Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den Konkurssachen der S***** mbH und des Mag. B*****, alle vertreten durch Mag. B*****, über dessen Delegierungsantrag den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN iVm der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (vgl 5 Nd 515/00).
Anmerkung
E917998Nc22.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00022.09S.0921.000Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009