Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der A B Gesellschaft m.b.H. in X., vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 11. August 2000. Zl. 514.220/03-I 5/00, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Niederschrift über eine vom Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) am 30. Mai 1994 durchgeführte mündliche Verhandlung heißt es, auf dem Grundstück Nr. 346 der KG Unterzwischenbrunn, welches der Landeshauptstadt St. Pölten gehöre, habe laut Aktenlage die Firma A B GesmbH in der Vergangenheit Ablagerungen durchgeführt. Laut Aussage von Herrn B handle es sich im Wesentlichen um Aushubmaterial bzw. Schottermaterial, welches auf verschiedenen Baustellen des Unternehmens angefallen sei. Herr B gebe weiters an, dass Herr S vom Magistrat St. Pölten diese Ablagerungen in Augenschein genommen und deren Unbedenklichkeit festgestellt habe. In der Zwischenzeit seien die Ablagerungen einplaniert worden. Es erscheine erforderlich, die Mächtigkeit der Ablagerungen und deren Zusammensetzung zu überprüfen. Da laut Aussage des Vertreters der Firma B Informationen beim Magistrat vorlägen, werde zunächst eine Anfrage an diese Behörde erfolgen. Die Firma B sei bereit, wenn dann noch Fragen offen seien, einen Bagger für die Durchführung von Probegrabungen zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 ersuchte der LH den Magistrat St. Pölten um Bekanntgabe, welche Informationen über diese Ablagerungen vorlägen, insbesondere in welchem Umfang Kontrollen durchgeführt worden seien, welche Materialien (in welchem Ausmaß) dabei festgestellt worden seien und ob ausgeschlossen werden könne, dass Material abgelagert worden sei, welches negative Auswirkungen auf das Grundwasser haben könnte. Weiters würden Informationen über die Mächtigkeit der Ablagerungen und den Abstand zum höchsten Grundwasserspiegel benötigt.
Der Magistrat St. Pölten teilte dem LH mit Schreiben vom 11. Juli 1994 mit, das Grundstück Nr. 346 sei anlässlich eines Zusammenlegungsverfahrens in das öffentliche Gut übertragen worden und befinde sich nach der Eingemeindung der Ortsgemeinde Ratzersdorf in das Stadtgebiet von St. Pölten in der Verwaltung der Stadt St. Pölten. Wie aus den Beilagen hervorgehe, sei anlässlich eines Lokalaugenscheines bereits im Jahr 1987 festgestellt worden, dass vom Grundstück Nr. 346 ohne behördliche Genehmigung von der Firma B Schotter entnommen worden sei. Die Aussage des Firmenvertreters, das teilweise ausgebeutete Grundstück Nr. 346 sei lediglich mit Aushubmaterial wieder verfüllt und die Unbedenklichkeit vom Amtsvertreter festgestellt worden, könne nicht bestätigt werden. Da es sich um einen konsenslosen Schotterabbau mit nachträglicher Verfüllung handle, könne keine Aussage über das Volumen bzw. die Abbautiefe gemacht werden.
Diesem Schreiben des Magistrates St. Pölten an den LH waren verschiedene Unterlagen angeschlossen.
In einem Schreiben der Organisationseinheit Bauverwaltung - Vermessung des Magistrates vom 28. September 1987 an die Baupolizei heißt es, anlässlich eines am Donnerstag, dem 24. September 1987 durchgeführten Lokalaugenscheines auf dem Grundstück Nr. 346 sei festgestellt worden, dass auf einer circa acht mal zehn Meter großen Teilfläche dieses Grundstückes widerrechtlich Schotter abgebaut werde. Die Abbautiefe habe zu diesem Zeitpunkt circa fünf Meter, bezogen auf das ursprünglich vorhandene Niveau, betragen. Im Abbaubereich sei zu diesem Zeitpunkt weiters ein Radlader abgestellt worden. Der Bauverwaltung - Vermessung seien weiters Informationen zugegangen, denen zufolge der Schotterabbau von der Firma A B vorgenommen werde. Das Amt habe daher noch am Tage des durchgeführten Lokalaugenscheines fernmündlich die Firma B aufgefordert, den konsenslosen Schotterabbau sofort einzustellen; diese Aufforderung sei von der Firma B zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Die Bauverwaltung - Vermessung ersuche um ehestmögliche Anberaumung eines Lokalaugenscheines bzw. Einleitung weiterer Schritte.
In einem Schreiben der Baupolizei vom 30. November 1987 an die Bauverwaltung - Vermessung heißt es, bei den Überprüfungen am 13. Oktober bzw. 9. November 1987 habe kein weiterer Schotterabbau auf der Parzelle 346 festgestellt werden können. Die Firma B sei daraufhin nochmals fernmündlich aufmerksam gemacht worden, dass ein eventueller weiterer Schotterabbau untersagt sei.
