Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas J. R*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helga N. A*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, wegen 113.803,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2009, GZ 15 R 217/08d-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Das Berufungsgericht hat die Frage der Verjährung im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst. Demnach beginnt die Verjährung des Anwaltshonorars mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache (RIS-Justiz RS0021878). Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (1 Ob 4/07f).
1.2. Nach den Feststellungen war der Kläger beauftragt, die Beklagte in einem Verlassenschaftsverfahren und einem Erbrechtsprozess zu vertreten. Dass dieser Auftrag verschiedene Rechtssachen ohne inneren Zusammenhang zum Gegenstand gehabt habe - in welchem Fall für jeden Honoraranspruch eine eigene Verjährungsfrist läuft (RIS-Justiz RS0021878 [T1]) -, macht die Revision nicht geltend. Stehen aber - wie hier - die Leistungen des Rechtsanwalts in einem engen Zusammenhang, tritt die Verjährung der Honorarforderungen aus diesen nur gemeinsam ein (RIS-Justiz RS0021878 [T11]).
1.3. Dass die Verjährung einer anwaltlichen Honorarforderung unabhängig von der Kündigung des Vollmachtverhältnisses bereits dann zu laufen beginne, wenn der Rechtsanwalt in der Lage sei, seinem Mandanten eine Honorarnote zu legen bzw wenn er ihm ein Leistungsverzeichnis lege, wie dies die Beklagte meint, lässt sich
auch aus den von ihr zitierten Entscheidungen 2 Ob 98/49 = SZ 22/44
und 1 Ob 121/54 = SZ 27/49 nicht ableiten, weil auch dort auf die Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit bzw des Auftragsverhältnisses abgestellt wird. Die Entscheidung 7 Ob 292/04y ist nicht einschlägig, weil sie sich mit dem Problem der Hemmung der Verjährungsfrist durch Anerkenntnis befasst. Dass der Kläger schon im April 2003 zugleich mit der der Beklagten damals übermittelten Leistungsaufstellung sein Honorar fällig gestellt hätte, steht nicht fest.
2. Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Einzelleistungen abrechnet. Diese Vereinbarung findet ihre gesetzliche Deckung in § 23 Abs 2 RATG, wonach der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen in § 23 Abs 1 RATG angeführten Nebenleistungen verrechnen kann. Weshalb eine solche Vereinbarung an die Schriftform gebunden oder gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt wirksam sein soll, wie die Revision ohne nähere Begründung behauptet, ist nicht ersichtlich.
Anmerkung
E918914Ob121.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00121.09M.0908.000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009