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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §100 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Schleinzer - Denk - Jakobi, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 10. Dezember 1997, Zl. 14.610/41-I 4/97, betreffend Einwendungen in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: T AG in Salzburg, Rainerstraße 29), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. Dezember 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung 1. der Entsandungsanlage M, 2. der durch das Projekt Entsandungsanlage M erforderlichen Änderungen der Wasserkraftanlage I am Pbach und
3. der Abwasserbeseitigungsanlage des Pumpenhauses. Hiezu wurde ausgeführt:
"Mit do. Bescheid vom 16.7.1951 ... wurde unter Hinweis auf die generelle wasserrechtliche Bewilligung des Ministeriums für Landwirtschaft vom 9.3.1939 ... die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Speichers M erteilt. Die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem Bewilligungsbescheid wurde mit do. Bescheid vom 31.12.1958 ... festgestellt.
Der seit 1952 energiewirtschaftlich genutzte Speicher M wurde durch die Absperrung der beiden Abflüsse des Keesbodens der P mit der M- und Msperre geschaffen. Der direkte Zufluss in den M-Speicher erfolgt über die M hauptsächlich aus dem Pgletscher. Dieses Wasser ist sehr stark mit Gletscherschliffsedimenten versetzt. Der jährliche Zuwachs an Sedimentmaterial beträgt seit Inbetriebnahme im Mittel 35.000 bis 40.000 m3/Jahr.
Dieser starke Sedimenteintrag führte zu einer raschen Verlandung im Bereich der Einlaufbauwerke der beiden Grundablässe und des untersten Totraumbereiches des Speichers M. Zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Grundablässe mussten seit Betriebsbeginn Entsandungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Von 1960 bis 1963 wurden insgesamt 210.000 m3 Gletscherschliff aus dem Speicher durch Spülung und Saugbaggerung entfernt. In der Folge hat sich durch den Rückgang des Pgletschers oberhalb des Speichers ein natürliches Abflussbecken, der 'Ssee', gebildet, der den Eintrag des Gletscherschliffes in den Speicher stark verminderte. Durch dieses natürliche Rückhaltebecken hat sich von 1963 bis etwa 1989 der jährliche Gletscherschliffeintrag in den Speicher auf ca. 2.000 m3/Jahr reduziert. Die Rückhaltewirkung des Ssees wurde durch die mit do. Bescheid vom 9.10.1995 ... bewilligte Steinschlichtung im oberen Bereich der M-Schlucht verstärkt und das Fassungsvermögen des Ssees auf ca. 650.000 m3 erhöht.
Nachdem der 'Ssee' etwa ab 1990 seine Funktion als Retentionsbecken für den Gletscherschliff aus dem Pbereich zu verlieren begann und der Gletscherschliffeintrag in den Speicher wieder stark anstieg, waren Entsandungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit notwendig. Es wurde daher 1991 eine neuerliche Spülung des Speichers M beantragt, die mit do. Bescheid vom 25.4.1995 ... bewilligt und vom
6. bis 9. Juni 1995 durchgeführt wurde.
Mit dieser Maßnahme wurden 100.500 m3 Gletscherschliff (das entspricht 145.000 m3 Feuchtraumvolumen) aus dem Speicher über die M entfernt und die Funktionstüchtigkeit der verlandeten Einlaufbauwerke der Grundablässe wieder sichergestellt. Darüber hinaus konnte dadurch ein weiterer Zeitraum zur Weiterführung der bereits vor der Spülung 1995 begonnenen Untersuchungen und Projektierungen von Varianten zur künftigen Lösung der Entsandungsproblematik gewonnen werden.
Da einerseits die Spülung 1995 in der Öffentlichkeit heftig umstritten war und andererseits die ökologische Funktionsfähigkeit der M nicht durch weitere Spülungen belastet werden soll, erscheinen künftige Spülungen des Speichers M durch Einbringung des Gletscherschliffes in die M nicht mehr durchführbar.
...
