TE OGH 2009/9/29 4Ob156/09h

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2009, GZ 2 R 163/09a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in

Fällen, in denen der Störer - wie hier - seinen Wettbewerbsverstoß

nicht bestreitet, nicht das einzige Verhalten, aus dem auf den

Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (4 Ob 67/94 =

ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung; 4 Ob 6/07x = MR 2007, 206 -

Gerätebeilagen). Im vorliegenden Fall beruhte allerdings die

(befolgte) Anordnung an Mitarbeiter der Beklagten, das strittige

Verhalten zu unterlassen, offenkundig auf gerichtlichen Schritten,

die derselbe Kläger aufgrund eines identischen Wettbewerbsverstoßes

gegen ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen eingeleitet

hatte. Es liegt nahe, dass die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens

zur Vermeidung einer sonst auch ihr drohenden Unterlassungsklage

abwarten wollte (vgl zu Erklärungen unter dem Druck eines drohenden

Prozesses 4 Ob 155/90 = ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; 4 Ob

24/05s = MR 2005, 266 - Gebietsvertretung Österreich). Auf dieser

Grundlage waren die Zweifel des Rekursgerichts an einer ernsthaften Sinnesänderung der Beklagten nicht unvertretbar.

Andere erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Im Hauptverfahren wird für die Fassung des Urteilsspruchs auf die Entscheidung 4Ob62/09k Bedacht zu nehmen sein.

Anmerkung

E919524Ob156.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00156.09H.0929.000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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