Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. T***** AG *****, vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Armin Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Senta F*****, vertreten durch Ainedter & Trappel, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** GmbH, *****, wegen 148.218,36 EUR sA und 308.454,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2009, GZ 47 R 655/08h-36, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 30. September 2008, GZ 3 C 2/07x-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin geht selbst zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Akzessorität besagt, dass ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und nicht fortbestehen kann (RIS-Justiz RS0011343 [T1]). Wird daher eine Hypothek im Grundbuch aufgrund eines fingierten Schuldtitels eingetragen, so ist die Verpfändung nicht rechtswirksam (RIS-Justiz RS0011340; zur Nichtbegründung eines Pfandrechts, wenn das zu sicherende Darlehen nicht zugezählt wurde RIS-Justiz RS0011336).
Das Argument der Revisionswerberin, weil sie den Darlehensbetrag zugezählt habe, bestehe auch das die Darlehensforderung sichernde Pfandrecht, setzt sich über die vom Berufungsgericht übernommenen und somit bindenden Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass ein Darlehen zugezählt wurde und dass nur die Feststellung zulässig ist, „dass es sich um einen Aktienkauf handelte" (Erstgericht S 17).
Die Auffassung in der Revision, dass in diesem Umfang keine reine Tatfrage zu beurteilen sei, weil auch der Inhalt des schriftlichen „Darlehensvertrags" zu würdigen sei, lässt außer Acht, dass die Vorinstanzen nicht etwa ausschließlich den Inhalt der schriftlichen Urkunde auslegten. Nur in diesem Fall läge aber eine revisible rechtliche Beurteilung vor (RIS-Justiz RS0017842, RS0017911). Die Vorinstanzen haben vielmehr nach Einvernahme der Beklagten und von Zeugen angenommen, dass kein Darlehensvertrag, sondern ein Aktienkauf vereinbart wurde. Darin liegt eine Feststellung zum gemeinsamen Vertragswillen der Parteien (RIS-Justiz RS0017811), die auch dann nicht revisibel ist, wenn sie (unter anderem) aus dem Inhalt von Urkunden abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0017828; zuletzt 4 Ob 202/08x).
Textnummer
E91997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00177.09I.0930.000Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012