In einer Niederschrift des Magistrates St. Pölten (Baupolizei und Vermessung) vom 7. Mai 1991 ist zu lesen, nach telefonischer Terminvereinbarung seien die Ehegatten A und B B in der Abeilung XI (Baupolizei und Vermessung) erschienen. In Anbetracht des bereits ausgebeuteten Grundstückes Nr. 346 werde seitens des Amtes festgestellt, dass eine weitere Schotterentnahme durch die Firma B nicht mehr erfolge und mit der Verfüllung bzw. Verschüttung mit unbedenklichem Material bereits begonnen worden sei. Zur Vorgeschichte über den Grund der Schotterentnahme gebe Herr B an, dass durch die ehemals selbstständige Gemeinde Ratzersdorf eine mündliche Genehmigung erteilt worden sei. Im Zuge der Kommassierung Ratzersdorf seien mit diesem abgebauten Schotter die neuen öffentlichen Wege beschottert worden. Das Grundstück Nr. 346 solle in absehbarer Zeit wieder in das ursprüngliche Niveau gebracht werden. Die Firma B, vertreten durch Herrn A B, erkläre sich bereit, den noch offenen Teil des gegenständlichen Grundes innerhalb einer Frist von fünf Monaten, spätestens jedoch bis 15. Oktober 1991 mit geeignetem und unbedenklichen Material zu verfüllen. Herr B nehme diese Frist zustimmend zur Kenntnis. Der auf dem Grundstück Nr. 346 zwischengelagerte Schotter werde innerhalb von vier Wochen entfernt.
In einem auf dieser Niederschrift angeführten Aktenvermerk vom 13. Mai 1991 findet sich eine Abänderung der Verfüllungsfrist auf 31. Oktober 1991.
Eine weitere Niederschrift des Magistrates St. Pöltens (Baupolizei und Vermessung) vom 2. Dezember 1992 betrifft eine weitere Vernehmung der Ehegatten A und B B. Darin heißt es, es werde festgestellt, dass das Grundstück Nr. 346 seit längerer Zeit durch die Firma B genutzt werde. Ein Teil dieses Grundstückes, aus dem bis vor einiger Zeit noch Schotter entnommen worden sei, sei bereits verfüllt. Im Sinne einer weiteren widmungsgemäßen Verwendung (Grünland) des Grundstückes werde seitens des Amtes zur vollständigen Verfüllung mit unbedenklichem Material eine Frist bis 31. Dezember 1992 gesetzt. Das Grundstück Nr. 346 werde von der Firma B auch als Abstellfläche für Lastkraftwagen genutzt. Diese seien unverzüglich, jedoch spätestens bis 9. Dezember 1992 zu entfernen. Das Grundstück diene unter anderem auch der Humuszwischenlagerung. Zur Zeit befänden sich etwa 230 m3 Humus auf dem Grundstück. Dieser sei bis spätestens Ende Jänner 1993 zu entfernen, sodass ab diesem Zeitpunkt das Grundstück in die alleinige Erhaltung und Verwaltung der Landeshauptstadt St. Pölten übergeben werde. Die Firma B, vertreten durch die Ehegatten A und B B, nehme die Auflagen und Fristen zustimmend zur Kenntnis.
In einem Aktenvermerk des Magistrates St. Pölten vom 4. Februar 1993 ist festgehalten, dass bei einer Kontrolle an diesem Tag festgestellt worden sei, dass die Auflagen der Niederschrift vom 2. Dezember 1992 von der Firma B noch nicht erfüllt worden seien.
Auf Grund dieser Unterlagen beraumte der LH für 19. September 1994 eine mündliche Verhandlung an.
Noch vor Durchführung der Verhandlung erklärte die beschwerdeführende Partei in einem an den LH gerichteten Schriftsatz, sie wolle zwar zu einer Klärung der Angelegenheit beitragen und auch einen Bagger für Untersuchungszwecke zur Verfügung stellen, wolle der Ordnung halber aber folgendes klarstellen:
Das Grundstück 346 stehe im Eigentum der Stadtgemeinde St. Pölten. Diese habe das Grundstück im Zuge der Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Ratzersdorf erhalten. Der ursprüngliche Abbau auf diesem Grundstück und ein Großteil der Verfüllung seien über ausdrückliche Vereinbarung der Firma A B mit der Gemeinde Ratzersdorf erfolgt. Im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens sei nämlich für die Gemeinde Schotter aus der Grube der Firma B entnommen worden, weshalb als Ausgleich dafür der Firma B gestattet worden sei, vom gegenständlichen Grundstück Schotter zu entnehmen. Auch der größte Teil der Verfüllung sei bereits vor vielen Jahren durch die Firma B erfolgt. Zuletzt habe die beschwerdeführende Partei dann von der neuen Eigentümerin, der Stadtgemeinde St. Pölten, den ausdrücklichen Auftrag erhalten, das Grundstück mit unbedenklichem Material zu verfüllen, welchem Auftrag die beschwerdeführende Partei auch nachgekommen sei. Festzuhalten sei daher, dass die Entnahme des Schotters und die teilweise Verfüllung im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem damaligen Grundeigentümer erfolgt sei und zwar durch die Firma A B, deren Rechtsnachfolger die beschwerdeführende Partei nicht sei. Die Firma A B bestehe weiterhin. Zum Beweis für dieses Vorbringen werde die Vernehmung des Altbürgermeisters von Ratzersdorf und eines Beamten der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde beantragt.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. September 1994 heißt es, mit einem von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten leistungsfähigen Bagger seien die im Befund des technischen Amtssachverständigen näher beschrieben Probeschürfe gegraben worden. Deren Situierung sei in einer Lageskizze eingetragen.
