Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Harald Lettner und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Conrad G*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 28.000 EUR), 7.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.340 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 2009, GZ 2 R 62/09y-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In Fortentwicklung der Grundsätze zur Kriminalberichterstattung wurde ausgesprochen, dass immer dann, wenn eine Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig ist, weil ein im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten kann, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird (6 Ob 249/01p; RIS-Justiz RS0112084 [T1]). Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG (4 Ob 233/08f mwN).
2. Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen. Die im Rechtsmittel angesprochenen Entscheidungen 4 Ob 233/08f und 4 Ob 165/08f betreffen Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit Berichten über die engste Privatsphäre des Abgebildeten (Fehlgeburt bzw Scheidung) und sind nicht einschlägig, geht es doch im Anlassfall um Abbildungen im Zusammenhang mit Berichten über den Tatverdacht, der Kläger sei als Spion für Russland tätig gewesen, wobei die Persönlichkeit des Abgebildeten anhand von verschiedenen Zivil- und Strafverfahren, in die er verwickelt war, wahrheitsgemäß dargestellt wird. Die Interessenabwägung gemäß § 78 UrhG durch das Berufungsgericht beruht auf guten Argumenten; das gewonnene Ergebnis überschreitet den dem Gericht zweiter Instanz eingeräumten Ermessensspielraum nicht. Ein Zusammenhang zwischen einem luxuriösen Lebensstil des Verdächtigen und einer ihm vorgeworfenen Spionagetätigkeit bei für eine Untersuchungshaft ausreichender Verdachtslage ist keinesfalls konstruiert, sondern möglich; die Beurteilung, dass darüber unter Verwendung von Abbildungen des Verdächtigen berichtet werden darf, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, ist keinesfalls unvertretbar. Gleiches gilt für die im Bericht aufgeworfene Frage, wie sich ein einfacher Techniker einen derartigen Lebensstil leisten kann, und die Darstellung, auf welche Weise der Verdächtige in Gerichtsverfahren verwickelt ist.
3.1. Der Beklagte hat als Beitragstäter zur Lichtbildveröffentlichung in der Zeitung beigetragen, weil er die Lichtbilder einem Mitarbeiter des Mediums übergeben hat. War aber die Veröffentlichung für das Medium als Haupttäter wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds (überwiegendes Veröffentlichungsinteresse) zulässig, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch der Tatbeitrag des Beklagten nicht durch Erlassung eines Unterlassungstitels geahndet werden.
3.2. § 78 UrhG knüpft einen Unterlassungsanspruch an die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten. Abzuwägen ist daher - sofern ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt - die Interessenlage „auf beiden Seiten" (RIS-Justiz RS0078088 [T6]). Da die vom Beklagten weitergegebenen Lichtbilder in einem Medium veröffentlicht wurden, kommt auch im Verhältnis zum Beitragstäter als „andere Seite" nur das Veröffentlichungsinteresse des Publikationsmediums in Betracht, das in die Abwägung einzubeziehen ist.
3.3. Medien sind überwiegend auf Informationen aus dritter Hand angewiesen, um ihre durch Art 10 MRK geschützten Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit erfüllen zu können; dazu zählt auch Bildmaterial. Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich daher auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen; auf die Prüfung eines eigenen Veröffentlichungsinteresses des Beitragstäters kommt es hingegen nicht an. Bei gegenteiliger Auffassung wäre zwar das Medium, nicht aber sein Informant geschützt, was letztlich den Informationsauftrag von Medien in Frage stellt. Auch nach den Wertungen des MedienG (vgl dessen § 31 Abs 1) sind im Sinne der Medienfreiheit die Informationsquellen vertraulich, weil die Medien ohne dieses Recht erheblich weniger Informationen erhalten würden (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 31 Rz 1).
4. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist mit Revision nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll bzw ob noch weitere Zeugen zu vernehmen gewesen wären, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320 [T17]).
Schlagworte
Spion für Russland,Textnummer
E91843European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00112.09P.0908.000Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010