Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, dieser vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Reiser, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da sich im vorliegenden Rechtsstreit gewichtige Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit unter anderem seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermochte, verständigte das Revisionsgericht mit Beschluss vom 27. 2. 2007 davon nach § 6a Satz 1 ZPO das Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständiges Pflegschaftsgericht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 15. 4. 2009, GZ 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. Der einstweilige Sachwalter erklärte mit Schreiben vom 15. 9. 2009, dass die bisherige Prozessführung hinsichtlich des Klägers nachträglich genehmigt werde. Damit ist das bis dahin ohne Sachwalter durchgeführte Verfahren saniert (§ 6 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0107438).
Den Ausführungen des Revisionswerbers in seinem Rechtsmittel ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl 10 ObS 134/93 = SSV-NF 7/74 mwN ua). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung mit ausführlicher Begründung (S 4 bis 8 des Berufungsurteils) für nicht stichhaltig erachtet, weshalb auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
Die Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E9194610ObS95.09g-3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00095.09G.0929.000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009