Bei der mit do. Kundmachung vom 22.9.1995 ... am
4. und 5.10.1995 anberaumten Besprechungen hat ein Variantenvergleich der eingereichten Grundsatzprojekte M Süd und Entsandungsanlage ergeben, dass laut den Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Verwirklichung des Projektes Entsandungsanlage M-N der Vorzug zu geben ist. Dies hat zur Auflage Punkt 10) des do. wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 9.10.1995 ... für die Steinschlichtung Ssee geführt, ...
...
Auf Grund des Ergebnisses dieses Variantenvergleiches und der o. a. Auflage haben wir auf Grundlage des am 4./5.10.1995 beurteilten Grundsatzprojektes ein Einreichprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung der Entsandungsanlage Margaritze ausgearbeitet.
Das Projekt 'Entsandungsanlage M-N' sieht im Wesentlichen vor, einen künftigen jährlichen Gletscherschliffeintrag bis zu ca. 50.000 m3 mit einem schwimmenden Saugbagger aus dem Speicher zu heben. Mittels einer Hochdruckpumpe am Speicherufer soll das Gletscherschliff-Wasser-Gemisch über eine 2 km lange vergrabene Rohrleitung in den 250 m höher gelegenen Nsee verfrachtet werden.
Der Nsee wird durch die Erhöhung der Geschiebestausperre Nsperre am Pbach von derzeit ca. 300.000 m3 Stauvolumen auf ein Stauvolumen von ca. 3.000.000 m3 vergrößert. Die Sedimente werden durch den Pbach im Nsee verteilt. Die Feststoffe des hochgepumpten Sediment-Wasser-Gemisches aus dem Speicher M können in den ständig wassergefüllten N-Speicher entsprechend der natürlichen Wirkungsweise eines stehenden Gewässers sedimentieren. Die Wirkungsweise ist der Natur nachempfunden und entspricht dem Grundprinzip der Verlandung der durch Bergstürze gebildeten Karseen in vergletscherten Einzugsgebieten.
Das feststofffreie Wasser fließt über den Überlauf des Ndammes zurück in den Pbach und weiter in den Speicher M. Die unterhalb der Geschiebesperren befindlichen Steinsperren und Leitwerke zur Sohlsicherung werden entsprechend den ökologischen Erfordernissen und technischen Möglichkeiten rückgebaut bzw. naturnah ausgeführt.
Mit diesem Projekt kann sichergestellt werden, dass für einen Zeitraum von ca. 100 bis 130 Jahre die permanente Entsandung des Mspeichers zur Freihaltung der Grundablässe sichergestellt ist.
Für die Entsandungsanlage M-N sind die Errichtung bzw. Änderung nachstehender wesentlicher Anlagenteile erforderlich:
Damm N
Die bestehende Geschiebesperre N wird erhöht und zu einem 28 m hohen Damm ausgebaut. Dieser Schüttdamm wird mit einem Grundablauf mit einer Leistungsfähigkeit von 10 m3/sec bei Stauziel sowie einem Hochwasserüberfall mit einer Leistungsfähigkeit von 45 m3/sec ausgestattet. Der Damm wird möglichst naturnah ausgeführt und der umgebenden Landschaft angepasst. Das Schüttmaterial wird dem Stauraum entnommen.
Nspeicher
Durch den Damm wird der Speicherinhalt des bestehenden N auf 3.000.000 m3 vergrößert. Der Speicher wird als Verlandungsbecken für das hochgepumpte Sediment genutzt. Wenn der Speicher bis durchschnittlich 1 m unterhalb des Stauziels von 2.253 m. ü. NN. verlandet ist, wird der Betrieb der Entsandungsanlage eingestellt. Die restliche Staulamelle von rund 1 m wird der natürlichen Verlandung überlassen.
Pumpenhaus samt Abwasserbeseitigungsanlage
...
Pumpleitung
Das Gletscherschliff-Waschgemisch wird mit einer doppelt wirkenden Kolbenpumpe vom Pumpenhaus durch eine ca. 2 km lange vergrabene Rohrleitung in den 250 m höher gelegenen Nsee gepumpt. Am Ende der Pumpleitung befindet sich im Bereich des Pbaches das Auslaufbauwerk. Die Einleitung des Gletscherschliff-Wasser-Gemisches in den Speicher N erfolgt knapp unter Kote 2253 m. ü. NN.
