Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ralph K*****, gegen die beklagte Partei Land Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.544,01 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 14 R 21/09z-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2008, GZ 32 Cg 9/08s-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche aus seiner Auffassung nach drei schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats für Wien ab, die in drei Verwaltungsstrafverfahren ergangen seien. Ihm sei als Fahrzeuglenker vorgeworfen worden, am 2. 11. 2003 das Fahrzeug im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt zu haben, am 3. 4. 2007 gegen die Einbahn gefahren zu sein und keinen geeigneten Verbandskasten mitgeführt zu haben, sowie am 17. 5. 2002 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. In seinem Schriftsatz vom 13. 8. 2008 (ON 5) begehrte er letztlich Schadenersatz für das erste Verwaltungsstrafverfahren von 2.036,10 EUR, für das zweite von 3.363,46 EUR und für das dritte von 1.144,45 EUR jeweils samt Zinsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ nachträglich die ordentliche Revision zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nach § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung) absolut unzulässig. Er macht mit seiner Klage drei voneinander unabhängige Ansprüche geltend, die jeweils den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN, die zu einer auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblichen Zusammenrechnung (§ 55 Abs 4 JN) führen könnten, liegen nicht vor. Die drei Verwaltungsstrafverfahren stehen weder in einem tatsächlichen, noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Die einzige Gemeinsamkeit ist die Beteiligung desselben Lenkers und (in zwei Fällen) desselben Fahrzeugs, was keine Zusammenrechnung rechtfertigen kann.
Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die hier zum Tragen kommende absolute Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung nicht zu ersetzen sind (Fucik in Rechberger ZPO³ § 41 Rz 5).
Anmerkung
E919841Ob148.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00148.09K.0908.000Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009