Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Herausgabe, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juli 2009, GZ 4 R 114/09a-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (RIS-Justiz RS0035060).
1.2. Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (RIS-Justiz RS0036471).
2. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Klage samt Sicherungsantrag wurde im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Auf dem Deckblatt der elektronischen Eingabe ist zwar die Firma der beklagten GmbH & Co KG nur verstümmelt wiedergegeben (beim abschließenden Rechtsformzusatz fehlt der Teil „mbH & Co KG"), doch ist die Beklagte in dem der Eingabe als PDF-Dokument angeschlossenen Schriftsatz (Klage und Sicherungsantrag), der bei Gericht ausgedruckt (§ 8 Abs 1 ERV) und zusammen mit der Eingabe zugestellt worden ist, mit ihrem vollständigen Firmenwortlaut bezeichnet. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Rekursgerichts, die Beklagte sei schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz unzweifelhaft erkennbar bezeichnet gewesen, mit guten Gründen vertretbar, hat es doch bei seiner Entscheidung im Einzelfall den Grundsatz der Gesamtbetrachtung nach objektiven Umständen zutreffend angewendet.
3.1. Das Zustellstück wurde vom Kommanditisten der Beklagten, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, entgegengenommen. Die Zulassungsbeschwerde macht in diesem Zusammenhang einen Zustellmangel infolge unrichtiger Zustellverfügung geltend; die Heilung einer unrichtig verfügten Zustellung könne nämlich nur dann eintreten, wenn schon in der Zustellverfügung der richtige Empfänger genannt sei.
3.2. Das Erstgericht hat die Zustellung „an Beklagten" verfügt. Nach der vertretbaren Auslegung des gesamten Akteninhalts durch das Rekursgericht war die Person der Beklagten schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz klar und unzweifelhaft festgelegt. Unter diesen Umständen nennt die Zustellverfügung keinen falschen Empfänger; die Zustellverfügung ist somit nicht unrichtig.
Textnummer
E92081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00140.09F.0929.000Im RIS seit
29.10.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011