TE OGH 2009/9/9 8Fsc5/09s

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Theresia B*****, 2. Johann P*****, 3. Annemarie E***** und 4. Anton P*****, über den Fristsetzungsantrag vom 28. August 2009 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem Fristsetzungsantrag wollen die Antragsteller eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über ihren Antrag vom 30. 4. 2009 erreichen.

Nach der Rechtslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen (9 Fs 507/00, RIS-Justiz RS0059248), sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil dieser die Eingabe der Einschreiter vom 30. 4. 2009, zu deren Behandlung er nicht zuständig war, an das Landesgericht Linz zur allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet hat. Darüber wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 11. 5. 2009 auch informiert (8 Nc 10/09a).

Anmerkung

E916918Fsc5.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008FSC00005.09S.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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