Ein Abzweig der Pumpenleitung wird vom Pumpenhaus über das bestehende Windenhaus in den Müberleitungsstollen geführt, um durch einen Langzeitversuch feststellen zu können, wie weit die Sedimentbelastung im Mstollen durch Verlagerung in die K Speicher gesteigert werden kann.
Änderung Kleinkraftwerk S Oberstufe
...
Rückbau Geschiebesperren
..."
Mit Eingabe vom 27. Februar 1997 erstattete die mitbeteiligte
Partei folgendes Vorbringen:
"...
Mit unserem Schreiben vom 19.12.1995 haben wir die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsandungsanlage M-N beantragt. Mit do. Schreiben vom 26.1.1996 ... wurde das wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 eingeleitet. ...
In der Folge haben wir weitere Untersuchungen zur technischen und wirtschaftlichen Optimierung des Projektes durchgeführt. Als Ergebnis dieser Überlegungen soll die Entsandungsanlage M-N nunmehr in zwei Ausbaustufen ausgeführt werden:
In der ersten Ausbaustufe soll der bestehenden Nsee nunmehr auf ein Volumen 1.000.000 m3 vergrößert werden. Die bestehende Geschiebesperre soll dazu erhöht und zu einem 19 m hohen Damm ausgebaut werden. Des Weiteren werden die Einrichtungen zur Sedimentförderungen vom Speicher M in das N einschließlich Pumpenhaus errichtet.
Die im Bereich Nsee bestehende Wasserkraftanlage am Pbach wird stillgelegt. Anpassungsmaßnahmen des Kraftwerkes sind daher nicht mehr erforderlich.
Dieser Auffangraum ist auf Konsensdauer der Kraftwerksgruppe G-K bis zum Jahre 2029 ausreichend.
In der zweiten Ausbaustufe kann der Damm um weitere 10 m erhöht und damit der Nsee auf ein Volumen von 3.000.000 m3 vergrößert werden.
...
Wir ersuchen auf Grundlage dieser Austauschunterlagen um Fortführung des zu do. Zl. ... anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens."
(Die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Speichers M ist befristet mit dem Jahre 2029.)
Die beschwerdeführende Gemeinde erhob gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei Einwendungen. Durch die vorgesehene weitere Wasserbenutzung, insbesondere die Verbringung des Gletscherschliff-Wasser-Gemischs über eine 2 km lange Rohrleitung in den Nsee und die Vergrößerung des Stauvolumens der Geschiebestausperre Nsperre im Pbach seien weitere negative Auswirkungen für die Wasserversorgung der beschwerdeführenden Gemeinde und ihrer Bewohner zu befürchten. Die Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei stelle für die beschwerdeführende Gemeinde ein verfassungswidriges Sonderopfer dar. Durch das Projekt der mitbeteiligten Partei müsse von der beschwerdeführenden Gemeinde ein Verlust von bedeutender Nationalparkfläche im Ausmaß von ca. 60 ha in Kauf genommen werden; bestehende Umweltbelastungen, Naturzerstörungen und wirtschaftliche Beeinträchtigungen würden wesentlich verstärkt. Die belangte Behörde sei für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht zuständig. Durch das Projekt würde keine Veränderung des Speichers M, sondern eine Veränderung des Nsees zur Schaffung einer Sedimentdeponie vorgenommen. Die im § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 vorgesehenen Größenordnungen würden durch das Projekt nicht erreicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der KW-Gruppe G-K durch die Errichtung der Entsandungsanlage M-N, 1. Ausbaustufe, nach Maßgabe des im Abschnitt A dieses Bescheides beschriebenen Projektes und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Auflagen" erteilt (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde gemäß § 21 WRG 1959 die Bewilligungsdauer für die im Spruchpunkt I genannte Entsandungsanlage mit 31. Dezember 2087 befristet. Spruchpunkt III enthält die im § 112 WRG 1959 vorgesehenen Fristen. Im Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 über allenfalls erforderliche Zwangsrechte und Entschädigungen gesondert entschieden werde. Den Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt V) und die Kostenentscheidung vorbehalten (Spruchpunkt VI).