Der deponietechnische Amtssachverständige führte aus, auf der circa 3.500 m2 großen dreiecksförmigen Abbau- bzw. Verfüllfläche seien vier Probegrabungen durchgeführt worden. Diese hätten folgendes Ergebnis erbracht:
"Schurf 1:
0 - 2,0 m
augenscheinlich reines Aushubmaterial mit einem Bauschuttanteil von höchstens 10 %, keine Holz-, Haus- und Sperrmüllablagerungen.
2,0 - 2,2 m
gewachsenen Boden, gelbgrauen Schotter, mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht.
Schurf 2:
0 - 0,6 m
augenscheinlich reines Aushubmaterial mit einem Bauschuttanteil unter 10 %.
0,6 - 1,8 m
Stroh mit intensivem Güllegeruch, vermischt mit ca. 20 Volumsprozent Bauschutt. Die Strohablagerung fällt Richtung Süden ein.
1,8 - 6,2 m
augenscheinlich reines Aushubmaterial, Bauschuttanteil kleiner 10 %
6,2 m
max. Grabetiefe des Baggers, möglicherweise gewachsener Schotter erreicht.
Schurf 3:
0 - 6,5 m
Aushubmaterial mit Bauschuttanteil kleiner 10 %
6,5 - 6,7 m
gewachsenen Schotter mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht, vermutlich war die Grubensohle mit Rinnen ausgebildet, den der Schotter fiel flach Richtung Osten ein.
Schurf 4:
0 - 4,8 m
schottriges Aushubmaterial mit einem Bauschuttanteil (Ziegel- und Beton) von ca. 25 % und einem Asphaltanteil von ca. 5 %
4,8 - 6,4 m
kleingebrochener Hohlblockziegel, Kunststofffolien, Jausenabfälle, geringe Mengen an Blechen, ein Gebinde von Bauchemikalien bzw. Baufarben (Deitermann)."
Bei diesen Ablagerungen handle es sich offensichtlich um wilde Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll bzw. von Einfamilienhausbaustellen.
Von Herrn A B junior sei mitgeteilt worden, dass die Zufahrt zur östlich gelegenen großen Materialgewinnungsstätte auf Parzelle Nr. 342 ("Bgrube") entlag der südlichen Berandung des Grundstückes 346 verlaufen sei. Die Verfülloberfläche weise ein Gefälle Richtung Südwesten auf, zum Grundstück 347 bestehe eine ca. 1,5 Meter hohe Böschung; im Norden sei die Verfülloberfläche an den Weg Grundstück 1706, welches Richtung Osten ansteige, angeglichen. Die Verfüllung sei mit einem schottrigen Aushubmaterial, welches mit Ziegel-, Beton- und Asphaltbruch verunreinigt sei und auch feinkörnige Anteile enthalte, abgedeckt und mit Ruderalpflanzen spärlich bewachsen. Es könne angenommen werden, dass die Abbausohle der ehemaligen Materialgewinnungsstätte großteils mehr als 6,0 Meter unter der jetzigen Verfülloberfläche liege. Das Verfüllmaterial bestehe überwiegend aus Aushubmaterial unterschiedlichster Kornzusammensetzungen, deren Bauschuttanteil als gering zu bewerten sei. Falls dieses Aushubmaterial an Stellen gewonnen worden sei, die durch die menschliche Vornutzung nicht verunreinigt worden seien, könne die Masse der Ablagerungen der Eluatklasse Ia zugeordnet werden. Die Ablagerung von Stroh mit intensivem Güllegeruch im Schurf 2 sei der Eluatklasse III bis IV zuzuordnen. Herr B habe sich bereit erklärt, mit dem Aushubmaterial oberhalb der Strohablagerungen den tieferen Bereich des Schurfes 2 zu verfüllen, die Strohablagerungen soweit wie möglich auszubaggern und auf der Verfülloberfläche zwischenzulagern und die Grube anschließend mit dem Schurfmaterial wieder zu verfüllen. Wie der Schurf 2 und der tiefere Bereich des Schurfes 4 zeigten, sei es während der Verfüllung der ehemaligen Grube zu wilden Ablagerungen gekommen. Die Probegrabungen hätten ergeben, dass die wilden Ablagerungen von höher belasteten Abfällen lediglich geringe Ausmaße aufwiesen. Für die weitere Behandlung dieser Verfüllung sei es wesentlich, die Lage des höchsten Grundwasserstandes (HGW) zu ermitteln. Möglicherweise könnten die Auswirkungen dieser Deponie auf das Grundwasser durch Grundwasserkontrollsonden erfasst werden. Darüber könne ein Urteil aber erst dann gefällt werden, wenn der Abstand der ehemaligen Materialgewinnungsstätte zum HGW bekannt sei.
