TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B577/98, B578/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Beschwerdefrist mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Jänner 1998, nach eigenen Angaben zugestellt am 19. Jänner 1998, mit denen 1. seiner Berufung gegen die erfolgte Ausweisung gemäß §17 FremdenG 1992 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß er sich auf §33 Abs1 FremdenG 1997 zu stützen habe; 2. seiner Berufung gegen die Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe bestehen, daß er in Tunesien gemäß §37 Abs1 oder 2 FremdenG 1992 bedroht wäre, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß er sich auf §75 iVm. §57 Abs1 und 2 FremdenG 1997 zu stützen habe. Unter einem wurde am 18. März 1998 der entsprechende Verfahrenshilfeantrag (persönlich) beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller aus, daß er die Beschwerdefrist deshalb ungenützt verstreichen ließ, weil er sich in dieser Zeit in Schubhaft befand und aufgrund eines Hungerstreiks nicht in der Lage war, die nach §82 Abs1 VerfGG geforderte Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu wahren.

   2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind

nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit

auch deren §149, sinngemäß anzuwenden: Danach hat "(d)ie Partei,

welche die Wiedereinsetzung beantragt, ... in dem bezüglichen

Schriftsatze ... alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden

Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Da der Antragsteller überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. VfGH 25.2.1997, B4737/96, 10.6.1997, B938/97).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33, zweiter Satz, VerfGG iVm. §149 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B577.1998

Dokumentnummer

JFT_10019392_98B00577_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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