Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der N, (geboren am 26. Jänner 1977), in Dornbirn, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. Mai 1998, Zl. Fr-4250a-53/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 6. Mai 1998 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde mit diesem Bescheid der von der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 19. September 1996 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara einen Touristensichtvermerk beantragt habe und die im Antrag mehrsprachig beinhaltete Erklärung, wonach sie nur für den angegebenen Zeitraum und zum Zweck des Besuchs nach Österreich einreisen würde, bestätigt habe. Zudem habe sie eine weitere ausdrückliche Erklärung unterzeichnet, dass sie nur zu dem Zweck und für jene Dauer nach Österreich einreisen würde, die sie in ihrem gleichzeitig abgegebenen Antrag auf Sichtvermerkserteilung angeführt hätte. Auf Grund dieses Antrages und der vorgelegten Dokumente sei ihr am 19. September 1996 von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara ein Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeit vom 21. September 1996 bis 19. November 1996 erteilt worden. Am 30. September 1996 sei die Beschwerdeführerin über die Schweiz in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Während ihres Aufenthalts bei ihrem Vater in Dornbirn sei es zu keiner polizeilichen Anmeldung gekommen. Mit Ablauf des Sichtvermerks am 19. November 1996 habe sie es unterlassen, ihrer Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Seit 30. September 1996 (offensichtlich gemeint: 20. November 1996) halte sie sich somit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Darüber hinaus habe sie sich erst am 19. August 1997 in Dornbirn polizeilich angemeldet, sodass sie während eines Zeitraums von elf Monaten bei der Meldebehörde nicht evident gewesen sei.
Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihres assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vom 16. Mai 1997, der von der Behörde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn des FrG gewertet worden sei, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der erstinstanzlichen Behörde) vom 21. Jänner 1998 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG abgelehnt worden. Über die dagegen eingebrachte Berufung sei bislang noch keine Entscheidung durch das Bundesministerium für Inneres ergangen.
Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls gegenüber der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara unrichtige Angaben über die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gemacht. Damit sei eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG gegeben, die die Annahme rechtfertige, dass der Aufenthalt der Fremden die öffentliche Ordnung gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Was ihre Angaben im Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks bei der österreichischen Botschaft in Ankara hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthaltes in Österreich anlange, so sprächen ihr Verhalten und die angeführten Umstände zweifellos für die Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde, sie hätte vorsätzlich falsche Angaben vor der österreichischen Vertretungsbehörde gemacht, um sich die Einreise und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung angebe, dass sie den Entschluss, bei ihrer Familie zu bleiben, erst später in Österreich gefasst hätte, so sei ihr entgegenzuhalten, dass es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, nach Ablauf des Sichtvermerks ordnungsgemäß auszureisen und - in gesetzmäßiger Weise - vom Ausland aus eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (damals noch) nach dem Aufenthaltsgesetz zu beantragen. Dass die Beschwerdeführerin sowohl über die fremdenrechtlichen Bestimmungen als auch die Vorschriften des Melderechtes habe Bescheid wissen müssen, sei deshalb anzunehmen, weil ihre Familie zum Teil schon seit Jahrzehnten in Österreich lebe und mit den österreichischen Rechtsvorschriften vertraut sei, zumal - wie die erstinstanzliche Behörde richtig anführe - sogar ihre Mutter seinerzeit den rechtmäßigen Weg der Antragstellung aus dem Ausland gewählt habe, um zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise nach Österreich am 30. September 1996 zumindest bis zu ihrer polizeilichen Meldung in Dornbirn bei ihren Eltern gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie zu ihren langjährig hier lebenden und integrierten Eltern sowie zu ihrem in Vorarlberg lebenden Bruder familiäre Beziehungen pflege. Obwohl sie sich nicht einmal zwei Monate rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe (Gültigkeit des Touristensichtvermerks in der genannten Dauer) und der inzwischen mehr als eineinhalbjährige illegale Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als integrationsbegründend geltend gemacht werden könne, sei ihr einzuräumen, dass durch das Aufenthaltsverbot in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein enorm hoher Stellenwert zu. Da diese öffentliche Ordnung schwer wiegend beeinträchtigt werde, wenn einwanderungswillige Fremde nach Ablauf eines befristeten Sichtvermerks einfach im Bundesgebiet verblieben, die österreichischen Behörden damit vor vollendete Tatsachen stellten und sich über sämtliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegsetzten, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Die Ignoranz der Beschwerdeführerin gegenüber den österreichischen Gesetzen und Behörden zeige sich auch darin, dass sie sich erst knapp elf Monate nach ihrer Einreise polizeilich angemeldet und sich bis zu diesem Zeitpunkt dem behördlichen Zugriff entzogen habe. Weder durch das Schreiben vom 4. Februar 1998, in dem ihr die erstinstanzliche Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt habe, noch durch aufenthaltsversagende Bescheide (Abweisung des Antrages auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 21. Jänner 1998, Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) habe die Beschwerdeführerin zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes gebracht werden können.
Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung habe zu Gunsten der Beschwerdeführerin nur berücksichtigt werden können, dass sich ihre Eltern und ihr Bruder im österreichischen Bundesgebiet aufhielten und hier voll integriert seien. Sie selbst könne lediglich einen zweimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich geltend machen, der jedoch im Hinblick auf die Beurteilung der Integration der Fremden als sehr gering zu bewerten sei. Der zwischenzeitlich möglicherweise höher zu veranschlagende Grad ihrer Integration könne insofern nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen, als eine derartige Integration während eines unrechtmäßigen Aufenthalts begründet worden sei. Da auf Grund des anhaltenden Zuwanderungsdruckes den Regelungsmechanismen des Fremdenrechts, insbesondere hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Fremden in Österreich, ein enorm hoher Stellenwert zukomme, dränge das bedeutende öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots die gering zu bewertenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin weit in den Hintergrund.
Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EGV und der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB) einen menschen- und europarechtlichen Anspruch auf Familiennachzug gewährleisteten, so erfülle sie die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses nicht. Mit dem Touristensichtvermerk sei ihr lediglich eine Einreiseberechtigung und ein für die angegebenen Besuchszwecke zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht erteilt worden. Ein derartiger Sichtvermerk stelle keine Genehmigung im Sinn des Art. 7 ARB dar. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitglieder der in Österreich lebenden Familie der Beschwerdeführerin assoziationsintegrierte türkische Staatsangehörige seien, sei ihr keine Genehmigung erteilt worden, zu ihrer Familie zu ziehen, habe doch Art. 7 ARB die Genehmigung zur Begründung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes mit den Angehörigen im Bundesgebiet im Auge. Eine solche werde durch eine Aufenthaltsberechtigung zu Besuchszwecken oder vergleichbaren vorübergehenden Zwecken nicht eingeräumt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige gemäß Art. 48 EGV und den dazu ergangenen sekundären Normen keine Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft genössen, weil die Türkei nicht dieser Gemeinschaft angehöre. Türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen seien in den Mitgliedstaaten auf Grund des Assoziationsrechtes nur insoweit freizügigkeitsberechtigt, als auf dessen Grundlage Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden sei.
Im Übrigen gingen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich ihres allenfalls bestehenden Aufenthaltsrechts in Österreich ins Leere, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht unmittelbar auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, sondern auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG abstelle. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und damit dem öffentlichen Wohl grob zuwider, wenn die Beschwerdeführerin eine - noch dazu auf unrichtigen Angaben vor einer österreichischen Vertretungsbehörde basierende - befristete Aufenthaltsberechtigung vorsätzlich missbrauche, indem sie nach Ablauf der Befristung vorsätzlich und eigenmächtig in rechtswidriger Weise den Aufenthalt verlängere und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkomme.
2. Gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht sei, und bringt vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der österreichischen Botschaft in Ankara über den Zweck und die Dauer ihres Aufenthalts der Wahrheit entsprochen hätten. Den Entschluss, bei ihrer Familie in Österreich zu bleiben, habe die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gefasst.
