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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des F M auch M in B, geboren am 19. August 1965, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Industriezeile 54, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2000, Zl. 209.857/0-VIII/22/99, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, betrat am 17. Dezember 1998 das Bundesgebiet und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 2. Februar 1999 brachte er vor, sein Vater sei beim Militär gewesen und habe von 1981 bis 1987 Probleme gehabt, weil er Schah-Anhänger gewesen sein soll. Anschließend sei er pensioniert worden.
Als der Beschwerdeführer vor 10 Jahren einen Reisepass habe erlangen wollen, habe man ihn verhaftet und wegen seines Bruders befragt, der damals bereits seit eineinhalb Jahren in Norwegen als Flüchtling anerkannt gewesen sei. Nach fünf Monaten Untersuchungshaft sei er wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise seines Bruders und dessen Freundes zu zwei Jahren Haft verurteilt worden.
Im Gefängnis habe er einen Armenier namens E. kennen gelernt, mit dem er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis am 12. Dezember 1981 religiöse Bücher gelesen habe und Lebensmittel an arme Leute verteilt habe. Im Juni 1998 habe sich dieser Armenier einer versuchten Verhaftung durch Flucht entzogen. Nach weiteren zwei Monaten sei der Cousin E's verhaftet worden. Auch der Beschwerdeführer hätte verhaftet und zum Tode verurteilt werden sollen, weil er Kontakte zu den Armeniern gepflogen und christliche Bücher gelesen habe. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran würde der Beschwerdeführer "wegen meiner Aktivitäten, wegen meines Vaters, wegen meines Bruders und wegen des Kontaktes zum Armenier" umgebracht werden.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13. April 1999 gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten seines dem Schah freundlich gesinnten Vaters umgebracht werden sollte, lasse sich nicht nachvollziehen, weil der Vater selbst im Iran sei und dort keinerlei Probleme habe. Ferner sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Freundschaft zu einem Armenier im Iran verfolgt würde, weil es sich bei dessen Religion um eine staatlich anerkannte Religion handle. Der Inhaftierung in den Jahren 1989 bis 1991 fehle der notwendige zeitliche Konnex zur Flucht.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ausführte, dass er seinen Glauben durch seine sofortige Taufe in Österreich im Februar 1999 unter Beweis gestellt habe. Sein Vater sei Anhänger des Schah gewesen, er selbst sei mit einem Christen, der Lebensmittel an Bedürftige verteilt habe, befreundet gewesen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen menschenrechtlichen Situation im Iran laufe der Beschwerdeführer in Gefahr, unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die belangte Behörde führte am 20. Oktober 1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer darlegte, dass sein Vater 20 Jahre lang für die Gendarmerie gearbeitet habe. Nach 1980 sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und seit 1981 habe er ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Pensionierung gehabt. 1987 sei die Pension des Vaters anerkannt worden. Während des Gerichtsverfahrens sei sein Vater zwei Mal verhaftet und für die Dauer von 15 bzw. 20 Tagen inhaftiert worden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Flucht seines Bruders keine Rolle gespielt. Als er ein Jahr und drei Monate nach dieser Flucht um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht habe, sei er unter dem Vorwurf der Spionage verhaftet und zu insgesamt eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er sei am 12. November 1989 entlassen worden. In der Untersuchungshaft habe er sich mit einem armenischen Christen namens E. M. angefreundet. Nach der Haftentlassung habe E. ihn mit der Bibel bekannt gemacht. E. habe Schwierigkeiten bekommen, weil er missioniert und viele mit der Bibel vertraut gemacht habe. Er habe jedoch keiner Organisation angehört, es sei alles "bei ihm zu Hause" gewesen.
Nach der Flucht E's habe dessen Cousin gemeint, dass auch der Beschwerdeführer in Beobachtung gestanden sei und es den iranischen Behörden daher bekannt sei, dass er gemeinsam mit E. die Bibel gelesen habe. Auch der Cousin E's sei zwischenzeitig festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer gesucht und wissen wollen, in welcher Beziehung er zu E. gestanden sei.
Zu den Aktivitäten E's gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Vorhalt: In Ihrer Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass E. und seine Familie Lebensmittel an arme Leute verteilt haben.
BW: Ja. Ich habe ihn auch manchmal begleitet. Wir sind mit
meinem Auto gefahren.
Wie wurden diese Personen ausgewählt?
Er ist in ein Armenviertel gegangen in der Umgebung von Rasht. Er hat einfach an die Türe geklopft und Lebensmittel ausgeteilt.
Hat er versucht, diese Leute zu missionieren, denen er Lebensmittel gegeben hatte?
Nicht mit allen, aber mit manchen hat er gesprochen und
kleine Hefte gegeben.
Was stand in diesen Heften?
Zitate aus der Bibel mit Erläuterungen.
Wer hat diese Hefte hergestellt?
Er hat diese geschrieben und auch selbst kopiert. Hat er eine christliche Hilfsorganisation gegründet?
