TE OGH 2009/9/29 10ObS153/09m

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Jägerstraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2009, GZ 7 Rs 50/08p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Haus, in dem sich auch ein der Familie gehöriges Gasthaus befindet. Auch der Sohn der Klägerin lebt mit seiner Familie in diesem Haus, das insgesamt mit einer Holzzentralheizung beheizt wird, die im Untergeschoss „über 20 Stiegen" zu erreichen ist. Der Klägerin ist es nicht möglich, Lebensmittel in den Wohnbereich zu transportieren. Es ist ihr auch nicht mehr zuzumuten, das Heizmaterial zu transportieren, auch nicht mehr stückweise. Auch mit einer Umhängetasche oder einem Rucksack wäre dies aufgrund der Schulteroperation nicht mehr möglich.

Das Berufungsgericht beurteilte diese Feststellungen des Erstgerichts dahin, dass der Klägerin das Beheizen des Wohnraums einschließlich der Beischaffung von Heizmaterial nicht mehr möglich sei und für diese Verrichtung gemäß § 2 EinstVzBPGG der fixe Zeitwert von zehn Stunden im Monat anzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Das Berufungsgericht folgte mit seiner Auffassung der gefestigten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl insbesondere 10 ObS 342/99p; 10 ObS 13/00k; RIS-Justiz RS0086671).

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei Prüfung der Frage, ob ein Hilfsbedarf nach § 2 EinstVzBPGG für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, zunächst anhand der konkreten Situation zu beurteilen, ob die Hilfsverrichtung erforderlich ist (10 ObS 13/00k mwN). So ist etwa ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen im Stande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Beischaffung des für die Zentralheizung des Hauses benötigten Holzes mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist und daher von in keinem Naheverhältnis zum Pflegebedürftigen stehenden Personen regelmäßig nur gegen entsprechendes Entgelt besorgt wird. Die notwendige Herbeischaffung des Heizmaterials durch eine Hilfsperson stellt daher eine pflegegeldrelevante Hilfsverrichtung dar. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann auch keine Rede davon sein, dass die Herbeischaffung von festen Brennstoffen und die Befeuerung der Heizungsanlage im Zusammenhang mit anderen Betreuungshandlungen miterledigt werden könnte.

Der Oberste Gerichtshof hat ferner bereits ausgesprochen, dass die Ansicht, bei einem Vierpersonenhaushalt falle ein allfälliger Mehraufwand, der darin liegen könnte, dass Heizmaterial nicht nur für drei, sondern für vier Personen heranzuschaffen sei, entweder überhaupt nicht oder wenigstens nicht nennenswert ins Gewicht, im Ergebnis dazu führen würde, dass bei im Familienverband lebenden Pflegegeldwerbern kaum jeweils ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen wäre, was aber vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigt gewesen sei (10 ObS 13/00k).

Der im Anlassfall zu beurteilende Sachverhalt ist in Bezug auf die relevante Rechtsfrage durchaus mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 13/00k zugrunde lag. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 166/95 (= SSV-NF 9/83) betraf insofern einen etwas anders gelagerten Sachverhalt, als die damalige Klägerin im zentralbeheizten Haus ihres Sohnes einen eigenen Raum bewohnte, somit an der Beheizung des Hauses durch den Sohn partizipierte und in diesem Fall die Ansicht vertreten wurde, dass ein bei der Feststellung des Hilfsbedarfs der damaligen Klägerin im Zusammenhang mit der Beheizung ihres Wohnraums zu berücksichtigender erheblicher Mehraufwand nicht von vornherein anzunehmen sei, jedoch beispielsweise dadurch entstehen könnte, dass der Wohnraum der Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustands auch außerhalb der üblichen Heizperiode auf höhere Temperatur gebracht werden müsste. Im Anlassfall hat die Klägerin hingegen selbst für die Beheizung ihres Hauses zu sorgen. Es bedarf daher keiner Überprüfung der der Entscheidung 10 ObS 166/95 zugrunde liegenden Auffassung vor dem Hintergrund der oben angeführten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin fremde Hilfe nur für das Herbeischaffen des Heizmaterials benötigt und sie das Nachlegen von Heizmaterial noch selbst besorgen kann, wäre dadurch ein Abweichen von dem für diese Hilfsverrichtung in § 2 EinstVzBPGG ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwert von zehn Stunden monatlich nicht gerechtfertigt (vgl 10 ObS 13/00k mwN).

Textnummer

E92038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00153.09M.0929.000

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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