In der Projektsbeschreibung A wurde ausgeführt, dass das Projekt der Entstandungsanlage M vorsehe, die im Speicher M jährlich abgesetzten Sedimente mit einem schwimmenden Saugbagger aus dem Speicher zu heben. Mittels einer Hochdruckpumpe am Speicherufer werde das Gletscherschliff-Wasser-Gemisch durch eine ca. 1,5 km lange vergrabene Rohrleitung in den 250 m höher liegenden Nsee verfrachtet. Der bestehende Nsee werde durch Aufhöhung der bestehenden Geschiebesperre in zwei Etappen auf ein Volumen von rund 3.000.000 m3 vergrößert. In der ersten Ausbaustufe werde das Stauziel auf Kote 2.243 m angehoben und damit ein Rückstauhaltevolumen von 1.000.000 m3 gebildet; dieser Auffangraum reiche auf Konsensdauer der Kraftwerksgruppe G-K bis zum Jahr 2029. In der zweiten Ausbaustufe werde das Stauziel dann um 10 m von 2.243 m auf 2.253 m ü.NN. angehoben und der Rückstauraum um weitere 2.000.000 m3 auf insgesamt 3.000.000 m3 vergrößert. Der Speicher N werde als Versandungsbecken für das aus dem Speicher M hochgepumpte Sediment genutzt. Das Kleinkraftwerk S Oberstufe werde stillgelegt. Auf Grund der Nähe zum Nationalpark Hohe Tauern würden die Luftseite des Dammes, die Dammkrone und das Ablaufgerinne des Hochwasserüberfalles möglichst naturnah ausgebildet. Grundlage des Projektes der Entsandungsanlage M sei der Verzicht auf weitere Spülungen des Speichers M innerhalb eines Generationen übergreifenden Zeitraums und die dauerhafte Gewährleistung der Betriebssicherheit der Grundablassbauwerke im Speicher M. Die in den Nsee eingetragenen Feststoffe könnten entsprechend der natürlichen Wirkungsweise des stehenden Gewässers sedimentieren. Das feststofffreie Wasser fließe über den Überlauf des Ndammes in den Pbach und weiter in den Speicher M. Der Damm N werde durch eine ökologische Gestaltung naturnah in die umgebende Landschaft eingebunden. Durch die vorgesehene Bewirtschaftungsweise mit festem Stauziel werde die Charakteristik des Karsees auf Bestanddauer erhalten bleiben. Die Entsandungsanlage M könne über 100 Jahre die Betriebssicherheit der Grundablass-Einlaufbauwerke gewährleisten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist u.a. festgehalten, auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass das bewilligte Projekt nicht zur Wassernutzung diene und dadurch im Maß der Wasserbenutzung für den Speicher M mit Überleitung in den Speicher Mooserboden der Kraftwerksgruppe G-K keine Änderung eintrete. Durch den Betrieb der Entsandungsanlage werde lediglich ein Wasser-Sandgemisch vom Speicher M entnommen, die Feinteile im Speicher N abgelagert und der Wasseranteil wieder dem Speicher M zurückgegeben. Da somit weder eine Änderung von Maß und Art der Wasserbenutzung im Speicher M eintrete noch eine zusätzliche Wasserableitung bzw. - einleitung aus dem Einzugsgebiet des Speichers N zur energiewirtschaftlichen Nutzung erfolge, werde die Wasserversorgung der beschwerdeführenden Gemeinde in keiner Weise beeinträchtigt. Die behauptete Beeinträchtigung und Gefährdung der Umweltsituation und der Umweltschönheit des Gemeindegebietes sowie der Vernichtung des wirtschaftlichen Lebensraumes der beschwerdeführenden Gemeinde als Fremdenverkehrsgemeinde seien keine bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Der beschwerdeführenden Gemeinde komme daher kein subjektivöffentlicher Rechtsanspruch auf Wahrung dieser von ihr angesprochenen Interessen zu. Ein verfassungswidriges Sonderopfer stelle eine entschädigungslose Enteignung dar, durch die mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstünden; dies wäre mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Mangels Eigentum könne keine Enteignung entstehen. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Gemeinde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche gleichen Vorteile sie mit wem, der nicht die gleichen Vermögensnachteile zu tragen habe, teile. Das bewilligte Projekt führe an der Grenze des Nationalparks zu Landschaftsbildverbesserungen infolge Einstaus von Spuren menschlicher Abbautätigkeiten am Berg durch den angehobenen Wasserspiegel im N und durch Einschüttung der sichtbaren Anlagenteile der Kraftwerksanlage S. Auf eine naturnahe Ausführung des gegenständlichen Projektes insbesondere auf eine bestimmte Ausformung der Hochwasserentlastungsanlage, habe die beschwerdeführende Gemeinde keinen Rechtsanspruch.