Der Amtssachverständige für Hydrogeologie erklärte, eine verbindliche Aussage darüber, ob die Sohle der Schottergrube im Grundwasserschwankungsbereich liege, könne erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Höhenvermessung gemacht werden.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 1995 gab der Amtssachverständige für Hydrogeologie ein ergänzendes Gutachten ab. Darin heißt es, die geohydrologische Standortbeurteilung habe am 19. September 1994 nicht abgeschlossen werden können. Dazu sei eine Grundwasseraufnahme unter Verwendung der Grundwassersonden der benachbarten Deponie der ÖBB notwendig gewesen. Diese Spiegelaufnahme habe am 6. Oktober 1994 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien ausgesprochen tiefe Grundwasserstände vorgelegen. Ein Einstau der Deponiesohle durch Grundwasser bei hohen und höchsten Grundwasserständen sei auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Untersuchung auszuschließen. Nach dem nunmehr aktuellen und verbindlichen Kenntnisstand über die im gegenständlichen Bereich vorliegende Grundwassersituation liege grundwasserstromabwärts dieser Deponie, getrennt durch die Westbahntrasse, die Siedlung Pottenbrunn-Bahnhof. Diese Siedlung dürfte in ihrer Gesamtheit zentral mit Wasser versorgt werden. Ob noch Hausbrunnen oder sonstige Grundwassernutzungsrechte in dieser Siedlung existierten, müsse bei Bedarf überprüft werden.
Aufbauend auf diesem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie gab auch der Amtssachverständige für Deponietechnik mit Schreiben vom 11. März 1997 ein ergänzendes Gutachten ab. Darin heißt es, nach der neuerlichen geohydrologischen Beurteilung könne nun die Aussage bestätigt werden, dass die Ablagerungen circa einen Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel lägen und daher von der Sohle her nicht eingestaut würden. Die Ablagerungsstätte befinde sich innerhalb der nördlichen Randzone des "Pottenbrunner Schotterkegels" in einer Kernzone des bedeutenden Grundwasserspeichers "Unteres Traisental". Das Grundwasser sei demnach für zukünftige Trinkwasserversorgungen nutzbar und deshalb besonders schützenswert. Aus Sicht des Grundwasserschutzes seien zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verschiedene näher bezeichnete Eilsanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Diese Gutachten wurden dem Magistrat St. Pölten, A B sen. und der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt.
Der Magistrat vertrat die Auffassung, zur Sanierung der Ablagerungen sei die beschwerdeführende Partei zu verpflichten, da den Aktenunterlagen entnommen werden könne, dass A B jun. nie bestritten habe, dass er für die auf dem Grundstück 346 getätigten Ablagerungen und Verfüllungen verantwortlich sei. Als amtsbekannt geworden sei, dass es sich um bedenkliches Material handeln könne, sei seitens des Magistrates sofort eingeschritten und Herrn B jun. aufgetragen worden, weitere Ablagerungen zu unterlassen. A B sen. erklärte, richtig sei, dass sich auf dem Grundstück 346 eine ehemalige Schottergrube befunden habe und dass durch ihn, der seinerzeit noch Geschäftsführer der B GmbH gewesen sei, Schotterabgrabungen durchgeführt worden seien und zwar im Einvernehmen mit der Gemeinde Ratzersdorf. Nach familieninternen Zerwürfnissen sei jedoch Herr B sen. seit April 1992 weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der A B GmbH und er habe bis zu seinem Ausscheiden lediglich Schotter aus der Parzelle entnommen, jedoch keine Verfüllungsarbeiten durchgeführt. Er habe aus diesem Grund auch keine Kenntnis darüber, inwiefern im Rahmen der Verfüllung Bauschutt, Asphalt, Kunststofffolien etc. in die Schottergrube gelangt seien.
Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass sie auf dem Grundstück 346 nie Ablagerungen durchgeführt und auch sonst keine Maßnahmen gesetzt habe, sodass sie nicht passiv legitimiert sei. Sie sei auch nicht Rechtsnachfolger der Einzelfirma A B und könne daher auch auf diesem Umweg nicht zu Sicherungsmaßnahmen herangezogen werden.
In der Folge vernahm der LH den Altbürgermeister der Gemeinde Ratzersdorf und einer Beamten der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde.
Der Letztgenannte gab an, 1967 sei in Ober- und Unterzwischenbrunn ein Grundzusammenlegungsverfahren durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei ihm die Erstellung des Zusammenlegungsplanes übertragen worden. Im Zuge der Grundzusammenlegung sei ein neues Wegenetz anzulegen und zu beschottern gewesen. Ob zwischen der Gemeinde Ratzersdorf und Herrn A B eine Vereinbarung über die Verfüllung des Grundstückes bestanden habe, wisse er nicht. Er könne auch nicht angeben, in welchem Zeitraum eine Verfüllung stattgefunden habe und ob die Ablagerungen durch die Firma A B oder durch die beschwerdeführende Partei getätigt worden seien.
Der Altbürgermeister der Gemeinde Ratzersdorf erklärte, es sei richtig, dass der ursprüngliche Abbau auf dem Grundstück 346 im Einvernehmen zwischen A B sen. und der Gemeinde Ratzersdorf erfolgt sei. Nicht richtig sei hingegen, dass auch hinsichtlich der Verfüllung eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ratzersdorf und A B sen. bestanden habe. Nach der Eingemeindung sei der Altbürgermeister mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasst gewesen und er könne somit auch nicht angeben, wann eine Verfüllung erfolgt sei, wer die Ablagerungen vorgenommen habe und was abgelagert worden sei. Er könne auch nicht bestätigten, dass ein Großteil der Verfüllung durch die Firma A B vorgenommen worden oder die Verfüllung bereits bis zum 1. Jänner 1972 abgeschlossen worden sei.