Nein. Er wurde unterstützt von seinem Onkel, dem Vater des Cousins, den ich erwähnt habe. Er war relativ wohlhabend und unterstützte die Aktivitäten von E..
Ist es im Iran verboten, Lebensmittel an Bedürftige zu verteilen?
Die Verteilung von Lebensmitteln ist nicht verboten, aber das Missionieren ist verboten.
Wenn Ihr Freund so offen versucht hat zu missionieren, musste ihm doch klar sein, dass das irgendwann einmal auffällt. Warum hat er das gemacht?
Er sah das als seine Pflicht an, die frohe Botschaft zu
verkünden.
Welcher Kirche gehörte E. an?
Er gehörte keiner Kirche an, es war alles bei ihm zu Hause. Er war mit zwei, drei Kirchen in Teheran, die missionieren, in Kontakt, z.B. der Rabbani-Kirche.
Hatten Sie auch Kontakt mit christlichen Kirchen mit Iran?
Nein. Ich bin nicht in die Kirche gegangen. Er sagte zu mir, dass es zu gefährlich sei. Die Rabbani-Kirche stand in letzter Zeit unter großem Druck. Sie haben die Moslems nicht in die Kirche hineingelassen und durften keine Predigten in Farsi halten.
Wissen Sie, wohin Ihr Freund geflohen ist?
Nein, das weiß ich nicht. Er ist im April oder Mai 1998 geflohen."
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht nach Österreich mit der Gruppe "International Teams" Kontakt aufgenommen und habe sich im Februar 1999 in Linz taufen lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab.
Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer 1989 wegen des Vorwurfs der Fluchthilfe für seinen Bruder und der Spionage angehalten und nach mehrmonatiger Anhaltung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Im Gefängnis habe er einen armenischen Christen E. kennen gelernt, mit dem er sich angefreundet habe und über den er auch mit der Bibel in Kontakt gekommen sei. Er habe seinem Freund bei der Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige geholfen. Kontakte zu christlichen Kirchen im Iran habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. E. habe weder einer christlichen Hilfsorganisation angehört, noch eine solche gegründet. Nachdem dieser im April/Mai 1998 geflohen wäre, habe auch der Beschwerdeführer im Dezember 1998 den Iran verlassen.
Im Februar 1999 sei er in Linz von den "International Teams" getauft worden. Bei dieser Vereinigung handle es sich um eine mit der "iranischen christlichen Gemeinschaft" in enger Verbindung stehende evangelikale Strömung, die in Österreich weder als Religionsgemeinschaft noch als Bekenntnisgemeinschaft anerkannt werde. Die von ihr unterzeichneten "Taufzeugnisse" hätten in Österreich keinen amtlichen Wert. Der Berufungsbehörde sei aus anderen anhängigen Verfahren bekannt, dass die Organisation "International Teams", welche auch in Traiskirchen eine Außenstelle habe, in letzter Zeit besonders aktiv sei, wodurch sich viele iranische Asylwerber in der Hoffnung taufen ließen, dadurch ihre Chancen auf eine Asylerlangung zu steigern.
Zur Situation der Christen im Iran gelangte die belangte Behörde unter Heranziehung der "Mitteilungen der schwedischen Delegation an die CIREA-Gruppe", der "Auskunft des deutschen Orientinstituts für das VG Karlsruhe vom 2. 8. 1992 und vom 11. 9. 1994 für das VG München sowie Auskunft von AI Bonn vom 15. 8. 1996 für das VG Bayreuth" sowie der "Auskunft des Max-Planck-Institutes für ausländisches und (inter)nationales Strafrecht für das Mitglied des UBAS, Dr. Fahrner, vom 23. 6. 1999" sowie weiterer im Einzelnen erwähnter Dokumente von Amnesty International, dem UNHCR, dem Deutschen Auswärtigen Amt, dem Deutschen Orient Institut sowie der Auskunft der österreichischen Botschaft Teheran vom 21. April 1999 zusammenfassend zur Feststellung, dass es bei der Verfolgung der vom Islam Abgefallenen im Iran maßgeblich darauf ankomme, ob die Konversion nach Ansicht der iranischen Behörden einen politischen Charakter aufweise.
Die belangte Behörde führte aus:
"Ein im Stillen vollzogener Glaubenswechsel stört die iranischen Machthaber nicht; anderes gilt hingegen, wenn sie darin einen Angriff auf das (politische) Prinzip, dass der Islam Grundlage des iranischen Staates ist, erblicken. Daher ist eine Gefährdung umso eher anzunehmen, je mehr davon auszugehen ist, dass der neue Glaube in der nichtchristlichen iranischen Öffentlichkeit (d.h. etwa außerhalb der - vom Regime grundsätzlich geduldeten - christlichen Gottesdienste) präsentiert wird, was die in mehreren dargestellten Berichten erwähnte Gefährdung von missionarisch tätigen Personen ebenso erklärt wie die sich aus den Papieren des Deutschen Auswärtigen Amtes bzw. UNHCR ergebenden Übergriffe gegen Kirchenführer und andere in der Öffentlichkeit besonders aktive Kirchenmitglieder. Aus diesem Konzept erklärt sich auch die in der Mitteilung der schwedischen Delegation an CIREA getroffene Aussage, die iranischen Behörden betrachteten im Ausland vollzogene Glaubensübertritte grundsätzlich bloß als auf die Anerkennung als Flüchtling gerichtete und somit "technische" Handlungen: Einem zum Zwecke der Asylerlangung vollzogenen Glaubenswechsel - die Asylantragstellung wird von iranischen Behörden nicht als politischer Akt angesehen ... - fehlt die politische Dimension."