1.2. Mit diesem Vorbringen bestreitet die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vor der österreichischen Botschaft in Ankara falsche Angaben gemacht habe, um sich die Einreise und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass die von der belangten Behörde getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen unschlüssig wären, zumal die Beschwerde auch keine Umstände darlegt, die es als nahe liegend erscheinen ließen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich nur für die Dauer des ihr erteilten Touristensichtvermerks nach Österreich habe kommen wollen. Davon abgesehen zeigt die unbestrittene Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet monatelang ohne eine polizeiliche Meldung hier aufgehalten und erst im Mai 1997 um die Legalisierung ihres inländischen Aufenthalts bemüht hat, die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die den Aufenthalt von Fremden regelnden österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten, und lässt dies die bestrittene Feststellung der belangten Behörde als mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehend erscheinen. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Antragsformular den ausdrücklichen, in die türkische Sprache übersetzten Hinweis enthält: "Ich erkläre, dass ich nur für den angegebenen Zweck und die angegebene Dauer nach Österreich einreisen werde. Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu gemacht zu haben." Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei deshalb nicht polizeilich gemeldet gewesen, weil sie der Vermieter nicht habe anmelden wollen, so ergibt sich weder aus diesem Vorbringen, dass ihr die Meldepflicht des Unterkunftnehmers nach dem Meldegesetz 1991 (vgl. § 7 dieses Gesetzes) nicht bekannt gewesen sei, noch erklärt dieses Vorbringen, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest versucht habe, sich trotz fehlender Unterschrift des Vermieters bei der Meldebehörde anzumelden.
1.3. Auf dem Boden der vorgenannten unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde begegnet deren Auffassung, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei, keinem Einwand. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0272, mwN), ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet und überdies die Ansicht vertreten hat, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, dass die Auswirkungen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie schwerer wögen als die Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, vor allem wenn man berücksichtige, dass die strittige Frage ihres Aufenthalts in Österreich (in Bezug auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht) bislang nicht rechtskräftig entschieden sei und sie darüber hinaus noch nie gegen österreichische Gesetze verstoßen habe.
2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin und ihre allfällige, aus der Dauer ihres Aufenthalts seit 30. September 1996 resultierende Integration in Österreich berücksichtigt. Diese Integration ist jedoch in ihrem Gewicht jedenfalls dadurch wesentlich gemindert, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des ihr erteilten Touristensichtvermerks seit 20. November 1996 ohne einen zum Aufenthalt berechtigenden Titel - wie im Folgenden noch dargelegt wird, kann sie auch aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 kein Aufenthaltsrecht ableiten - hier aufhältig ist. Diesen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Fehlverhalten bei der Erlangung des Touristensichtvermerks und ihren monatelangen unrechtmäßigen Aufenthalt nach Ablauf dieses Sichtvermerks das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (vgl. das vorzitierte Erkenntnis) erheblich beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, dass sie sich erst knapp elf Monate nach ihrer Einreise in Österreich polizeilich angemeldet und somit bis dahin gegen das Meldegesetz 1991 verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
3. Ferner ist die Beschwerdeansicht, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht zukomme und sie einen Anspruch auf Familiennachzug habe, nicht zutreffend. Schon mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Art. 7 des - in Österreich unmittelbar anwendbaren - Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nicht den Familiennachzug regle, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die nach anderen Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hätten, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. In diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, führte der Gerichtshof weiter aus, dass türkische Staatsangehörige keine Freizügigkeit gemäß Art. 48 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 EG) und dem zu seiner Durchführung ergangenen sekundären Gemeinschaftsrecht hätten, weil die Türkei nicht dieser Gemeinschaft angehöre. (Vgl. hinsichtlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0395, und den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 99/21/0052.) Angesichts dieser klaren Rechtslage besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, das in der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
Auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen ist somit auch der Beschwerdehinweis auf Art. 14 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nicht zielführend.
4. Der angefochtene Bescheid steht allerdings in Ansehung der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 39 Abs. 1 FrG kann das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme auf die für ihre Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt. Diese Gültigkeitsdauer erscheint unangemessen, zieht man in Betracht, dass in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG ("Scheinehefälle") ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden darf und im vorliegenden Fall die durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht als schwerer wiegend anzusehen ist als die aus dem Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen.
5. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 FrG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210303.X00Im RIS seit
11.02.2002