Betreffend die von der beschwerdeführenden Gemeinde befürchteten Auswirkungen des Projektes auf die Beschaffenheit des Wassers des Nsees habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgehalten, es sei von der hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg bestätigt worden, dass es sich bei dem zu verlagernden Sediment um Gletscherschliff handle, dessen chemische Zusammensetzung keine Besonderheiten gegenüber anderen Sedimenten aus vergleichbaren Regionen aufweise. Auch die chemischmineralogischen Sedimentuntersuchungen anlässlich der Spülung 1995 hätten gezeigt, dass in den Sedimenten aus dem Bereich der P praktisch keinerlei organische Substanzen vorhanden seien. Auch der Gemeingebrauch am Naßfeldsee werde durch die Vergrößerung des Speicherraumes in keinem Fall beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an einem dem Stand der Technik entsprechenden lärmarmen Betrieb der genannten Einrichtungen (Saugbaggereinrichtung und Hochdruckpumpanlage) sei durch Auflagen gesichert worden. Bezüglich der befürchteten Lawinengefährdung habe der wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass von der mitbeteiligten Partei eine Beurteilung der Lawinensituation im N durchgeführt worden sei. An Hand der Topographie und Exposition des Geländes sei unter Berücksichtigung der vorherrschenden Niederschlagsverhältnisse versucht worden, die Lawinensituation im Bereich des Nspeichers zu beurteilen. Wesentlich für den Speicher sei demnach die Sonnenwellecklawine, welche auf Grund der steilen Sturzbahn in breiter Front bis weit in den geplanten Nspeicher vordringen könne. Weiters sei in dieser Information auf mögliche Lawinengefährdungen aus den Lawinen 8, 9 und 10 von der Ostflanke der Freiwand hingewiesen worden. Im Interesse der Sicherheit sei eine entsprechende Auflage normiert worden. Die Änderung der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ebenso nicht die Prüfung von Alternativprojekten.
Das gegenständliche Projekt sei als Erweiterung der bestehenden KW-Gruppe G-K zu sehen, die in die Zuständigkeit des Ministers falle. Das Abfallwirtschaftsgesetz finde gemäß dessen § 3 Abs. 3 Z. 1 für Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung in Gewässer eingebracht werden, keine Anwendung. Der Gletscherschliff verbleibe innerhalb der Betriebseinheit "KW-Gruppe G-K".