In der Folge richtete der LH an die beschwerdeführenden Partei ein mit 18. November 1997 datiertes Schreiben, in welchem es heißt, laut Aktenlage stehe folgender Sachverhalt fest:
Im Jahr 1991 sei mit der Verfüllung der ehemaligen Schottergrube begonnen worden und zwar durch die A B GesmbH. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei zum damaligen Zeitpunkt (seit 22. Juni 1990) A B jun. gewesen. In diesem Zusammenhang würden Kopien von Niederschriften, die am 7. Mai 1991 und am 2. Dezember 1992 vom Magistrat St. Pölten aufgenommen worden seien, übermittelt. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, wonach als Verursacher der Ablagerungen A B sen. bzw. die Einzelfirma A B anzusehen seien, werde durch Vernehmungen eines Beamten der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde und des Altbürgermeisters von Ratzendorf nicht bestätigt. Es werde daher das gewässerpolizeiliche Verfahren gegen die beschwerdeführende Partei fortgeführt.
In ihrer Stellungnahme dazu führte die beschwerdeführende Partei aus, mit Schreiben der Stadtgemeinde St. Pölten vom 3. Juli 1987 sei die Einzelfirma A B (sen.) mit der Verfüllung der Baugrubenzufahrt betraut worden. Es sei daher bereits im Jahr 1987 eine Verfüllung vorgenommen worden, allerdings nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von der Einzelfirma des A B sen. Richtig sei, dass sich die beschwerdeführende Partei in der Folge auf Grund des Ersuchens der Stadtgemeinde St. Pölten am 7. Mai 1991 bereit erklärt habe, das Grundstück mit unbedenklichem Material zu verfüllen. In der Folge habe die beschwerdeführende Partei dort auch unbedenkliches Material abgelagert. Es werde aber noch einmal festgehalten, dass es sich dabei um ein Grundstück handle, welches nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe. Das Grundstück sei nicht eingezäunt gewesen und es seien dort offenbar auch von anderen Personen Ablagerungen vorgenommen worden, ohne dass die beschwerdeführende Partei davon Kenntnis gehabt habe oder dies habe verhindern können. Bei der Probegrabung sei nämlich auch festgestellt worden, dass offenbar Reste einer abgebrannten Scheune dort abgelagert worden seien. Derartige Ablagerungen seien von der beschwerdeführenden Partei aber nie vorgenommen worden. Übrigens sei noch einmal darauf zu verweisen, dass die Ausbeutung im Auftrag der Gemeinde Ratzersdorf durchgeführt worden sei, die beschwerdeführende Partei daher auch für die Auffüllung wasserrechtlich nicht verantwortlich sein könne. Wenn sich die beschwerdeführende Partei trotzdem bereit erklärt habe, die Verfüllung mit unbedenklichem Material vorzunehmen, so sei sie jedenfalls nicht dafür verantwortlich, wenn auf dem nichteingezäunten Grundstück von anderen Personen illegal Ablagerungen vorgenommen worden seien.
Am 9. April 1999 führte der LH eine Vernehmung von E S, Beamter des Magistrates St. Pölten durch. Dieser gab an, ihm sei die Grube auf dem Grundstück 346 seit September 1987 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Lokalaugenschein stattgefunden. Es sei ein Schotterabbau festgestellt worden. Seines Wissens habe es zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfüllung der Grube gegeben. Man habe sich zu diesem Zeitpunkt auf den nicht bewilligten Schotterabbau konzentriert und nicht sosehr auf den Umstand, ob bereits Verfüllungen stattgefunden hätten. Der Beamte habe am 23. März 1989 von diesen Verfüllungen der Schottergrube im Zusammenhang mit Missständen durch den Motocrossclub Zwischenbrunn-Wagram, der auf dem Grundstück 342 Veranstaltungen abgehalten habe, erfahren. Er habe einen Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass ungefähr ein Drittel der Grube bereits verfüllt gewesen sei. Vorwiegend habe er Hausmüll und Abraummaterial gesehen. Er habe jedoch nicht eruieren können, wer die Ablagerungen durchgeführt habe. Er habe sich mit der beschwerdeführenden Partei in Verbindung gesetzt und mit ihr darüber gesprochen, dass der Schotterabbau sofort einzustellen sei. Betreffend die Verfüllung werde auf die Niederschrift vom 7. Mai 1991 des Magistrats verwiesen. Auf die Frage, ob die Stadtgemeinde St. Pölten der beschwerdeführenden Partei einen mündlichen und schriftlichen Auftrag zur Verfüllung der Grube erteilt habe, gebe der Beamte an, dass sich die beschwerdeführende Partei zur Verfüllung mit unbedenklichem Material bereit erklärt habe. Vom Zeugen sei die Grube nicht ständig kontrolliert worden. Ob er sie im Zeitraum zwischen 1991 und 1994 überhaupt kontrolliert habe, könne er heute nicht mehr angeben. Von Ablagerungen von unbedenklichem Material, wie dies in der Verhandlungsschrift vom 19. September 1994 durch Schürfe festgestellt worden sei, sei ihm vorher nichts bekannt gewesen und auch nichts mitgeteilt worden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch darauf hingewiesen, dass auf Grund der fehlenden Einfriedung dieses Grundstückes die Grube für jedermann zugänglich gewesen sei und Ablagerungen durch Privatpersonen erfolgten.
