TE OGH 2009/9/29 10Ob54/09b

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. April 2004 verstorbenen Gertrude M*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes Mag. Thomas M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 2009, GZ 42 R 213/09y-263, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren des III. Hauptstücks des Gesetzes betrifft; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt. Nach § 203 Abs 7 AußStrG sind daher die Bestimmungen des AußStrG 2003 über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Damit richten sich zwar die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren und der Anfechtbarkeit nach dem AußStrG 2003; im Übrigen ist aber auf den vorliegenden Sachverhalt noch die Rechtslage nach dem AußStrG 1854 anzuwenden (vgl 6 Ob 106/08v ua).

2. Nach dem Verständnis des AußStrG 1854 besteht die der Verlassenschaftabhandlung zukommende Aufgabe in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern. Im Verlassenschaftsverfahren ist nur zu klären, ob eine letztwillige Verfügung unter Einhaltung der äußeren Formvorschriften nach Maßgabe des Gesetzes vorliegt. Eine Zurückweisung einer Erbserklärung (nun Erbantrittserklärung) kommt nur dann in Betracht, wenn von vornherein ohne Zweifel feststeht, dass ein Erbrecht des Bewerbers nicht besteht. In allen anderen Fällen hat die Entscheidung über widerstreitende Erbrechte im Rechtsweg zu erfolgen, selbst wenn die Entscheidung nur von einer Rechtsfrage abhängt (vgl 10 Ob 21/05v mwN). In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, auch die hier strittige Frage, ob die Höhe der Erbquoten im Verhältnis des Werts der den Erben von der Erblasserin im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung jeweils zugedachten Vermächtnisse oder nach Köpfen festzusetzen sei, sei im streitigen Rechtsweg zu klären, kann daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl 10 Ob 21/05v; RIS-Justiz RS0037880 ua).

3. Auch in Bezug auf die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsprozess vermag der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen, der den „schwächeren" Titel hat. Welcher Titel jeweils „stärker" bzw „schwächer" ist, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls ab (RIS-Justiz RS0008064), denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (3 Ob 290/03y). Von einer solchen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach dem Miterben, der einen größeren Anteil als die anderen beansprucht oder sogar behauptet, Alleinerbe zu sein, im Erbrechtsstreit als Kläger die Beweislast trifft, im Einklang mit herrschender Rechtsprechung und Lehre steht (vgl 6 Ob 55/06s; 6 Ob 280/04a; SZ 27/142; RIS-Justiz RS0008092; Eccher in Schwimann, ABGB³ § 555 Rz 2 ua).

Da der Revisionsrekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG somit nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel unzulässig.

Abschließend ist zu dem vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel beim Erstgericht bzw hilfsweise auch beim Rekursgericht gestellten Antrag, dem außerordentlichen Revisionsrekurs bis zur Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hemmende Wirkung zuzuerkennen, zu bemerken, dass vom Erstgericht die Frist für die Einbringung der Klage ohnedies so festgesetzt wurde, dass sie erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Zuteilung der Parteirollen zu laufen beginnt.

Anmerkung

E9193110Ob54.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00054.09B.0929.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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