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 12. März 1998, B 265/98-5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In ihrem an den Verwaltungsgerichtshof zwecks Ergänzung der Beschwerde gerichteten Schriftsatz vom 8. Mai 1998 führt die beschwerdeführende Gemeinde aus, die belangte Behörde sei unzuständig gewesen, weil das dem Bescheid zu Grunde liegende Projekt tatsächlich nicht eine Veränderung des Speichers M, sondern eine bedeutende Veränderung des Nsees (Vergrößerung des Volumens) zur Schaffung einer Sedimentdeponie Naßfeld bewirke. Es könne sowohl für die erste Ausbaustufe als auch dann in der Folge für die zweite Ausbaustufe bloß die projektierte Veränderung des Sperrenbauwerkes am Nsee als zuständigkeitsbegründender Sachverhalt angesehen werden. Wie der technischen Baubeschreibung des bewilligten Projektes zu entnehmen sei, werde ein 19 m hoher Staudamm mit einer Staumenge von (im Endausbau) 3.000.000 m3 geschaffen. Diese Werte lägen jedoch deutlich unter den im § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 angeführten zuständigkeitsbegründenden Grenzwerten. Die mitbeteiligte Partei pumpe bereits derzeit über den Speicher M bis zu 67 % des Wasseraufkommens aus dem Einzugsgebiet der beschwerdeführenden Gemeinde nach K/Salzburg. Die durch das verfahrensgegenständliche Projekt vorgesehene weitere Wasserbenutzung, insbesondere die Verbringung des Gletscherschliff-Wasser-Gemischs über eine 2 km lange Rohrleitung in den Nsee und die Vergrößerung des Stauvolumens der Geschiebestausperre Nsperre im Pbach lasse eine weitere negative Auswirkung auf die Wasserversorgung der Gemeinde und ihrer Bewohner befürchten. Im Zuge des bewilligten Projektes würde die Kraftwerksanlage I vom Antragsteller stillgelegt, Anlage II bleibe jedoch weiter in Betrieb und mit der gegenständlichen Bewilligung werde künftig auch jene Wassermenge abgearbeitet, welche die Antragstellerin aus dem Mspeicher in das N hochpumpe und über den Überlauf über den Pbach wieder im Bereich der M ablasse. Das Projekt diene daher nicht nur der Lagerung von Sedimentmaterialien im N, sondern es werde durch die energietechnische Nutzung des überflüssigen Wassers aus dem Ablagerungsprozess zusätzlich durch die T AG Energie gewonnen und damit das Maß der Wasserbenutzung gemäß WRG 1959 jedenfalls erhöht. Die nicht hinreichende Überprüfung der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf die Wasserversorgung der beschwerdeführenden Gemeinde trotz Antragstellung stelle jedenfalls einen Verfahrensfehler dar. Das gegenständliche Projekt sei gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz verboten. Die Voraussetzung für eine mögliche Ausnahmebewilligung von diesem Verbot liege nicht vor, da es sich hiebei weder um eine Maßnahme für wirtschaftliche Zwecke noch um Erschließungsmaßnahmen handle. Die Herausnahme der vom Projekt mitumfassten ca. 60 ha aus dem Teil des Nationalparks Hohe Tauern sei einzig aus dem Grund erfolgt, um die beantragte Deponie N als Nationalpark aus wasserrechtlicher Sicht bewilligungsfähig zu machen. Die Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft wären gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 zu prüfen gewesen. Die beschwerdeführende Gemeinde habe auch eingewendet, dass die beantragte Deponie im lawinengefährdeten Gebiet liege. Die belangte Behörde verweise ausschließlich auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Im angefochtenen Bescheid ist die mögliche Lawinengefährdung durch das bewilligte Projekt nicht abschließend geklärt worden. Die Bewilligungsdauer werde mit 31. Dezember 2087 befristet. Die belangte Behörde gehe jedoch selbst davon aus, dass die gegenständliche und nunmehr bewilligte Entsandungsanlage Naßfeld als Erweiterung der bereits bewilligten KW-Gruppe G-K-M zu sehen sei und der Gletscherschliff innerhalb der Betriebseinheit KW-Gruppe G-K-M verbleibe. Für die bestehende Kraftwerksanlage M-K sei im Jahre 1939 mit generellem Bescheid vom 4. August 1939 die generelle wasserrechtliche Bewilligung auf eine Dauer von 90 Jahren abgesprochen worden; sie ende daher mit Ablauf des Jahres 2029. Dieser generelle Bescheid sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1951 hinsichtlich der auf den Mspeicher Bezug nehmenden Bedingungen als aufrecht festgelegt. Unverständlich sei daher, dass für einen angeblich neuen Teil der KW-Gruppe M die wasserrechtliche Bewilligung um beinahe 60 Jahr länger