In ihrer Stellungnahme dazu führte die beschwerdeführende Partei aus, der Zeuge S bestätige eigentlich ihre bisherige Darstellung. Es habe offenbar bereits 1989 Missstände bei diesem Grundstück gegeben und zwar im Zusammenhang mit einem Motocrossclub, der ebenfalls nichts mit der beschwerdeführenden Partei zu tun habe. Bereits damals habe der Zeuge S festgestellt, dass ein Drittel der Grube mit Hausmüll und Abraummaterial befüllt gewesen sei, ohne dass er habe feststellen können, wer für diese Verfüllung verantwortlich gewesen sei. Es sei dies jedenfalls nicht die beschwerdeführende Partei. Der Zeuge bestätige auch, dass die beschwerdeführende Partei von der Stadtgemeinde St. Pölten keinen Auftrag zur Verfüllung der Grube erhalten habe, sondern sich lediglich bereit erklärt habe, die Grube mit unbedenklichem Material zu verfüllen. Weiters werde bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei die Gemeinde auf die fehlende Einfriedung des Grundstückes und die unberechtigten Ablagerungen durch Dritte hingewiesen habe. Es fehle daher an jeglicher Verantwortung der beschwerdeführenden Partei in wasserrechtlicher Hinsicht.
Unter dem Datum des 9. September 1999 erließ der LH einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I. Teil:
Es wird der (beschwerdeführenden Partei) aufgetragen, bis spätestens 8 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides auf dem Gst. Nr. 346, Katastralgemeinde Unterzwischenbrunn,
-
sämtliche organischen Materialen (Stroh) im Bereich von Schürf 2 (siehe beiliegenden Katasterplan der Verhandlungsschrift vom 19. September 1994) zu entfernen
-
sämtliche Baustellenabfälle und hausmüllähnliche Abfälle im Bereich von Schürf 4 (siehe beiliegenden Katasterplan der Verhandlungsschrift vom 19. September 1994) zu entfernen.
-
diese Materialien in flüssigkeitsdichte Container und Mulden zwischenzulagern, anschließend auszusortieren und ordnungsgemäß nachweislich zu entsorgen.
II. Teil:
Es wird der (beschwerdeführenden Partei) aufgetragen, bis spätestens 8 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides die restliche gesamte Ablagerung auf dem Gst. Nr. 346, Katastralgemeinde Unterzwischenbrunn, durch folgende Maßnahmen zu sichern:
(Es folgt eine Auflistung von Sicherungsmaßnahmen)"
In der Begründung heißt es, auf dem Grundstück Nr. 346 habe sich eine 3.500 m2 große dreiecksförmige Schottergrube befunden. Diese sei im Zuge der Kommassierung von Unterzwischenbrunn damals von der Firma B im Einvernehmen mit der Gemeinde Ratzersdorf in den Jahren 1967/1968 zur Schottergewinnung konsenslos errichtet und anschließend von der Firma A B weiterbetrieben worden. Im Zeitraum 1967 bis 1973 sei von der Firma A B Aushubmaterial, welches von Straßenbauten angefallen sei und gelegentlich mit Betonstücken versehen gewesen sei, abgelagert worden. 1973 sei die beschwerdeführende Partei gegründet worden. Diese Firma habe die Schottergewinnung bis zur vollständigen Verfüllung konsenslos weiterbetrieben. Vom Jahr 1967 bis zum Jahr 1972 habe sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde Ratzersdorf befunden. Danach sei die Ortsgemeinde Ratzersdorf in das Stadtgebiet eingemeindet und das betreffende Grundstück in das Eigentum der Stadt St. Pölten übernommen worden. Am 24. September 1987 habe der Magistrat St. Pölten festgestellt, dass auf dem Grundstück Schotter abgebaut werde. Die Grube sei zu diesem Zeitpunkt zu einem Drittel verfüllt gewesen, vorwiegend mit Hausmüll und Abraummaterial. Die Firma B sei deshalb aufgefordert worden, den konsenslosen Schotterabbau sofort einzustellen. Anlässlich einer Vernehmung von A und B B am 7. Mai 1991 durch den Magistrat sei festgestellt worden, dass eine weitere Schotterentnahme durch die Firma B nicht mehr erfolge und mit der Füllung bzw. Verschüttung mit unbedenklichem Material bereits begonnen worden sei. Weiters habe sich die beschwerdeführende Partei bereit erklärt, den noch offenen Teil des gegenständlichen Grundes innerhalb einer Frist von fünf Monaten, spätestens jedoch bis 15. Oktober 1991 mit geeignetem und unbedenklichem Material zu verfüllen. Am 2. Dezember 1992 habe der Magistrat die Ehegatten B als Vertreter für die A B GmbH erneut vernommen. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Teil dieser Grube bereits verfüllt sei. Zur vollständigen Verfüllung mit unbedenklichem Material sei eine Frist bis 31. Dezember 1992 gesetzt worden.
