Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2009, GZ 2 R 163/09a-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in
Fällen, in denen der Störer - wie hier - seinen Wettbewerbsverstoß
nicht bestreitet, nicht das einzige Verhalten, aus dem auf den
Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (4 Ob 67/94 =
ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung; 4 Ob 6/07x = MR 2007, 206 -
Gerätebeilagen). Im vorliegenden Fall beruhte allerdings die
(befolgte) Anordnung an Mitarbeiter der Beklagten, das strittige
Verhalten zu unterlassen, offenkundig auf gerichtlichen Schritten,
die derselbe Kläger aufgrund eines identischen Wettbewerbsverstoßes
gegen ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen eingeleitet
hatte. Es liegt nahe, dass die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens
zur Vermeidung einer sonst auch ihr drohenden Unterlassungsklage
abwarten wollte (vgl zu Erklärungen unter dem Druck eines drohenden
Prozesses 4 Ob 155/90 = ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; 4 Ob
24/05s = MR 2005, 266 - Gebietsvertretung Österreich). Auf dieser
Grundlage waren die Zweifel des Rekursgerichts an einer ernsthaften Sinnesänderung der Beklagten nicht unvertretbar.
Andere erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Im Hauptverfahren wird für die Fassung des Urteilsspruchs auf die Entscheidung 4Ob62/09k Bedacht zu nehmen sein.
Anmerkung
E919524Ob156.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00156.09H.0929.000Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009