfrage in sich unschlüssig" sei, und ist demnach nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 344, 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) orientiert.

Die Instruktionsrüge (Z 8) spricht mit dem Vorbringen, die Rechtsbelehrung sei entgegen § 321 Abs 1 erster Satz StPO dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht angeschlossen worden, keine Nichtigkeit an (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 4). Sie entspricht übrigens nicht dem Akteninhalt (siehe die Beilagen zum Protokoll). Zum Standpunkt (§ 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO), ein Verhalten sei nur dann dem Tatbestand des § 3g VG zu unterstellen, wenn es geeignet ist, bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken, lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (vgl Lässig in WK2 § 3g VG Rz 4 f, 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Andreas G***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9181811Os29.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00029.09P.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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