Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Helene S*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Eugen S*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2009, GZ 43 R 457/09p-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2009, GZ 59 C 70/07t-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag der Frau auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO abgewiesen. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und dass der Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Thematik der Anspruchsbehauptung im Sicherungsantrag betreffend das „Aufteilungsgut".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Von dieser Grundregel macht zwar § 402 Abs 1 EO für Provisorialverfahren eine Ausnahme, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR übersteigt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (E. Kodek in Angst, EO² [2008] § 402 Rz 14 mwN). Nach § 402 Abs 2 EO gilt dessen Abs 1 jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Wurde somit der ohne Anhörung des Gegners gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (E. Kodek aaO Rz 16; RIS-Justiz RS0012260).
Anmerkung
E920746Ob174.09wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4755XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00174.09W.0918.000Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010