Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Serkan G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 26.071,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2009, GZ 13 R 260/08p-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. August 2008, GZ 16 Cg 16/07t-26, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin (Buchmacherin) begehrte vom Beklagten, in dessen Lokal aufgrund des zwischen den Streitteilen am 13. 5. 2005 geschlossenen Vertrags ein Wettterminal zur Durchführung von „Sportwetten" bzw (nach Austausch des Geräts auch) von Pferdewetten aufgestellt gewesen war, aus Wettabrechnungen 26.071,10 EUR. Diese Pferdewetten überschritten nach möglichem Einsatz bzw Gewinn die im niederösterreichischen Spielautomatengesetz geregelten Grenzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte berief sich unter anderem auf die Nichtigkeit der Vereinbarung, weil die nach dem Gerätetausch möglichen „virtuellen" Pferdewetten mangels Lizenz der Klägerin nach dem Glücksspielgesetz verboten seien. Der Beklagte differenzierte dabei in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zwischen den Erlösen aus den noch in der Revision als zulässig erachteten „Sportwetten" und jenen aus den als verboten gewerteten Pferdewetten. Der (in der Revision enthaltene) Hinweis auf die aus den vorgelegten Beilagen erkennbare Zurechnung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915) und verstößt gegen das Neuerungsverbot. Dass es sich um Wetten auf „virtuelle" Pferderennen, deren Ergebnis im Sinne des § 1 Abs 1 GlücksspielG zufallsabhängig durch den Computer generiert wird (VwGH 89/17/0258), handelte, oder in den geforderten Abrechnungsbeträgen auch Erlöse aus „virtuellen" Pferdewetten enthalten waren oder solche überhaupt erzielt wurden, wurde auch nicht festgestellt. Ein Befassen mit der (bedeutsamen) Rechtsfrage, ob das zwischen Automatenaufsteller und Automatenbetreiber geschlossene Rechtsgeschäft allenfalls (teil-)nichtig wäre, ist demnach entbehrlich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E919811Ob132.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00132.09G.0908.000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009