Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef O*****, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen (restlich) 4.456,44 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2009, GZ 9 Ra 51/09z-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile haben im Dienstvertrag eine Klausel vereinbart, wonach der Dienstnehmer seine Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich und ziffernmäßig bestimmt beim Dienstgeber geltend zu machen hat.
Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (9 ObA 111/06y; 9 ObA 85/06z; RIS-Justiz RS0034408, RS0034417 ua).
Mit ihren Ausführungen, dass es keine höchstgerichtliche Entscheidung darüber gebe, ob es für die privatrechtliche Vereinbarung der „ziffernmäßigen Bestimmbarkeit" ausreichend wäre, wenn „leichte rechnerische Feststellbarkeit" vorliege, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Die Auslegung von Vertragsklauseln ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Von einem korrekturbedürftig unrichtigen Auslegungsergebnis kann hier keine Rede sein.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger mit der Übermittlung einer Aufstellung, in der die einzelnen Geschäftsfälle sowie der darauf jeweils entfallende Nettoumsatz ziffernmäßig angeführt waren, seine Provisionsansprüche hinreichend geltend gemacht hat, weil dem Arbeitgeber die ziffernmäßige Höhe der geforderten Provision „mit einem Blick" erkennbar gewesen sei, ist jedenfalls vertretbar und berührt damit keine erhebliche Rechtsfrage. Soweit in dritter Instanz auch die Höhe des Revisionsanspruchs in Abrede gestellt wird, entfernt sich die Rechtsmittelwerberin vom festgestellten Sachverhalt.
Insbesondere verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass die Formulierung, wonach die Ansprüche „ziffernmäßig bestimmt" geltend zu machen sind, nicht Selbstzweck sein kann, sondern dem Arbeitgeber lediglich Kenntnis davon verschaffen soll, welche Ansprüche der Arbeitnehmer in welcher Höhe ihm gegenüber geltend machen will. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E921568ObA50.09zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 6028/4/2010XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00050.09Z.0929.000Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010