TE OGH 2009/9/8 1Ob155/09i

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Dr. Eva R*****, als Masseverwalterin im Konkurs der B***** GmbH & Co KG, wegen Unterlassung, Räumung und Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2009, GZ 41 R 50/09w-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Dezember 2008, GZ 10 C 20/08v-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Jahr 2002 räumte die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 5863 der Gesamtrechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 5878 ein Geh- und Fahrrecht über die Tiefgarage der EZ 5863 zur Tiefgarage der Nachbarliegenschaft gegen jederzeitigen Widerruf ein. Die Klägerin ist Leasingnehmerin der auf der EZ 5863 errichteten Betriebsanlage. Die Vereinbarung über die Einräumung des Prekariums, welche auch die Klägerin unterzeichnete, enthielt die Verpflichtung der Eigentümerin der EZ 5863, das mit Zustimmung der Klägerin eingeräumte Prekarium auch über ausdrückliches Ersuchen der Klägerin zu widerrufen. Punkt 15 des rechtskräftigen Bescheids, mit dem die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Tiefgarage auf der EZ 5878 durch die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin bewilligt wurde, verpflichtete die Eigentümerin der angrenzenden EZ 5863, die über ihre bestehende Tiefgarage führende Zufahrt zur Tiefgarage der Nachbarliegenschaft auf Bestandsdauer des Betriebsgebäudes zu belassen.

Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Ausübung dieses Geh- und Fahrrechts, die Räumung der Tiefgarage der EZ 5863 und die Verschließung der Feuermauer zwischen den beiden Tiefgaragen. Sie behauptete eine Abtretung des Rechts auf Widerruf des Prekariums.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Mit einer anderen Rechtsposition verbundene Gestaltungsrechte (hier: Recht auf Widerruf des Prekariums) können für sich alleine nur ausnahmsweise übertragen werden, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat (RIS-Justiz RS0032642; Ertl in Rummel3 § 1393 ABGB Rz 5; P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten [1986], 43). Das Erstgericht hat nach diesen Kriterien die selbständige Abtretung des Widerrufsrechts als nicht zulässig gewertet. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung gesteht die Revisionswerberin auch zu; sie meint aber, dass sie bereits durch die Mitunterzeichnung der Prekariumsvereinbarung in das Vertragsverhältnis zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der Prekaristin eingetreten sei bzw dass Letztere einer Abtretung insofern zugestimmt habe, als die Eigentümerin sich in der Vereinbarung zum Widerruf auch über ausdrückliches Ersuchen der Klägerin verpflichtet habe. Weder der Eintritt in das Prekarium anstelle der Liegenschaftseigentümerin, verbunden mit der Übernahme ihrer Rechtsposition als Verleiherin, noch eine vorweggenommene Zustimmung der Prekaristin zur Abtretung des Widerrufsrechts wurden im Verfahren erster Instanz konkret behauptet. Derartiges lässt sich auch dem festgestellten Inhalt der Vereinbarung nicht entnehmen, ebensowenig die Rechtsposition der Klägerin als (Mit-)Verleiherin, steht doch die Zustimmung der Klägerin zur Einräumung des Prekariums durch die Liegenschaftseigentümerin ebenso fest wie der Umstand, dass die Liegenschaftseigentümerin sich verpflichtete, über Ersuchen der Klägerin den Widerruf des Prekariums vorzunehmen. Die Argumentation zum Eintritt der Klägerin in das Prekarium steht auch im Gegensatz zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen über die selbständige Abtretung des Widerrufsrechts mit Erklärung vom 30. 5. 2008 (ON 14 S 2). Bei Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Liegenschaftseigentümerin aus dem Prekarium wäre die Abtretung des Widerrufsrechts nämlich überflüssig.

Die in der Revision als erheblich gewertete Rechtsfrage, ob Punkt 15 des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids als eine der Verwaltungsbehörde nicht zustehende Festsetzung einer privatrechtlichen Verpflichtung zu qualifizieren ist und einen die Gerichte nicht bindenden absolut nichtigen Verwaltungsakt darstellt, stellt sich somit nicht.

Textnummer

E91986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00155.09I.0908.000

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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