TE OGH 2009/9/21 8Nc22/09s

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Veröffentlicht am 21.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den Konkurssachen der S***** mbH und des Mag. B*****, alle vertreten durch Mag. B*****, über dessen Delegierungsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN iVm der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (vgl 5 Nd 515/00).

Anmerkung

E917998Nc22.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00022.09S.0921.000

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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