TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/14 98/20/0477

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 26. Oktober 1975 geborenen CO in M, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Am Fischertor 5/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 1998, Zl. 204.934/0-XI/35/98 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein am 7. Mai 1998 in das österreichische Bundesgebiet eingereister, nigerianischer Staatsbürger, stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Asylgewährung.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 2. Juni 1998 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied einer Geheimgesellschaft mit dem Namen Owegbe (oder Owigbi) gewesen und am 28. Jänner 1998 verstorben. Der Beschwerdeführer habe erst damals erfahren, dass sein Vater gegenüber dieser Geheimgesellschaft versprochen hätte, dass der Beschwerdeführer den Platz seines Vaters nach dessen Tod einnehmen werde. Er könne nicht am Leben bleiben, wenn er das Erbe seines Vaters nicht antreten wolle. Bei der Aufbahrung sei der Leichnam seines Vaters von dessen Freunden (in näher dargestellter Weise) verstümmelt worden. Er sei schließlich mit seinen christlichen Brüdern von dort verjagt worden, weil er sich darüber beschwert habe. In der Folge seien Mitglieder der Gemeinschaft gewaltsam in sein Haus eingedrungen und hätten ihm gedroht, dass er sterben müsse, "wenn er nicht mitmache". Auch seine Kirche sei in Brand gesteckt worden. Daraufhin sei er nach Abekuta geflüchtet und habe dort bei einem Pastor gelebt. Mitglieder der Gemeinschaft hätten ihn jedoch gefunden und versucht, ihn während einer Messe festzuhalten. Er habe sich losreißen und flüchten können. In weiterer Folge habe er sich nach Cotonou begeben. Auch dort habe man ihn mittels Voodoo-Zauber gefunden. Dies sei in Nigeria möglich, in Österreich fühle er sich aber sicher. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn die Geheimgesellschaft finden und töten, wenn er nicht das täte, was sie verlange. Auch an die Polizei habe er sich nicht wenden können, da auch Polizisten Mitglieder dieser Gesellschaft gewesen seien. Er würde getötet werden, weil er als "Chief" dieser Gesellschaft vorgesehen gewesen wäre und erst nach seinem Tode ein anderer seinen Platz einnehmen könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. August 1998 wurde der Antrag auf Asylgewährung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Geheimgesellschaft nicht glaubwürdig seien; so sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Neueinsteiger und Unwissender als Chef einer Geheimgesellschaft quasi zwangsrekrutiert habe werden sollen. Schließlich sei auch für den Fall einer tatsächlichen Verfolgung durch die Geheimgesellschaft eine inländische Fluchtalternative gegeben, wobei auch das Asylrecht keinen Schutz vor Verfolgung mit "magischen Mitteln" bieten könne.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde erster Instanz nicht mit den Gepflogenheiten der Owigbi-Gesellschaft bzw. des Voodoo auseinander gesetzt habe. Die Verfolgung durch eine Geheimgesellschaft mit magischen Praktiken stelle sehr wohl einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Die nigerianischen Behörden seien weder gewillt noch in der Lage Personen vor den Übergriffen der Owigbi-Geheimgesellschaft zu schützen, da die Angst vor den magischen Kräften enorm sei. Dies zu ermitteln habe die bescheiderlassende Behörde unterlassen.

Mit Schreiben vom 16. September 1998 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von den ihrerseits durchgeführten Sachverhaltserhebungen in Kenntnis, wonach nach Angaben der österreichischen Botschaft in Lagos in Nigeria eine Vielzahl von Sekten und Religionsgemeinschaften mit für europäische Verhältnisse mehr oder weniger sonderbaren Ritualen bestünde und die nigerianischen Behörden zwar gewillt seien, das Sektenunwesen hintanzuhalten, dies jedoch durch Ineffizienz und Korruption unterwandert würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Praktiken seien lediglich von der Ogboni-Gesellschaft bekannt. Dieser gehörten etwa 15 % der Yoruba-Bevölkerung an und bei den übrigen Sekten und Religionsgemeinschaften handle es sich um lokal sehr begrenzte (erg.: Gemeinschaften), sodass Leute, die sich deren Einfluss entziehen wollten, fast überall in Nigeria ohne Furcht vor Verfolgung leben könnten. Eine Sekte namens Owigbi bzw. Owegbe sei trotz entsprechender Ermittlungen nicht bekannt.

