Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roman R*****, 2. Gabriele R*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Eva R*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Juni 2008, GZ 21 R 236/08s-36, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirkgerichts Schwechat vom 3. April 2008, GZ 2 C 69/07a-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf Unterlassung der Verbreitung einer falschen Verdächtigung gerichtete Klagebegehren. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der klagenden Parteien ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier im Hinblick auf das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Art 16 Abs 4 BBG 2009 anzuwendenden Fassung) jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im § 502 Abs 5 ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Bindung bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung nicht besteht (6 Ob 46/08w mwN; vgl RIS-Justiz RS0118748; RS0042617; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 500 Rz 3 mwN).
Keinen dieser Fälle vermögen die klagenden Parteien aufzuzeigen. Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsansprüche existiert nicht. Es kann auch keine Rede von einer offenkundig willkürlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht sein, wenn es der auf § 56 Abs 2 JN beruhenden Bewertung der klagenden Parteien nicht folgte; entgegen der Auffassung der Revisionswerber wurde die inkriminierte Äußerung nach den Feststellungen nicht öffentlich gemacht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen ist (6 Ob 46/08w mwN; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). In solchen Fällen hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, auszusprechen (RIS-Justiz RS0042437).
Der Rekurs über den Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E920726Ob164.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00164.09Z.0918.000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009