TE OGH 2009/9/22 17Ob19/09g

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Inc., *****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Güssing, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juli 2009, GZ 15 R 95/09i-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit

(jetzt Unlauterkeit) einer vermeidbaren Herkunftstäuschung zutreffend

dargestellt (4 Ob 210/00m = ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN;

zuletzt etwa 4 Ob 78/02b = ÖBl-LS 2002/116 S-Brillenmode, und 4 Ob

124/04w = ÖBl-LS 2004/136 - Austria Ladebordwand; RIS-Justiz

RS0078297) und mit nachvollziehbarer Begründung auf den konkreten Sachverhalt - die Nachahmung eines mit beigem Felleinsatz versehenen Kunststoffschuhs der Marke „C*****" - angewendet. Schon das Erstgericht hatte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass die Beklagte und andere Unternehmen aufgrund des Verkaufserfolgs der Klägerin mit „nachgemachten" Erzeugnissen auf den (österreichischen) Markt gedrängt hätten. Damit ist von einer bewussten Nachahmung auszugehen. Soweit die Beklagte die wettbewerbliche Eigenart des Schuhs der Klägerin und die Verwechslungsgefahr bestreitet, macht sie ausschließlich Fragen des Einzelfalls geltend. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

2. Dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin für einen nicht gefütterten Schuh - allerdings noch nicht rechtskräftig - für nichtig erklärt wurde, weil es gegenüber früheren Modellen der Klägerin keinen individuellen Charakter (Eigenart) hatte, hat keine Auswirkungen auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der bewussten Nachahmung des hier strittigen Modells.

3. Richtig ist, dass die Vorinstanzen in erster Linie die Verhältnisse auf dem österreichischen Markt geprüft haben. Die Beklagte hat aber nicht bescheinigt, dass sie oder Mitbewerber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch vor der Klägerin vergleichbare gefütterte Schuhe auf den Markt gebracht hätten. Damit fehlt aber der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob bei der Prüfung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung auf den nationalen oder den europäischen Markt abzustellen sei, die Relevanz für den konkreten Sachverhalt.

Anmerkung

E9196917Ob19.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0170OB00019.09G.0922.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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