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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses zu einem Verfahrenshilfeantrag; Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossenSpruch
Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B2422/97-5, den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 6. August 1997, Z1842/97, wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses ab und seinen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses zurück, weil gemäß der §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar ist.
2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 1997 (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 15. Dezember 1997) beantragte der Einschreiter nochmals, die Frist zur Beibringung des Vermögensbekenntnisses zu verlängern.
3. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages auf Fristerstreckung war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag bereits abgeschlossen.
Dieser an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag war daher abzuweisen (vgl. VfGH 10.12.1997, B3654/96-16).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2422.1997Dokumentnummer
JFT_10019392_97B02422_2_00