Zur Würdigung der Beweise führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in einem sehr wesentlichen Punkt gesteigert habe. Während er bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme nichts von missionarischen Aktivitäten seines Freundes E. M. angeführt habe, habe er bei der zweitinstanzlichen Einvernahme vorgebracht, dass sein Freund mit manchem Armen in Rasht über religiöse Themen gesprochen habe und auch kleine Hefte verteilt habe. Der Beschwerdeführer habe auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht, weil er die wesentlichen Fakten beginnend von der politischen Betätigung seines Vaters über die Dauer seiner eigenen Haft und das Datum der Entlassung, den angeblichen Missionierungsversuchen seines Freundes und schließlich auch über "International Teams" zu wenig konkret habe schildern können. Insbesondere werde das Vorbringen über die Missionierungsversuche durch seinen Freund E. M. nicht als glaubhaft angesehen. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise behauptet habe, die Absicht zu haben, in Zukunft missionarisch tätig zu werden. Vielmehr bestünden offenbar - nach der Taufe - keine Kontakte mehr mit "International Teams".
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass es der 10 Jahre vor der Flucht vorgenommenen Verhaftung und Verurteilung des Beschwerdeführers jeglicher Asylrelevanz mangle. Die Freundschaft mit einem armenischen Christen und das Verteilen von Lebensmittel an Bedürftige seien im Iran nicht strafbar. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade im Fall des Beschwerdeführers der erfolgte Glaubenswechsel von den iranischen Behörden nicht bloß als eine auf Asylanerkennung ausgerichtete Handlung betrachtet würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Taufe bekannt würde, begründe dies für sich allein kein maßgebliches Verfolgungsrisiko, weil die Konversion an sich in der Regel nicht verfolgt werde. Beim Beschwerdeführer trete zur Konversion kein erschwerendes Element hinzu, sodass eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Sinne des § 7 AsylG seien daher nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, dass der Beschwerdeführer in geradezu typischer Weise den orientalischen Ausdrucksformen entspreche, indem er in langen Wortkaskaden zunächst nur allgemeine Punkte anspreche und viel von Gefühlen spreche. Erst bei intensiverer Nachfrage könne auf konkrete Fakten zugegriffen werden.
Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG, und bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 f, wiedergegebene ständige Rechtsprechung, insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045, vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466, und vom 9. April 1997, Zl. 95/01/0467). Die Ausführungen der Beschwerde lassen aber keine die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage stellenden Anhaltspunkte erkennen.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ferner erstmals vor, dass ein Neffe des E. M., ein gewisser A. M., in der Absicht von iranischen Behörden festgenommen worden sei, den derzeitigen Aufenthaltsort von E. M. zu erfahren. Nach Angaben eines Bruders des A.M. und der Mutter des Beschwerdeführers sei auch er selbst von Behördenvertretern gesucht worden. Es bestehe die Gefahr, dass auch der Beschwerdeführer festgenommen werde. Dadurch wäre er jedenfalls dann am Leben bedroht, wenn er den Aufenthaltsort von E. M. nicht bekannt geben könne oder wolle. Dies alles habe "im Rahmen eines lange geführten Gesprächs mit Hilfe eines freiwilligen Dolmetschers in Erfahrung gebracht werden" können.
Eine bevorstehende Inhaftierung zum Zwecke der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seines Freundes E. M. hat der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Das nunmehrige Vorbringen verstößt gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot. Darüber hinaus stellen behördliche Maßnahmen zum Zwecke der Ausforschung des Aufenthaltsortes anderer, insbesondere nicht mit dem Befragten verwandter Personen, in der Regel keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0130).
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass die belangte Behörde gegen die ihr auferlegten amtswegigen Ermittlungspflichten dadurch verstoßen habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht über die Umstände der Inhaftierung des Neffen des E. M., A.M., und damit im Zusammenhang auch über seine persönliche Gefährdung befragt habe.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt wohl, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0222).
Der belangten Behörde war das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen über eine Verhaftung des Neffen des E.M. und eine Absicht der iranischen Behörden, auch den Beschwerdeführer über den Verbleib E's zu befragen, nicht bekannt. Sie war daher auch zu keinen weiteren Ermittlungen in Form diesbezüglicher Fragen verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0280).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 14. Dezember 2000
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200494.X00Im RIS seit
23.02.2001