Am 19. September 1994 habe eine Wasserrechtsverhandlung stattgefunden, bei der vier Probeschürfe durchgeführt worden seien. Dabei sei das Vorhandensein von Abfall festgestellt worden.
Im Abschnitt "Beweiswürdigung" des erstinstanzlichen Bescheides wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, ein Großteil der Verfüllung sei durch die Firma A B über ausdrückliche Vereinbarung mit der Gemeinde Ratzersdorf erfolgt. Die vom LH vernommenen Zeugen hätten diese Aussage nicht bestätigen können. Die Unterlagen des Magistrats St. Pölten sowie die Aussagen des A B sen. und des Altbürgermeisters von Ratzersdorf ließen darauf schließen, dass die Firma A B im Zeitraum 1967 bis 1973 (Gründungsjahr der beschwerdeführenden Partei) Ablagerungen mit unbedenklichem bzw. mit bedenklichen Materialien in geringem Ausmaß vorgenommen habe. Weiters habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass die durch sie vorgenommene endgültige Verfüllung im ausdrücklichen Auftrag der Gemeinde St. Pölten erfolgt sei. Ein solcher Auftrag sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Im Abschnitt "Rechtliche Beurteilung" wird ausgeführt, § 138 WRG 1959 enthalte "keine Regelung für den Fall, dass eine eigenmächtige Neuerung an die einzelnen Verursacher nicht mehr möglich ist". Da es sich daher um eine Lücke handelt, habe die Behörde Auswahlermessen, wen von mehreren Verursachern sie verpflichte. Dieses Ermessen dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern habe sich an den Grundsätzen des Gesetztes zu orientieren.
Folgende Gesichtspunkte böten sich beispielsweise an: Möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des Erfolges, örtliche Schadensnähe, Anteil der Verursachung, persönliche Leistungsfähigkeit, Ausmaß des Verschuldens, Umfang der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten etc.
Als Verursacher für die gegenständliche Deponie kämen A B sen., die beschwerdeführende Partei sowie die Landeshauptstadt St. Pölten in Frage.
Eine Heranziehung des A B sei auszuschließen, weil der Anteil der von dieser Firma abgelagerten Materialien laut Sachverhalt als vergleichsweise gering zu der vorgenommenen Restverfüllung anzusehen ist.
Die Landeshauptstadt St. Pölten als Grundeigentümer könne nicht herangezogen werden, weil sie mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart habe, die gegenständliche Grube mit unbedenklichem Aushubmaterial zu verfüllen. Diese Vereinbarung, die allenfalls als baupolizeilicher Auftrag gedeutet werden könne, reiche nicht aus, um die Landeshauptstadt als Deponiebetreiber heranzuziehen.
Auf Grund der Sachverhaltsermittlung stehe fest, dass die beschwerdeführende Partei seit ihrer Gründung im Jahr 1973 die Grube verfüllt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei in der Grube in geringfügigem Ausmaß Aushubmaterial abgelagert gewesen. Damit habe die beschwerdeführende Partei den weitaus größten Anteil an der Verfüllung.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, aus den Feststellungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gehe in keiner Weise hervor, dass die beschwerdeführende Partei an der bewilligungspflichtigen Ablagerung von Abfällen beteiligt gewesen sei bzw. selbst Abfälle abgelagert habe. Sie habe daher auch keine Bestimmungen des WRG 1959 übertreten. Die Behörde hätte zum einen zwischen der mit Wissen der Baupolizei durchgeführten Verfüllung und der Ablagerung von Abfällen, welche eine Vorgangsweise im Sinn des WRG 1959 darstelle und eine Bewilligung erfordere, unterscheiden müssen; zum anderen wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass die beschwerdeführende Partei an der Ablagerung von Abfällen zumindest beteiligt gewesen sei. Außerdem sei die Auffassung des LH, die Wasserrechtsbehörde habe Auswahlermessen, unrichtig. Aus den Feststellungen gehe hervor, dass es sich bei den Ablagerungen offensichtlich um wilde Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll bzw. von Einfamilienhausbaustellen handle, dass jedoch nicht festgestellt werden könne, von wem diese Ablagerungen stammten. Es liege daher ein typischer Anwendungsfall des § 138 Abs. 4 WRG 1959 vor. Bezüglich der beschwerdeführenden Partei habe die Behörde lediglich festgestellt, dass mit der Verfüllung von unbedenklichem Material begonnen worden sei. Dafür habe es aber keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Die beschwerdeführende Partei komme daher auch nicht als Mitverursacherin der eigenmächtigen Neuerung in Betracht. Die Aufträge hätten dem Liegenschaftseigentümer erteilt werden müssen. Das Auswahlermessen sei im Ergebnis nicht nur unzulässig, sondern auch sehr willkürlich durchgeführt worden. Die Ausführungen der Behörde, dass als Verursacher für die Deponie A B sen., die beschwerdeführende Partei und die Landeshauptstadt in Betracht kommen, stelle eine unzulässige Feststellung dar. Aus dem Beweisverfahren ergebe sich unzweifelhaft, dass die Deponie für jedermann frei erreichbar gewesen sei. Die festgestellten Verunreinigungen wie mit Gülle verseuchtes Stroh sowie wilde Ablagerungen von Haus und Sperrmüll stammten nicht von der beschwerdeführenden Partei. Der LH habe es unterlassen festzustellen, welche Maßnahmen durch die Einzelfirma A B und welche durch die beschwerdeführende Partei durchgeführt worden sei. Da die beschwerdeführende Partei nicht Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma sei noch sonst wie für die Einzelfirma hafte, sei eine solche Differenzierung unbedingt geboten gewesen. Die Behörde hätte ermitteln müssen, wer welche Ablagerungen durchgeführt habe. Dabei wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass seitens der beschwerdeführenden Partei keinerlei bewilligungspflichtiger Abfall zugeführt worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.
