Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1. Theresia B*****, 2. Johann P*****, 3. Annemarie E***** und 4. Anton P*****, über den Fristsetzungsantrag vom 28. August 2009 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem Fristsetzungsantrag wollen die Antragsteller eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über ihren Antrag vom 30. 4. 2009 erreichen.
Nach der Rechtslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen (9 Fs 507/00, RIS-Justiz RS0059248), sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil dieser die Eingabe der Einschreiter vom 30. 4. 2009, zu deren Behandlung er nicht zuständig war, an das Landesgericht Linz zur allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet hat. Darüber wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 11. 5. 2009 auch informiert (8 Nc 10/09a).
Anmerkung
E916918Fsc5.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008FSC00005.09S.0909.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009