TE OGH 2009/9/8 10ObS140/09z

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slobodanka R*****, Serbien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionsleistung/ Versicherungszeiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 2008, GZ 8 Rs 68/08s-58, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Februar 2008, GZ 22 Cgs 257/07f-24, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 67 ASGG zurück.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin mit der Begründung zurück, die Rechtsmittelwerberin habe trotz Verbesserungsauftrags den Rekurs nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung im Rekursverfahren berechtigte Person unterfertigen lassen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet:

Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das nicht nach dem 31. 3. 2009 liegende Datum der Entscheidung erster Instanz die §§ 521 Abs 1 und 521a ZPO idF der ZVN 2009 im Anlassfall nicht anzuwenden sind (Art XIV Abs 2 ZVN 2009).

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO aF beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO aF jedoch 4 Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (§ 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO aF), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist das Revisionsrekursverfahren einseitig und beträgt die Revisionsrekursfrist daher nur 14 Tage (vgl 10 Ob 99/05i mwN).

Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind gemäß § 39 Abs 4 ASGG in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden. Die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis 25. August 2009 hat daher auf die Revisionsrekursfrist keinen Einfluss.

Eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung und der Bescheid über die Bestellung das im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts wurden dem bestellten Verfahrenshelfer am 8. 7. 2009 zugestellt, womit die Revisionsrekursfrist begann (§ 464 Abs 3 iVm § 521 Abs 3 ZPO). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. 8. 2009 überreicht wurde, ist es gemäß § 526 Abs 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E9193910ObS140.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00140.09Z.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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