In den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15. September 1998 und vom 24. September 1998 machte er geltend, dass Mitglieder der Owegbe-Geheimgesellschaft, welche mit der Ogboni Gesellschaft nicht ident sei, im gesamten Lande zu finden seien. Es gebe viele Mitglieder dieser Gesellschaft, die auch unter der Regierung und der Polizei vertreten seien. Er habe im Februar 1998 Uromi verlassen und sei nach Abekuta geflüchtet, wo er sich bis Ende April bei einem Pastor aufgehalten habe. Auch dort sei er von Mitgliedern der Owegbe-Geheimgesellschaft gefunden worden. Der Pastor habe ihm daraufhin zur Flucht verholfen. In Österreich fühle sich der Beschwerdeführer sicher, niemand der Owegbe-Geheimgesellschaft sei bis jetzt aufgetaucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG als unbegründet ab und erklärte gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 des Fremdengesetzes 1997, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Nach Wiedergabe ihres Schreibens vom 16. September 1998 stellte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers fest, die während des Verfahrens gemachten Angaben hinsichtlich der den Beschwerdeführer verfolgenden Sekte hätten nicht verifiziert werden können. Diese stellten daher bloße Behauptungen dar, die mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet seien, die angeblich aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungssituation - selbst wenn sie glaubhaft wäre - nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) zu subsumieren, weil diese Bedrohung nicht dem Staat zurechenbar sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm kein staatlicher Schutz vor der besagten Geheimorganisation zuteil geworden sei, sei entgegenzuhalten, dass entsprechende Hinweise weder der belangten Behörde vorlägen noch vom Beschwerdeführer bescheinigt werden hätten können. Selbst wenn dies aber den Tatsachen entspreche, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal nicht einmal die Charakterisierung eines Geheimbundes als "gesellschaftsbeherrschend" (so etwa hinsichtlich der "Ogboni-Gesellschaft") dahin verstanden werden könne, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage sei, derartige Verfolgungsmaßnahmen zu verhindern.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria sei gemäß § 8 AsylG zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass eine aktuelle Bedrohungssituation bestünde und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür zu finden seien, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr bzw. Bedrohung, wenn sie gegeben wäre, vom Staat ausgegangen oder von ihm zumindest gebilligt worden wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne schließlich Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (in der der Berufungswerber keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe) zur Beurteilung ausreichend geklärt erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil sie selbst ein Ermittlungsverfahren führte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0156). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der Unterlassung der mündlichen Verhandlung allerdings nicht auf. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Asylantrages unter anderem darauf, dass für die Existenz der den Beschwerdeführer angeblich verfolgenden Sekte - trotz entsprechender Erhebungen im Internet und in diversen Länderdokumentationen - keine Anhaltspunkte hätten gefunden werden können. Auch ein vom Beschwerdeführer beigezogener Verein, der sich vornehmlich mit Asylangelegenheiten befasse, habe keine Angaben zu dieser Sekte machen können. Dazu komme ein Bericht der österreichischen Botschaft in Lagos, aus dem u.a. hervorgehe, dass - bis auf die Ogboni-Sekte - alle anderen Sekten oder Geheimgesellschaften in Nigeria lokal begrenzt seien, sodass man sich im Inland dem Einfluss dieser Gesellschaften entziehen könne.

Auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geht die vorliegende Beschwerde, die sich lediglich in allgemeinen, nicht näher substantiierten Behauptungen erschöpft, aber überhaupt nicht ein. Insbesondere wird nicht dargestellt, welches Vorbringen zu diesem Teil der Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer im Falle der Durchführung der versäumten mündlichen Verhandlung erstattet worden wäre.

Die Verfolgungsgefahr muss sich aber - um asylrelevant zu sein - auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Herkunftsstaates auch zumutbar ist, bedürfen sie nicht des Schutzes durch die beantragte Gewährung von Asyl. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Ortswechsel, z.B. nach Lagos, nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, hat dieser nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Selbst wenn es die vom Beschwerdeführer genannte, ihn angeblich verfolgende Sekte tatsächlich geben sollte, könnte er sich daher - unter Zugrundelegung der nicht bestrittenen Aussagen des Botschaftsberichtes über die lokale Begrenztheit der Geheimgesellschaften - der Gefahr einer Verfolgung durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen.

Bereits aus diesem Grund erweist sich die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I) als frei von Rechtsirrtum.

Zu der unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde ist vorweg auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, und vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0141, mwN). Der Beschwerdeführer, der keinen Versuch einer Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unternommen hat, ist aber weder der Feststellung der belangten Behörde, wonach der nigerianische Staat gegen das Sektenunwesen ankämpft und somit gewillt ist, die von dort ausgehende Bedrohung hintanzuhalten, substantiiert entgegengetreten noch hat er - wie bereits dargestellt - die Feststellung, bei allen Sekten außer der Ogboni-Sekte handle es sich um lokal begrenzte Gemeinschaften, deren Einfluss man sich durch Ortswechsel entziehen könne, bekämpft. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis die Auffassung vertrat, im Falle des Beschwerdeführers sei wegen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Nachteiles gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 zu rechnen. Gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG bestehen daher keine Bedenken.

Das erstmals in der Beschwerde erstattete und auch dort nicht weiter begründete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner "politischen Überzeugung" verfolgt werde und die Sekte eine mächtige "politische Gruppierung" sei, war wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter zu berücksichtigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 14. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200477.X00

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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