Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter W*****, über dessen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Juni 2009, GZ 1 R 172/09k-194, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 5. Dezember 2008, GZ 15 P 87/06f-175, infolge Rekurses des Betroffenen bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den (auch nach Ansicht des für den Betroffenen bestellten Sachwalters Dr. Rudolf H***** unberechtigten) Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts mit einem von ihm selbst verfassten, als Revisionsrekurs bezeichneten Schriftsatz, der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist. Das außerordentliche Rechtsmittel, das weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterfertigt ist, wurde beim Obersten Gerichtshof eingebracht und dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt. Eine vom Erstgericht aufgetragene Verbesserung wurde vom Betroffenen, der - wie auch aus der in dieser Sachwalterschaftssache ergangenen Entscheidung 7 Ob 63/09d ersichtlich ist - über die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe unterrichtet ist, wie schon im genannten „Vorverfahren" ausdrücklich verweigert. Daraufhin legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Da sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Betroffenen und seines Sachwalters zu entscheiden ist, bezieht (RIS-Justiz RS0053067), ist der Betroffene grundsätzlich zur Antragstellung und Rechtsmittelerhebung selbst legitimiert. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren allerdings durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen; gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, muss das außerordentliche Rechtsmittel als unwirksam zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1 und T2]).
Anmerkung
E920207Ob174.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00174.09B.0930.000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009