erteilt worden sei als für die Stammkraftwerksanlage Margaritzenspeicher. Die Befristung sei daher gesetzwidrig. Im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1959, mit welchem der Mspeicher bewilligt worden sei, werde als Bedingung 33 festgelegt, dass "zeitgerecht Spülungen und die erforderliche Hebung der Einlaufstellen" zur Beseitigung der Verlandung des Stauraums durchzuführen seien; diese Vorgangsweise sei auch im Kollaudierungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 1958 vorgesehen. Zur Behinderung bzw. Beseitigung von übergroßen Verlandungen des Stauraums seien daher insbesonders regelmäßige Spülungen vorgesehen. Im Widerspruch dazu habe es die Antragstellerin über lange Zeit hindurch unterlassen, entsprechende Maßnahmen zu setzen und rechtzeitig und wiederholt kleinere Spülungen durchzuführen bzw. Einlaufschwellen zu heben. Erst im Jahre 1995 sei eine Spülung erfolgt, welche heftige Ablehnung in der Öffentlichkeit hervorgerufen habe. Die nunmehr vorgesehene Beseitigung der Verlandung durch Verbringung in den Nsee entspreche daher nicht den Bedingungen des Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1951 zur Errichtung des Speichers M, und es werde über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nochmals bescheidmäßig abgesprochen.
Die belangte Behörde legte Teile des Verwaltungsaktes vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die beschwerdeführende Gemeinde ergänzte ihr Vorbringen mit
Schriftsatz vom 3. November 1999.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 m übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5.000.000 m3 zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen, zuständig.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für die mit Bescheid vom 16. Juli 1951 der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Speichers M wird auch von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht angezweifelt (auf Grund des von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht bestrittenen Vorbringens der mitbeteiligten Partei in deren Gegenschrift wird der Mspeicher durch die 93 m hohe Gewölbemauer "M" und die 39 m hohe Gewichtsmauer "M" gebildet). Aus Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die hier zu beurteilende wasserrechtliche Bewilligung "für die Erweiterung der KW-Gruppe G-K" erteilt worden ist. Im Zusammenhang mit der einen integrierenden Bestandteil dieses Spruchpunktes bildenden Projektsbeschreibung ist klar erkennbar, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung um eine Änderungsbewilligung der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1951 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Speichers M handelt, welche nunmehr zu dieser "Stammbewilligung" hinzutritt und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagert. Die hier zu beurteilende Erweiterungsbewilligung bildet daher zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als eine Einheit dar (vgl. hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 6 zu § 9 WRG 1959; sowie das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001). Für die Änderung (Erweiterung) einer in die Zuständigkeit des Bundesministers nach § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 fallenden Angelegenheit ist daher auch der Minister zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt. Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall ohne Rechtsirrtum ihre Zuständigkeit bejaht. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, es liege infolge der Nebenbestimmung 33 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1951 entschiedene Sache vor, verkennt die beschwerdeführende Gemeinde, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehende wasserrechtliche Bewilligungen abgeändert (erweitert) werden können.
Nach ihrem Vorbringen stützt die beschwerdeführende Gemeinde ihre Parteistellung offenbar auf § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:
"§ 102. (1) Parteien sind:
...
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
ferner
...
b) Gemeinden in Verfahren ... zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 ... zustehenden Anspruches;
..."
In der Beschwerde stützt die beschwerdeführende Gemeinde die behauptete Rechtsverletzung ausdrücklich auf Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und auf ihr Recht auf "Einhaltung eines Maßes und einer Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959".
Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Bezüglich der von der beschwerdeführenden Gemeinde durch das bewilligte Projekt der mitbeteiligten Partei behaupteten Beeinträchtigung der Wasserversorgung im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 wird im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zutreffend ausgeführt, dass mit dem bewilligten Vorhaben die lokale Versorgung der beschwerdeführenden Gemeinde und deren Bewohner mit Nutz- und Trinkwasser weiterhin gewährleistet ist. Selbst wenn die Beschwerdeausführungen zutreffen sollten, dass das bewilligte Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht nur der Lagerung von Sedimentmaterialien im N, sondern auch der energietechnischen Nutzung des überflüssigen Wassers nach dem Ablagerungsprozess dienen sollte, vermag die beschwerdeführende Gemeinde damit nicht aufzuzeigen, dass ihr bzw. ihren Bewohnern gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 das erforderliche Nutz- oder Trinkwasser - sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht - entzogen wird. Die beschwerdegegenständliche wasserrechtliche Bewilligung dient nämlich ausschließlich der Gewährleistung der Betriebssicherheit der Grundablassbauwerke im Speicher M. Dies wird projektsgemäß dadurch erreicht, dass die im Speicher M abgesetzten Sedimente mit einem schwimmenden Saugbagger aus dem Speicher gehoben und mittels einer Hochdruckpumpe über eine Rohrleitung in den 250 m höher liegenden, durch Aufhöhen der bestehenden Geschiebesperre vergrößerten N verfrachtet werden. Das feststofffreie Wasser fließt aber über den Überlauf des Ndammes wie bisher in den Pbach und weiter in den Speicher M. Die Art und das Maß der Wassernutzung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1951 bewilligten Speichers M wird dadurch nicht verändert. Eine qualitative Beeinträchtigung des von der beschwerdeführenden Gemeinde und ihren Bewohnern genutzten Wassers durch die projektsmäßig bewirkte Vergrößerung des Nsees wird aber in der Beschwerde nicht näher begründet und ist im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht hervorgekommen. Dieser Gesichtspunkt wurde von den Amtssachverständigen mit berücksichtigt; eine Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Gemeinde wurde in den Gutachten verneint. Der behauptete Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Zur Wahrung des allgemeinen Gemeingebrauchs ist die Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 nicht berufen. Im hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die im § 13 Abs. 3 WRG 1959 angesprochenen öffentlichen Zwecke nicht dasselbe sind wie die öffentlichen Interessen des § 105 leg. cit. Aus dem Wort "Zweck" ist zu folgern, dass es sich um Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um Wasserverwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt. Daraus folgt auch, dass Angelegenheiten des Hochwasserschutzes von der Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht umfasst sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0250). Gleiches hat für die behauptete Lawinengefährdung zu gelten. Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 88/07/0001), weshalb die beschwerdeführende Gemeinde die behauptete Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes und die negativen Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft ebenfalls nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen kann.
Die beschwerdeführende Gemeinde bezieht sich in ihrem Beschwerdevorbringen auch auf die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 leg. cit., ohne jedoch näher anzuführen, auf welche ihr nach dieser Norm zukommenden bestehenden Rechte sie Bezug nimmt. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde ist die Möglichkeit der Beeinträchtigung solcher Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde nicht hervorgekommen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bieten jedenfalls keinen dementsprechenden Anhaltspunkt.
Zutreffend verweist jedoch die beschwerdeführende Gemeinde darauf, dass für die im Spruchpunkt II festgesetzte Bewilligungsdauer Anhaltspunkte fehlen, aus welchen sich die Rechtmäßigkeit im Sinne des § 21 WRG 1959 ableiten lassen könnte.
Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht übersteigen.
Das Gesetz gibt auch die Möglichkeit im Rahmen einer (einheitlichen) wasserrechtlichen Bewilligung eines Projektes bei der Festsetzung der Dauer der Bewilligung auf eine abgestufte Projektsverwirklichung Bedacht zu nehmen. Es ist daher grundsätzlich zulässig - wie im Beschwerdefall - im Rahmen einer bewilligten Änderung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Projektsteil eine andere Befristung vorzusehen wie für die übrigen Projektsteile. Hiezu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung.
Im angefochtenen Bescheid fehlt zwar eine solche Begründung, doch es führt dies im Beschwerdefall deshalb zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil - wie oben ausgeführt - die beschwerdeführende Gemeinde durch das bewilligte Vorhaben in keinem subjektiven Recht verletzt wird und allein eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Befristung des Wasserrechtes keine nachteiligen Folgen für die beschwerdeführende Gemeinde nach sich zieht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X00Im RIS seit
12.11.2001