TE OGH 2009/9/17 1Nc74/09m

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei em Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 665,66 EUR sA, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei zu AZ 8 Nc 6/09m des Oberlandesgerichts Graz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner beim Landesgericht Leoben eingebrachten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger einen Schadenersatzbetrag von 665,66 EUR. Seiner gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Graz durch einen Zuspruch von 443,77 EUR teilweise Folge. Es sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Den Antrag des Klägers auf Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs wies das Landesgericht Leoben als unzulässig und verspätet zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen Rekurs an das Oberlandesgericht Graz. Damit verband er einen sowohl an das Oberlandesgericht Graz als auch an das Landesgericht Leoben gerichteten Ablehnungs- und Delegierungsantrag. Darin beantragte er, „sämtliche Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz vom gegenständlichen Verfahren zu entbinden und die Rechtssache an das Oberlandesgericht Wien zu delegieren".

Das Oberlandesgericht Graz zeigte seine Behinderung zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag unter Hinweis auf § 30 JN an. Das Oberlandesgericht Graz wurde - ebenso wie sämtliche andere Gerichte seines Sprengels - durch die Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig, weshalb der Obersten Gerichtshof zur Entscheidung berufen ist (9 Nc 12/09b).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur ist die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe zulässig (RIS-Justiz RS0046005; RS0045983). Der Ablehnungswerber begründete die von ihm erklärte Pauschalablehnung mit einer „kollektiven (unbewussten) Befangenheit nicht nur des erkennenden Richters, sondern sämtlicher Richter der Gerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, da spezielle, über das kollektive Gefühl hinausgehende Gründe bei dem erkennenden Richter nicht bekannt seien". Ein konkreter, auf einen einzelnen Richter bezogener Ablehnungsgrund wird damit eindeutig nicht behauptet. Das Antragsvorbringen kann allenfalls als Behauptung eines kollegialen Naheverhältnisses zwischen allen Richtern des Oberlandesgerichtssprengels Graz verstanden werden, was für sich alleine keine Befangenheit begründet (9 Nc 12/09b mwN). Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E920491Nc74.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00074.09M.0917.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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