In der Begründung heißt es, unbestritten sei, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um eigenmächtige Neuerungen handle. Zur Frage der Zurechenbarkeit bzw. Zuordnung und Bestimmbarkeit der Anteile der konsenslosen Ablagerungen zu bestimmten Verursachern sei festzustellen, dass dies auf Grund der abgelaufenen Zeit nicht mehr möglich sei. Eine subsidiäre Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin sei auszuschließen, da der gemäß Abs. 1 des § 138 WRG 1959 Verpflichtete bekannt sei. Es sei lediglich die Rechtsfrage zu beantworten gewesen, wie das Auswahlermessen bei der Heranziehung der Verursacher zu handhaben sei. Dafür habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 93/07/0162 Grundsätze aufgestellt. Daran habe sich der LH orientiert. Unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum von 1973 bis 1991 in der Grube konsenslos Schotterabbau betrieben und diese anschließend wieder verfüllt habe. Sie habe dort sohin primär ihre wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin, der Firma A B, somit den weitaus größten Anteil an Schotterabbau und Wiederverfüllung getätigt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs sei die Grube erst zu rund einem Drittel mit Aushubmaterial wieder verfüllt gewesen. Während des achtzehnjährigen Schotterabbaues und der Wiederverfüllung habe die beschwerdeführende Partei das betreffende Grundstück weder eingezäunt noch die Zufahrt abgeschrankt noch sonst eine notwendige und ihr zumutbare abwehrende Handlung gesetzt, sodass jedermann die Möglichkeit gehabt habe, Ablagerungen vorzunehmen, die somit offenbar toleriert worden seien. Die Grundstückseigentümerin sei von den wilden Ablagerungen nicht informiert worden, sondern es sei die Wiederverfüllung weiter fortgesetzt worden. Die Grundstückseigentümerinnen (ursprünglich die Gemeinde Ratzendorf, später die Stadtgemeinde St. Pölten) hätten jedenfalls keine Handlungen gesetzt, die eine primäre Haftung nach § 138 WRG 1959 zur Folge haben könnten. Eine subsidiäre Haftung sei aber deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil einerseits die Firma A B und andererseits die beschwerdeführende Partei grundsätzlich als Verursacher in Frage kämen und andererseits nach den vorliegenden Sachverhaltsermittlungen die Stadtgemeinde St. Pölten konsenslose Ablagerungen, unmittelbar nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, nicht weiter geduldet bzw. die beschwerdeführende Partei ausdrücklich verpflichtet habe, nur unbedenkliches Material in die Grube einzubringen. Der Erstbehörde könne daher keine unrichtige Ermessensübung angelastet werden, wenn sie die beschwerdeführende Partei zur Sanierung der Deponie verhalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen das selbe wie in ihrer Berufung vor, nämlich dass ihr keine eigenmächtige Neuerung anzulasten sei, weil sie nur unbedenkliches Material verfüllt habe und dass die Feststellungen, die von den Verwaltungsbehörden getroffen worden seien, nicht ausreichten, einen wasserpolizeilichen Auftrag, der gegen die beschwerdeführende Partei gerichtet sei, zu tragen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0106 u.v.a.).
Weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid lässt sich ein nachvollziehbar festgestellter Sachverhalt des Inhalts entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei selbst solche Ablagerungen getätigt habe, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätten. Mit dem ausdrücklichen diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne entsprechende Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1994, 93/07/0171 u.a.).
Im Beschwerdefall wird aber weder von der Erstbehörde noch von der belangten Behörde ausreichend nachvollziehbar dargestellt, dass die beschwerdeführende Partei die Aufrechterhaltung und Nutzung eines von anderen Personen konsenslos geschaffenen Zustandes zu verantworten habe.
Erst dann aber, wenn überhaupt eine (Mit)Verursachung der Deponie durch die beschwerdeführenden Partei feststünde, käme jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen, die sich mit der Frage beschäftigt, wie bei mehreren Verursachern einer eigenmächtigen Neuerung vorzugehen ist. Solange aber noch gar nicht feststeht, dass die beschwerdeführende Partei überhaupt als Verursacher - und sei es auch nur als Mitverursacher - der Deponie anzusehen ist, kann sie auch nicht mit einem wasserpolizeilichen Auftrag bedacht werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070236.X00Im RIS seit
12.11.2001