Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****club B*****, *****, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwalt in Leoben als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei mj Anna-M***** M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. März 2009, GZ 5 R 33/09a-38, womit über Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. Dezember 2008, GZ 8 Cg 67/07z-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei übersieht offenbar, dass sich das Gericht zweiter Instanz (wie auch schon das Erstgericht) ausführlich mit der Frage der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO befassten, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern der Oberste Gerichtshof dartun müsse, dass die Prüfung dieser Frage erforderlich sei.
Die Vorinstanzen konnten sich dazu im Übrigen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbesondere RIS-Justiz RS0050483;
RS0050751 [T2]; weiters 4 Ob 39/99k = ÖBA 2000/865, 329
[Bollenberger] = NZ 2001, 158 = ZIK 1999, 211 mwN) stützen.
Die Novellierung der §§ 135 ff EO durch die EONov 2000 bedeutete insofern keine besonders zu erörternde Änderung der Rechtslage, als schon vorher nach ständiger Rechtsprechung ein (Belastungs- und) Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung nicht hinderte, wenn zugunsten der betriebenen Forderung ein vorrangiges Pfandrecht einverleibt war (Nachweise bei Angst in Angst, EO² § 133 Rz 19). Auch die Anmerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung „im Rang" eines Pfandrechts (§ 137 Abs 1 letzter Satz EO) entspricht im Wesentlichen einer schon länger bestehenden Übung (Angst in Angst, EO² § 137 Rz 1; vgl Formbuch zur ZPO und EO6 [1961] Anm 6 zu EForm 196). Wesentlich ist hier aber vor allem, dass eben die klagende Partei - zumindest derzeit - nur die Einverleibung eines Zwangspfandrechts anstrebt. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E922083Ob99.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00099.09V.0930.000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009